rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Schätzung von Umsätzen eines Bauarchitekten und Bauingenieurs wegen fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung der Mittelherkunft für Bareinzahlungen auf dessen Privatkonto.
Normenkette
AO §§ 90, 162, 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, §§ 170, 370 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, und wenn ja, in welcher Höhe, Umsätze aus einer Tätigkeit als Bauarchitekt und Bauingenieur zuzurechnen sind.
Anlässlich einer Fahndungsprüfung des Finanzamts A.XXX gegen ein Unternehmen namens E.XXX deren Direktor der Kläger seit dessen Eintragung im Januar 1990 war als auch gegen ihn persönlich gewannen die Finanzbehörden Erkenntnisse darüber, dass dem Kläger Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit zugeflossen seien. Bei der Fahndungsprüfung wurden zwei Rechnungen vorgefunden, die der Kläger unter dem gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer für von ihm erbrachte Architektenund Bauingenieurleistungen gestellt hatte. Zu den Rechnungen vom XXX 1990 und XXX 1991 wird auf Bl. 62 und 63 der Streitakte verwiesen.
Der Fahndungsprüfer forderte von der C.XXX Bank Kontoauszüge zu dem auf der Rechnung vom XXX 1991 angegebenen Bankkonto, die diese auch vorlegte. Vergleiche dazu weiter Bl. 56, 57, 59, 61 d. Str.A.
Die auf diesem Konto vorgenommenen Bareinzahlungen, Scheckeinreichungen sowie eingegangenen Überweisungen sah der Fahndungsprüfer als Bruttoumsätze an und errechnete danach die Nettoumsätze, die der Kläger in den Streitjahren erzielt habe (vgl. Bl. 55, 58, 60 Str.A.).
Der Beklagte setzte die Umsatzsteuern für die Streitjahre entsprechend fest, wobei er auch geringe Vorsteuerbeträge schätzte.
Gegen die Steuerfestsetzung legte der Kläger Einsprüche ein, die er nicht begründete und die deshalb erfolglos blieben.
Zur Begründung der gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage trug der Kläger vor, er habe die bei der Fahndungsprüfung vorgefundenen beiden Rechnungen im Namen und für Rechnung der E.XXX gestellt, die erst Ende 1990 in das Register eingetragen worden sei, deren Geschäfte er aber schon zuvor aufgenommen habe. Insoweit seien die Umsätze nicht ihm persönlich sondern der E.XXX zuzurechnen. Zudem sei bei der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da er, selbst wenn er sich die Umsätze zurechnen lassen müsse, darüber in Unkenntnis gehandelt habe und ihm somit kein Hinterziehungsvorsatz treffe.
Selbst wenn ihm gegenüber Umsatzsteuerfestsetzungen hätten ergehen können, seien die angefochtenen Bescheide überhöht. Dies ergebe sich daraus, dass der Fahndungsprüfer und ihm folgend der Beklagte jeden größeren Geldeingang auf seinem Privatkonto als Bruttoumsatz behandelt hätten ohne zu berücksichtigen, dass es sich dabei teilweise um Wiedereinzahlungen von ihm zuvor abgehobener Beträge sowie z. B. bei dem Zugang in Höhe von 1 546,50 DM im März 1990 um die Zahlung einer Versicherungsgesellschaft anlässlich eines erlittenen Unfallschadens gehandelt habe. Der Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass er, der Kläger, aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Verwandten und von Freunden Darlehen erhalten habe, um seinen Lebensunterhalt und die laufenden Verpflichtungen zu gewährleisten. Eine Aufforderung des Gerichts, für sämtliche von der Steuerfahndung aufgegriffenen Beträge ab 1 000,00 DM deren Herkunft darzulegen und etwaige Darlehensgeber zu benennen, wozu der Kläger wegen seiner größeren Sachnähe ja in der Lage sein müsste, ließ er unbeantwortet. Er hielt vielmehr an der Rechtsauffassung fest, dass allenfalls die Beträge angesetzt werden könnten, für die dem Beklagten Rechnungskopien vorlägen.
Selbst wenn man darüber hinausgehende Beträge meine ansetzen zu müssen, folge daraus nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn in keinem der Streitjahre überschreite er auch nach den aufgrund der Fahndungsprüfung festgestellten Umsätzen die Grenzen eines Kleinunternehmers. Der Beklagte könne nicht ohne weiteres unterstellen, dass er, der Kläger, wenn er weitere Rechnungen ausgestellt haben sollte, in diesen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen und dies durch seinen Prozessbevollmächtigten auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, von der E.XXX entgegen den getroffenen Abmachungen nie Arbeitslohn bezogen zu haben. Nach Angaben der Beteiligten soll es auch ein Verwaltungsverfahren wegen Einkommensteuer gegeben haben über dessen Stand oder Ausgang konnte keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Angaben machen.
Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger in dem Streitjahr eine vierköpfige Familie zu unterhalten.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1992 vom 25. Oktober 1999 und die dazu erga...