rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in Spanien trotz vorheriger Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern. Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Unternehmer vor Lieferungen nach Spanien sich die Umsatzsteueridentifikationsnummern der Kunden geben und sich deren Gültigkeit vom Bundesamt für Finanzen bestätigen lassen, so liegen gleichwohl keine steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen gehandelt hat und die wirklichen Abnehmer der Lieferungen nicht zu ermitteln sind.
2. § 6a Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.
Normenkette
UStG 1999 § 6a Abs. 4, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 18e; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2001 vom 8. Juli 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert auf EUR 26.890 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er verkauft in erster Linie in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere in Spanien.
Er lieferte 2001 Kraftfahrzeuge u.a. an zwei spanische Firmen, die er als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 a Abs. 1 UStG behandelte und entsprechend erklärte. Nachdem der Antragsgegner im Verlaufe einer Umsatzsteuersonderprüfung diese Lieferungen als steuerpflichtig ansah und entsprechend geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni bis August 2001 erließ, will der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache erreichen, dass Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.
Die Fahrzeuglieferungen des Antragstellers gingen an die spanischen Firmen T. R. und: A. R.. Die Umsatzsteueridentifikationsnummern beider Firmen waren dem Antragsteller nach seinen Angaben aus dem Zusammenhang der Geschäftsaufnahme bekannt. Auf seine Anfragen beim Bundesamt für Finanzen nach § 18 e UStG am 29. Mai 2001 und am 5. sowie am 29. Oktober 2001 wurden dem Antragsteller die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer für die Firma T. R. bestätigt. Auch eine entsprechende Anfrage für die Firma A. R. wurde am 8. Februar 2001 positiv beantwortet.
Nach spanischen Handelsregisterauszügen, die der Antragsteller vorgelegt hat, hat die Firma T. R. ihre Geschäftstätigkeit am 4. Juli 2000 aufgenommen und am 12. Februar 2002 wieder eingestellt. Am 10. Juni 2001 teilte auf Anfrage des Antragstellers das Bundesamt für Finanzen mit, dass die für die Firma A. R. angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer nur in der Zeit vom 22. Januar bis 30. Mai 2001 gültig war.
Mit Schreiben vom 26. November 2001 wandte sich der Antragsgegner seinerseits an das Bundesamt für Finanzen, um u. a. für die beiden vorgenannten spanischen Firmen Auskunft darüber zu bekommen, ob es sich bei diesen um Scheinfirmen handelt. Dies wurde für die Firma A.R. durch Mitteilung der spanischen Finanzbehörden („Agencia Tributaria”) vom 8. Januar 2002 bestätigt („I advise you that A.R. and … are missing traders”) und für die Firma T.R. durch Mitteilung vom 21.01.2002 („I advise you that our local tax administration informed me that this company is also a missing trader. They were unable to locate it”). Zusätzlich wurde am 21.02.2002 mitgeteilt, dass die Firma A.R. in 2001 für 446 Millionen Pesetas innergemeinschaftliche Erwerbe („intrac. acquitions”) bezogen hatte, ohne in Spanien dafür Umsatzsteuer abzuführen. Zur Firma T. R. wird mitgeteilt, dass sie innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 767 Millionen Pesetas bezogen hat, ohne Umsatzsteuer in Spanien zu bezahlen.
Mit den am 22. März 2002 ergangenen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden forderte der Antragsgegner die auf diese Lieferungen entfallende Umsatzsteuer nach. Die Steuerpflicht für die Lieferungen nach Spanien begründete der Antragsgegner damit, dass die beiden spanischen Firmen, an die geliefert worden war, nach Auskunft der spanischen Finanzbehörden Scheinfirmen seien.
Am 16. April 2002 legte der Antragsteller gegen diese Bescheide Einsprüche ein und beantragte am 14. Juni 2002 beim Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug er vor, er habe sich von den beiden spanischen Firmen Kopien der Gewerberegistrierung und des Personalausweises der Inhaber zusenden lassen. Außerdem habe er sich die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Erwerberfirmen vom Bundesamt für Finanzen vorab bestätigen lassen und erst dann den Verkauf vollzogen und die Fahrzeuge ausgeliefert oder nach Spanien versendet. Damit habe er alle Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 4 Nr. 1 b UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG erfüllt. Doch selbst wenn d...