rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermächtnis. Pflegeleistungen. Tierversorgung. Kosten für Bedarfswertfeststellung sowie Ablösezahlung an Mieter bei Verkauf einer Nachlassimmobilie als erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch ein formunwirksames Vermächtnis des Erblassers kann eine Nachlassverbindlichkeit begründen, wenn es vom Erblasser eingeräumt worden ist und in Anerkennung des Erblasserwillens ausgeführt wird.
2. Eine bereits in der Person des Erblassers entstandene Verbindlichkeit aus einer Betreuung etc. kann nur dann nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn ein diesbezügliches Arbeits- oder Dienstverhältnis nachgewiesen wird; die bloße Behauptung der Existenz eines solchen Rechtsverhältnisses reicht für die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit nicht aus. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.
3. Sollte der Erbe gegenüber der Erblasserin nicht näher spezifizierte Leistungen im Zusammenhang mit einer Tierversorgung erbracht und hierbei die Erwartung gehabt haben, hierfür zum Alleinerben eingesetzt zu werden, so entsteht hieraus gleichwohl keine Nachlassverbindlichkeit (nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); das gilt ebenso für die nach dem Erbfall entstandenen Kosten eines Verfahren der Feststellung eines Bedarfswerts für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück.
4. Wird ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkauft und in diesem Zusammenhang eine Ablösezahlung an einen Mieter geleistet, ist diese Zahlung schon dem Grunde nach nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Gleiches gilt für Verluste, die z. B. durch die Spekulation mit dem Nachlass erzielt werden.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nrn. 1-3
Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist testamentarischer Alleinerbe der am 24. Juli 2006 verstorbenen Frau C, in deren Nachlass neben Grundvermögen in D umfangreiches Kapitalvermögen fiel. Das Grundstück veräußerte der Kläger im Jahre 2009, nachdem es zuvor Auseinandersetzungen mit dem zuständigen Amt um die Nutzbarkeit des Grundstücks gegeben hatte. Der Kaufpreis wurde dabei um 95.000 EUR durch die Erwerberin gemindert, weil insoweit eine Abfindung an den weichenden Mieter zu zahlen war.
Es erging zunächst am … 2007 ein Vorbehaltsbescheid zur Erbschaftsteuer, nachdem der Kläger eine als solche bezeichnete „vorläufige” Erbschaftsteuererklärung eingereicht hatte. Da Nachlassverbindlichkeiten nicht erklärt wurden, setzte der Beklagte insoweit die Erbfallpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG – in Höhe von 10.300 EUR an. Den gegen den Erbschaftsteuerbescheid fristgerecht erhobenen Einspruch, mit dem der Kläger sich gegen den angesetzten Grundbesitzwert wandte, wies der Beklagte gemäß Einspruchsentscheidung mit der Begründung zurück, dass die hier erfolgte gesonderte Feststellung nach den §§ 138 ff Bewertungsgesetz – BewG – durch das Finanzamt E als Lagefinanzamt einen Grundlagenbescheid darstelle, der in einem vom Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid unabhängigen Verfahren anzufechten sei. Entsprechend seien nach § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – dagegen gerichtete Einwendungen in einem Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid unzulässig. Auch könne der Einspruchsführer, so der Beklagte in der Einspruchsentscheidung weiter, gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung nicht geltend machen, dass entsprechend verfassungsgerichtlicher Vorgabe das Erbschaftsteuerrecht neu zu gestalten sei. Denn der vorliegende Erbschaftsteuerbescheid entspreche der aktuell gültigen und für Erbfälle bis 2009 anwendbaren Gesetzeslage.
Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Klage, mit der er die Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten geltend macht, die er zunächst mit 160.000 EUR – ohne Konkretisierung – beziffert hat. Deshalb hat der Berichterstatter dem Kläger unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgegeben, Rechtsgrund und Entstehung der Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 160.000 EUR im Einzelnen darzulegen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen (Verfügung vom 07. April 2009). In der vorgenannten Verfügung hat der Berichterstatter dem Kläger ferner den Hinweis erteilt, dass nach dem mittlerweile vorliegenden Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) kein Wahlrecht zwischen der Anwendung von altem und neuem Erbschaftsteuerrecht nach Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes im Streitfall bestehe, weil dies nur für Erbfälle gelte, die nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 eingetreten seien, während der Erbfall hier am … Juli 2006 eingetreten sei. Der zwischenzeitlich tätig gewesene Rechtsanwalt hat daraufhin geltend gemacht, die Erblasserin habe mündlich ein Vermächtnis zugunsten eines Herrn F verfügt und in diesem Zusammenhang seien 878 EUR vom Kläger ausgezahlt worden. Die insoweit vorgelegten Quittungen belegen Honorare ...