Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die Einkommensteuererlass beantragt wird, nicht ermessensfehlerhaft. kein Erlass der Einkommensteuer wegen der Gewerbesteuerbelastung diverser GmbH & Co.KG`s, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird für einen langen Zeitraum ein Erlass der Einkommensteuer infolge Übermaßbesteuerung beantragt, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA das Einspruchsverfahren für die Jahre, für die die Steuer schon der Höhe nach unstreitig feststeht, abtrennt und insoweit eine Teileinspruchsentscheidung erlässt.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA den auf eine Übermaßbesteuerung infolge der Gewerbsteuerbelastung durch diverse Objektgesellschaften, an denen der im Immobiliensektor tätige Kläger beteiligt war, gestützten Antrag vollständigen Erlass der Einkommensteuer abgelehnt hat, weil es die Gewerbesteuerbelastung der Objektgesellschaften als nicht sachlich unbillig erachtet hat und wenn persönliche Billigkeitsgründe weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen worden sind.

3. Allein die Berufung darauf, dass bei einer übermäßigen und damit verfassungswidrigen Besteuerung immer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei, reicht zur Darlegung konkreter persönlicher Billigkeitsgründe nicht aus. Eine persönliche Unbilligkeit läge dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Realisierung des Steueranspruchs vernichtet oder ernsthaft gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muss sowohl erlassbedürftig als auch erlasswürdig sein.

4. Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen verstößt nicht gegen den Gleichheitsssatz. Der an diversen Projektgesellschaften jeweils in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligte Steuerpflichtige hat daher keinen Anspruch auf Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Gründen, weil er seiner Auffassung durch die Beteiligung als Gesellschafter von – mit Gewerbesteuer belasteten – GmbH & Co. KG`s anteilig übermäßig steuerlich belastet wird.

5. Es ist auch nicht Sinn und Zweck des Erlassverfahrens betreffend Einkommensteuer, die Einkommensteuerbelastung wegen Belastungen von Projektgesellschaften mit Gewerbesteuer wie begehrt auf Null zu reduzieren. Es bleibt dem Kläger unbenommen, die als übermäßig empfundene Besteuerung der GmbH & Co. KG 's mit Gewerbesteuer ggf. in Einspruchs- und Klageverfahren gegen die entsprechenden Bescheide betreffend die jeweilige GmbH & Co. KG vorzutragen und dort weiter zu verfolgen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 102; AO § 227 Abs. 1, §§ 163, 5, 367 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; GewStG § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen III R 35/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen geltend gemachter Übermaßbesteuerung einen Anspruch auf Billigkeitserlass hat.

Der im Bereich der Projektentwicklung und Vermarktung von Gewerbeimmobilien tätige Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und aus Beteiligungen sowie aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und teilweise auch aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wurde bis 1993 vom damals zuständigen Finanzamt B. mit seiner früheren Ehefrau C., die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte und im Dezember 1994 nach X. verzog, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit Januar 2007 wird seine Einkommensteuerakte ab 1994 beim Beklagten in Berlin geführt, nachdem der Kläger im November 2005 mitgeteilt hatte, nach Berlin verzogen zu sein.

Der Kläger ist alleiniger Kommanditist der im Rahmen der Vorprojektierungs- und Projektentwicklungsphase für Großimmobilien tätigen D. GmbH & Co. KG, vormals E. GmbH & Co. KG, sowie Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Die Vorprojektierungs- und Projektentwicklungsphase umfasst die Akquisition geeigneter Grundstücke sowie deren Beurteilung im Hinblick auf Planungsrecht, Bebaubarkeit, Vermietbarkeit und Verwertung im Rahmen einer Vorkonzeption. Soweit die Grundstücke geeignet erschienen, wurden diese vertraglich gesichert, Baurecht geschaffen, Ankermieter beigebracht, die Baukosten ermittelt und nicht zuletzt Kapitalgeber gesucht. Zur Durchführung erfolgsträchtiger Unternehmungen wurden nach der Vorprojektierungsphase mit dem Ziel der Beteiligung von Mitinvestoren einzelne Tochter-Projektgesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KG´s gegründet.

Sämtliche Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 1989 bis 1993 sind bestandskräftig geworden und es sind keine offenen Beträge mehr vorhanden. Demgegenüber ist die Vollziehung der Bescheide für 1996 bis 2003 auch nach Ermäßigung der Zahllast weiterhin ausgesetzt, da über die beim Finanzamt F. anhängigen Einspruchsverfahren gegen die nach durchgefüh...

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