Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederbestellung als Steuerberater. Berufspflichten. wiederholt unbefugtes Auftreten als Steuerberater trotz rechtskräftig widerrufener Bestellung
Leitsatz (redaktionell)
Die Wiederbestellung als Steuerberater ist ausgeschlossen, wenn der in Vermögensverfall geratene Steuerberater nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung trotz eines deswegen gegen ihn anhängigen Strafverfahrens und ungeachtet des von ihm gestellten Antrags auf Wiederbestellung weiterhin vielfach als Steuerberater aufgetreten ist und die Berufsbezeichnung unberechtigt geführt hat. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende Grundeinstellung lässt Berufspflichtverletzungen auch in der Zukunft befürchten.
Normenkette
StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1931 geborene Kläger begehrt die Wiederbestellung als Steuerberater.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2000, der durch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2001 bestätigt wurde, hatte das Finanzministerium des Bundeslandes N die zum 26. Juni 1975 erfolgte Bestellung als Steuerberater wegen „Vermögensverfalls” (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) widerrufen. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2002 endgültig rechtskräftig. Der Beschluss wurde am 9. April 2002 an den Kläger mit Einschreibebrief (ohne Rückschein) abgesandt.
Mit Beschlüssen vom 28. Mai 2002 und vom 22. Juni 2002 wies der erkennende Senat des Finanzgerichts Bremen den Kläger als Bevollmächtigten nach § 62 FGO zurück. Er hatte für einen Antragsteller am 17. April 2002 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und für weitere Kläger am 16. Mai 2002 Klage erhoben. Der Beschluss vom 28. Mai 2002 wurde dem Kläger ausweislich des postdienstlichen Vermerks auf der Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2002 durch Niederlegung zugestellt.
Nach einem behördlichen Vermerk erschien der Kläger am 5. Juni 2002 in der Strafsachenstelle des Finanzamts B. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als Verteidiger nicht – mehr – auftreten könne.
Der Kläger verwendete weiterhin die Berufsbezeichnung „Steuerberater”. So unterzeichnete er eine am 18. Juni 2002 beim Finanzamt B für Herrn O eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 mit der Bezeichnung Steuerberater. Er bezeichnete sich außerdem handschriftlich als Steuerberater in Schreiben vom 13. Juni 2002 und 10. Juli 2002 betreffend die Einkommensteuererklärung der Eheleute S an das Finanzamt B. Außerdem trug er in der Einkommensteuererklärung 2001 und Umsatzsteuererklärung 2001 des Herrn H, die beim Finanzamt B am 3. Januar 2003 eingegangen sind, seinen Namen handschriftlich unter Verwendung der Bezeichnung „Steuerberater” ein. Er benutzte auch Briefbögen, die den Aufdruck „Steuerberater” tragen und die er handschriftlich unterzeichnete. Entsprechende Schreiben, mit denen er die Beendigung eines Mandates anzeigte, sind am 29. August 2003 beim Finanzamt B und am 4. Dezember 2003 beim Finanzamt D eingegangen.
Wegen unbefugter Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater” wurde der Kläger mit nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B vom 2. November 2004 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15,– EUR verurteilt. Während des Strafverfahrens hatte die Steuerberaterkammer N der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts B mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater mit Wirkung zum 15. März 2003 widerrufen worden sei.
Auf diversen weiteren Erklärungen von Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, die bei den Finanzämtern in B, in D und V ab Juni 2002 eingegangen sind, befindet sich ein Stempel mit dem Inhalt: „Steuerberater …., Postfach …, B”. Wegen der einzelnen Erklärungen wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts B vom 2. November 2004.
Mit nach Klagrücknahme gegenstandslos gewordenen Gerichtsbescheiden vom 19. Oktober 2004 und vom 2. November 2004 wies die Berichterstatterin Klagen des Klägers wegen dessen Zurückweisung als Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO durch das Finanzamt B und Finanzamt B ab.
Mit Urteilen vom 15. Juli 2004 und vom 17. September 2004 wies das Niedersächsische Finanzgericht weitere Klagen des Klägers wegen dessen Zurückweisung als Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO durch das Finanzamt D und Finanzamt V zurück. Die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2004 verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 8. November 2004 als unzulässig. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19. August 2004 war unter dem Namen des Rechtsanwalts B verfasst worden.
Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 15. August ...