rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zins- und Wertpapiererträge eines Grundstücksunternehmens sind nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen
Leitsatz (redaktionell)
Zins- und Wertpapiererträge, die ein Grundstücksunternehmen durch die Anlage von - unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines zivilgerichtlichen Verfahrens gezahlten - Mieteinnahmen erzielt, fallen nicht unter die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Einbeziehung von Zins- und Wertpapiererträgen in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG-.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie deren Bebauung. Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin - Erbbauberechtigte eines im xxx Industriepark Y gelegenen xxx Einkaufsmarktes. Diesen hatte sie an eine Firma B-KG xxx, einer zum X-Konzern gehörenden Firma, vermietet. Ab 1989 zahlte die Mieterin einen Teil des Nutzungsentgeltes in Höhe von 1,8 Mio. DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Urteil vom 30. Oktober 1992 verurteilte das Oberlandesgericht -OLG- in Y die Klägerin als Vermieterin zur Rückzahlung von rd. 2 Mio. DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für das Jahr 1989.
Auch für die nachfolgenden Jahre machte die Mieterin die weiteren Vorbehaltszahlungen jeweils mit einem Zinssatz von mindestens 8 % rechtshängig. Deshalb drohte der Klägerin Ende 1992 neben der Rückzahlung der Vorbehaltszahlungen in Höhe von ca. 8 Mio. DM die Erstattung von Zinsen hierauf in Höhe von rund 1 Mio. DM. Für 1993 drohten der Klägerin weitere Zinszahlungsverpflichtungen von mehr als 760.000,00 DM und für 1994 in Höhe von rund 930.000,00 DM sowie für 1995 in Höhe von knapp 1,1 Mio. DM und für 1997 in Höhe von 1,3 Mio. DM.
In den Jahren 1989 bis 1992 erzielte die Klägerin keine nennenswerten Zinserträge. In den Jahren 1993 bis 1995 legte sie die Vorbehaltszahlungen der Mieterin auf Festgeldkonten an und erzielte Zinserträge in folgender Höhe:
1993 |
ca. 700.000,- DM |
1994 |
ca. 600.000,- DM |
1995 |
ca. 780.000,- DM |
insgesamt |
ca. 2 Mio. DM |
Die Klägerin konnte in 1994 erwirken, dass der Bundesgerichtshof -BGH- die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Y aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückverwies. Mitte 1997 konnte die Klägerin erreichen, dass der Rechtsstreit mit der Mieterin durch Vergleich beendet wurde. Danach verblieben der Klägerin die bisherigen Vorbehaltszahlungen endgültig. Weder hatte die Klägerin als Vermieterin auf die Vorbehaltsleistungen Rückzahlungen noch die Mieterin Nachzahlungen zu leisten.
Die im Jahre 1997 insgesamt von der Klägerin erzielten Kapitalerträge betrugen 4,6 Mio. DM. Davon wurden nach Abschluss des Vergleichs mit der Fa. B-KG - in 1997 - 1,3 Mio. DM erzielt. Die bis zum Vergleichsabschluss erzielten Kapitalerträge betrugen mithin 3,3 Mio. DM.
Die Klägerin hat die Zinserträge in den Jahresabschlüssen gesondert ausgewiesen. In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte sie die Einbeziehung dieser Zinserträge bis zum Vergleichsabschluss unter die Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Gewerbeertrag der Klägerin belief sich dadurch auf jeweils 0,0 DM.
Abweichend von den Erklärungen wurden vom Beklagten in die Gewerbesteuermess- bzw. Gewerbesteuerbescheide die Zinserträge aus Guthaben bei Kreditinstituten bzw. Wertpapieren in die Kürzungsbeträge gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht mit einbezogen. In dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997 vom 2. Juli 1999 wurden sämtliche Zinserträge in Höhe von 4,6 Mio. DM von der Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgenommen.
Dementsprechend wurde die erweiterte Kürzung lediglich in Höhe von rd. 1 Mio. DM (1993), 770.000,00 DM (1994) bzw. 740.000,00 DM (1995) gewährt.
...
Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997 vom 2. Juli 1999 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf rd. 6,9 Mio. DM festgestellt.
Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, es handele sich bei den Zinserträgen nicht um Erträge aus eigenem frei verfügbarem Kapitalvermögen, sondern vielmehr um Vorbehaltszahlungen eines Mieters, welche aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens mit einem Rückforderungsanspruch behaftet gewesen seien. Da die Mieterin die Rückzahlung zuzüglich 8 % Zinsen gefordert habe, sei sie verpflichtet gewesen, die unter Vorbehalt eingegangenen Gelder zumindest im Wesentlichen gesondert festzuhalten und wegen der geforderten hohen Verzugszinsen darüber hinaus auch bestmöglich festzulegen. Aufgrund der drohenden Rückzahlungsverpflichtung habe sie für die geforderte Rückzahlung und die zusätzlich eingeklagten Zinsforderungen jährliche Rückstellungen ge...