Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängigkeit des Anspruchs auf Kinderzulage nach dem EigZulG vom Kindergeldbezug. Eigenheimzulage für 1998 und 1999
Leitsatz (amtlich)
Für die Gewährung der Kinderzulage i. S. des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG reicht es aus, wenn der Anspruchsberechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt im betreffenden Jahr Kindergeld erhält (hier: Wegfall des Kindergeldanspruchs vor Bezug der eigengenutzten Wohnung wegen Zivildienst des Kindes).
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1, § 11 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Eigenheimzulage 1998 wird unter Änderung des Bescheids vom 22. April 1999 sowie Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf 7 000,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert beträgt 3 000,00 DM für die Zeit bis zum 9. August 1999 und 1 500,00 DM für die Zeit danach.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin ihren Klageantrag eingeschränkt hat, streiten die Beteiligten um die Gewährung von Kinderzulage bei der Eigenheimzulage 1998 für das dritte Kind der Klägerin, den volljährigen Sohn
Die Klägerin hat mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder und bezog am 10. Dezember 1998 ein zu Alleineigentum erworbenes gebrauchtes Haus in Berlin als Familienwohnung. Für zwei der drei Kinder erhielt sie im ganzen Streitjahr Kindergeld. Für … erhielt sie hingegen nur bis einschließlich September 1998 Kindergeld, da dieser ab 7. September 1998 bei einem Schwimmverein in Berlin Zivildienst leistete. Dabei war er von der Anordnung, in einer behördlich gestellten Unterkunft zu wohnen, befreit worden. Seit dem 28. Dezember 1998 sind alle Familienmitglieder unter der Wohnanschrift der Klägerin polizeilich gemeldet. … wohnte während der gesamten Zivildienstzeit zu Hause und setzte dies auch fort als er am 1. Oktober 1999 nach Beendigung des Zivildienstes sein von vornherein beabsichtigtes, an einer Berliner Universität durchzuführendes Hochschulstudium aufnahm.
Nachdem der Beklagte zunächst alle drei Kinder bei der Eigenheimzulage berücksichtigt hatte, änderte er die Festsetzung mit Bescheid vom 22. April 1999 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO 1977– dahingehend, dass nur noch zwei Kinder zur Anrechnung kamen. In einer Anlage zum Bescheid wies er auf die vor Bezug des Hauses weggefallene Kindergeldberechtigung für … hin. Der Einspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin u. a. geltend, dass ihr aufgrund der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten durch … kein steuerrechtlicher Nachteil entstehen dürfe. Im Übrigen habe sie auf eine Information durch die Bundesregierung vertraut, wonach es für die Kinder Zulage genüge, wenn der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Förderjahr zumindest für einen Monat Kindergeld für das jeweilige Kind erhalten habe.
Die Klägerin beantragt,
die Eigenheimzulage 1998 unter Änderung des Bescheids vom 22. April 1999 sowie Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf 7 000,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf Tz. 84 des zum Eigenheimzulagengesetz –EigZulG– ergangenen Erlasses des Bundesministers der Finanzen –BMF– vom 10. Februar 1998, Bundessteuerblatt –BStBl– 1998, Teil I, S. 190 ff., wonach ein Kindergeldbezug „im Zeitpunkt des Bezugs des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt” für die Erlangung der Kinderzulage notwendig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG auch für ihren Sohn … in Höhe von 1 500,00 DM. Die Eigenheimzulage beträgt somit für das Streitjahr 1998 insgesamt 7 000,00 DM (2 500,00 DM sog. Grundförderung zuzüglich dreimal 1 500,00 DM Kinderzulage).
1. Die Klägerin erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die streitige Kinderzulage. Die Höhe der Eigenheimzulage ist in § 9 EigZulG geregelt. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die Kinderzulage jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500,00 DM. Diese Voraussetzung ist hier auch hinsichtlich des Kindes … erfüllt, weil die Klägerin im Streitjahr 1998 auch für dieses Kind Kindergeld erhalten hat. Zwar hat sie für … Kindergeld nur bis zum September erhalten und nicht mehr im Dezember, dem Monat des Einzugs in ihr Haus. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie sich aus dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ergibt, reicht es für die Kinderzulage aus, wenn der Anspruchsberechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Jahr Kindergeld erhält. Obwohl ab 1966 nicht nur das Kindergeld (§ 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–), sondern auch die Gewährung des Kinderfreibetrages dem Monatsprinzip unterliegen, sodass die Voraussetzungen des Kinderfreibetrages monatlich zu prüfen sind (§ 32 Abs. 6 EStG), wird nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG die...