Entscheidungsstichwort (Thema)
Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher „Dinner-Show”) keine einheitliche Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in einem eigens hierfür errichteten Spiegelzelt veranstaltete „Dinner-Show”, in deren Rahmen den Besuchern Varieté- und Theateraufführungen präsentiert und die Besucher vor Beginn der Aufführung und in den Pausen mit einem Vier-Gänge-Menü verköstigt werden, stellt keine einheitliche Leistung dar (gegen Beschluss des Sächsischen FG v. 1.6.2010, 2 V 454/10).
2. Zwischen den künstlerischen Leistungen und den Restaurationsleistungen besteht kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Nebenleistung zu der künstlerischen Leistung ist lediglich die Aufbewahrung der Garderobe.
3. Die Dinner-Show fällt hinsichtlich der Varieté-/Theatershow unter den ermäßigten Steuersatz, während hinsichtlich des 4-Gänge-Menüs der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Das von den Besuchern entrichtete Gesamtentgelt ist sachgerecht aufzuteilen.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. a, § 10 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tenor
Der geänderte Bescheid für 2004 über Umsatzsteuer vom 19. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2009 und des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 wird dahin geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um … EUR gemindert wird, und
der geänderte Bescheid für 2005 über Umsatzsteuer vom 19. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2009 und des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 wird dahin geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um … EUR gemindert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt für die Zeit bis zum 16. Juli 2010 die Klägerin zu 29,41 % und der Beklagte zu 70,59 % und für die Zeit danach der Beklagte zu 100 %.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der vom Hotel X. durchgeführten Veranstaltung „…” in den Jahren 2004 und 2005.
Die Klägerin veranstaltete erstmalig im Jahr 2004 in einem vor dem Hotelgebäude speziell hierfür aufgebauten Spiegelzelt eine Varieté-/Theatershow unter gleichzeitiger Bewirtung der Gäste mit dem Namen „…”. Diese Veranstaltung wird von ihr auch als „Dinner-Show” bezeichnet. Seit 2004 findet sie jährlich in den Wintermonaten November bis Januar statt.
Die Eintrittskarten kosteten in den Streitjahren zwischen 93,– EUR und 109,– EUR. Darin enthalten waren die Varieté- und Theatershow, das 4-Gänge-Menü und Garderobe. Getränke wurden den Gästen gesondert berechnet.
Während der Veranstaltung saßen die Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen und verfolgten von dort die musikalische und künstlerische Unterhaltung. Hierfür wurden bekannte Varietékünstler engagiert. Vor und zwischen den verschiedenen Darbietungen wurden die einzelnen Gänge des 4-Gänge-Menüs und Getränke serviert. Während der musikalischen und künstlerischen Darbietungen des „Hauptprogramms” wurden keine Speisen serviert oder abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als „Nebenprogramm” eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung betrug rund 4,2 Stunden. Hiervon entfielen 1,5 Stunden auf das 4-Gänge-Menü.
Zeitungsartikel aus den Streitjahren liegen dem Gericht nicht vor. Die Spielzeit vom 27. November 2009 bis zum 24. Januar 2010 wurde in örtlichen Zeitungen wie folgt angekündigt:
…
Die Klägerin teilte ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung „…” in Umsätze zum Regelsteuersatz und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auf. Ein aus dem Kartenerlös herausgerechneter Betrag für das 4-Gänge-Menü wurde dem Regelsteuersatz von 16 % unterworfen und der Restbetrag dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). Zur Berechnung des Anteils des Kartenerlöses, der auf das 4-Gänge-Menü entfiel, addierte die Klägerin zu dem von ihr mit … EUR (brutto) angegebenen reinen Materialeinsatz für das Essen einen frei geschätzten Zuschlag für die Einzel- und Gemeinkosten i.H.v. … EUR (brutto) hinzu. Danach entfiel nach der Berechnung der Klägerin von dem Erlös pro Karte ein Betrag i.H.v. … EUR (brutto) auf das 4-Gänge-Menü. Bei richtiger Addition ergeben die Beträge von … EUR und … EUR eine Summe von … EUR. Auf der Grundlage ihrer eigenen (rechnerisch unrichtigen) Berechnung nahm die Klägerin die Umsatzversteuerung wie folgt vor:
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brutto |
7 % brutto |
16 % brutto |
Eintrittspreise |
93,00 EUR – 109,00 EUR |
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davon für das: |
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4-Gänge-Menü |
15,00 EUR |
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15,00 EUR |
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Showprogramm |
78,00 EUR – 94,00 EUR |
7... |