Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung ohne Einkunftserzielungsabsicht zur Vermeidung der Realisierung eines einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensverlustes als Liebhaberei
Leitsatz (redaktionell)
Das Festhalten an einem Objekt, das nach der Prognose keinen Totalgewinn/-überschuss erwarten lässt, um die Realisierung eines einkommensteuerlich unerheblichen Veräußerungsverlustes zu vermeiden, stellt einen ausreichenden privaten Beweggrund dar, um das Vorliegen einer Liebhaberei bejahen zu können.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erzielt als xxx Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben Honorareinkünfte als Dozent. Die Klägerin erzielt als xxx Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hat sie im Veranlagungszeitraum 1996 Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen erzielt. Die Kläger haben vier Kinder.
Sie sind Eigentümer einer zum 1. Juni 1993 erworbenen Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung in der xxx in xxx, die der Kläger bis zum 15. Dezember 1993 selbst genutzt hat, und die danach möbliert vermietet wurde, als durch den Nachzug der Familie ein größerer Wohnraumbedarf entstand. Zumindest in den Streitjahren umfasste die Miete auch die Stromkosten.
Die Kläger haben aus dieser Wohnung stets Verluste erzielt:
1993 (ab 16.12.93) |
2.059,00 DM |
1994 |
23.737,00 DM |
1995 |
18.259,00 DM. |
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 erklärten die Kläger Einnahmen in Höhe von 6 000,00 DM und Werbungskosten in Höhe von 26 056,00 DM, mithin einen Verlust in Höhe von 20 056,00 DM. Der Beklagte ermittelte hingegen einen Verlust in Höhe von 18 756,00 DM, den er beiden Klägern je zur Hälfte zurechnete und so in seinem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Steuerbescheid vom 19. Mai 1998 berücksichtigte. Die Kürzung beruhte auf der Kürzung eines Betrages von größerem Erhaltungsaufwand aus früheren Jahren. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Für 1997 erging zunächst ein Schätzungsbescheid, dieser wurde mit dem Einspruch angefochten und zur Begründung des Einspruchs die Steuererklärungen eingereicht. In dieser Erklärung erklärten die Kläger einen Verlust aus der Eigentumswohnung in Höhe von 18 366,00 DM. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1997 in seinem Bescheid vom 18. Januar 2000, den er zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens machte, unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17 231,00 DM auf 14 231,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Streitig waren auch andere, nunmehr nicht mehr streitbefangene Besteuerungsgrundlagen.
Der Vorbehalt der Nachprüfung des Bescheides für 1996 wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2000 aufgehoben. Auch hiergegen legten die Kläger Einspruch ein.
Im Verlaufe der beiden Einspruchsverfahren wurde die Frage, inwieweit die Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien, zunehmend streitiger. Bereits anlässlich der Veranlagungen für die Vorjahre hatte der Beklagte die Kläger erfolglos aufgefordert, die Darlehensaufnahme und Darlehenszinsen für die Finanzierung der Eigentumswohnung nachzuweisen. Auf die Aufforderung des Beklagten, Mietverträge vorzulegen, antworteten die Kläger, es habe keinen schriftlichen Mietvertrag gegeben; eine Vermietung sei aufgrund mündlicher Vereinbarung an die Zeitschrift A (Bl. 96 ESt-A. Bd. II) erfolgt. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, dass er die geltend gemachten Verluste nicht mehr berücksichtigen werde, reichten die Kläger eine Aufstellung darüber ein, zu welchem Preis die Wohnung mit oder ohne Mietvertrag vermietet gewesen sei (Bl. 109, 110 EStA II, Bl. 27 f. Str. A.). Aus dieser Aufstellung ergeben sich Mieteinnahmen für 1996 in Höhe von 5 980,00 DM und für 1997 in Höhe von 6 600,00 DM. Im Jahre 1994 war nach dieser Aufstellung die Wohnung zeitweilig an einen B-Verlag ohne Mietvertrag für eine Redakteurin vermietet; Anhaltspunkte für eine Vermietung an die Zeitschrift xxx ergeben sich aus dieser vom Dezember 1993 bis zum Dezember 1999 reichenden Aufstellung nicht. Die Mieter von Februar 1995 bis Januar 1996 sind lediglich mit dem Vornamen bezeichnet.
Weiter legten die Kläger Ablichtungen von Mietverträgen sowie von Kontoauszügen über die vereinnahmten Mieten vor (Bl. 111-123 Str.A.) Außerdem reichten sie die Darlehensverträge über die Finanzierung des Kaufpreises ein. Danach sollen die Belastungen, die auf der Eigentumswohnung ruhen, mit Hilfe einer im Jahre 2014 auszuzahlenden Lebensversicherung abgelöst werden.
Sie trugen ergänzend vor, sie hätten die Absicht gehabt, die Wohnung ständig zu vermieten. Dazu hätten sie die Wohnung bei Mitwohnzentralen registrieren lassen. Daneben hätten sie auch eigene Anzeigen aufgegeben. Der Schriftverkehr fülle fast einen kompletten Aktenordner und könne bei Bedarf eingereicht werden.
Der Beklagte hatte die Kl...