Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Nachgehend
Tenor
Die Investitionszulage für 1992 wird unter Änderung des Investitionszulagebescheides vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … auf … DM (Erhöhung um …) festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert beträgt …
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 1992.
Die Klägerin eröffnete am … eine Zahnarztpraxis. Für die im Streitjahr 1992 und vor Betriebseröffnung getätigten Investitionen im Gesamtwert von … DM beantragte die Klägerin eine Investitionszulage in Hohe von 8 % bzw. 12 %. Mit Bescheid vom setzte der Beklagte die Zulage auf DM fest und versagte hierbei die beantragte Investitionszulage neben nicht mehr im Streit befindlichen Wirtschaftsgütern für einen Autoklav in Höhe von 12 % von … DM sowie ein Folienschweißgerät in Höhe von 12 % von … DM. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom … vertrat der Beklagte die Auffassung, für Investitionen, die bereits vor Betriebseröffnung getätigt worden seien, sei der Antrag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden seien. Aus den eingereichten Rechnungskopien ergebe sich, daß das Folienschweißgerät und der Autoklav aufgrund der bereits „geleisteten Lieferung” am … in Rechnung gestellt worden seien. Der Antrag auf Investitionszulage hätte für das Jahr 1991 bis zum 30. September 1992 gestellt werden müssen. Der Zeitpunkt der Anschaffung im Sinne des Investitionszulagengesetzes sei im Regelfall der Zeitpunkt der Lieferung, d.h. der Übergang des Eigenbesitzes sowie der Nutzen und Lasten. Ein Abweichen davon komme nur in Betracht, wenn zur Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsgutes Anschluß- oder Montagearbeiten durch den Lieferer erforderlich seien. Dabei sei es nicht entscheidend, wann das Wirtschaftsgut letztendlich genutzt worden sei.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und tragt vor, nach § 6 Investitionszulagengesetz – InvZulG – sei der Antrag auf Investitionszulage zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folge, in dem die Investitionen abgeschlossen worden seien. Folglich hätte die Klägerin Investitionen auch vor Eröffnung eines Wirtschaftsbetriebes zwar vornehmen, jedoch nicht abschließen können. Der Abschluß einer Investition setze die Betriebsbereitschaft voraus. Das Vorliegen der Betriebsbereitschaft vor Eröffnung eines Wirtschaftsbetriebes scheine der Klägerin gedanklich ausgeschlossen. Die streitigen Wirtschaftsgüter seien schon vor Praxiseroffnung erworben worden und hätten bis zur Eröffnung der Praxis unausgepackt und unbezahlt im privaten Besitz der Klägerin gestanden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
unter Änderung des Investitionszulagebescheides für 1992 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 1995 eine weitere Investitionszulage für einen Autoklav in Höhe von … (12 % von …) und ein Folienschweißgerät in Höhe von … (12 % von … DM) zu gewähren und die Investitionszulage auf. DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, der Abschluß einer Investition setze keine Betriebsbereitschaft der strittigen Wirtschaftsguter voraus. Die Rechtsauffassung der Klägerin stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes.
Dem Gericht haben die vom Beklagten geführten Steuerakten (ein Band Investitionszulageakten) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht war durch das Nichterscheinen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht daran gehindert, über die Klage zu verhandeln und zu entscheiden. Das Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung – FGO – schreibt die Anwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Darauf hat das Gericht die Beteiligten in der Ladungsverfügung hingewiesen (§ 91 Abs. 2 FGO).
Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Investitionszulagebescheid insoweit in ihren. Rechten verletzt, als der Beklagte die beantragte Investitionszulage für den Autoklav abgelehnt hat. Bezüglich des Folienschweißgerätes ist der Bescheid jedoch rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage nicht vorliegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG beträgt die Investitionszulage bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 InvZulG 12 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen nach dem ...