Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauch des Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
Leitsatz (redaktionell)
Sonderabschreibungen nach § 4 FördG sind nicht allein durch die Geltendmachung im Rahmen einer Einkommensteuererklärung verbraucht. Der Verbrauch bzw. die Ausnutzung von Sonderabschreibungsbeträgen tritt vielmehr erst mit deren steuerlichen Auswirkung ein.
Normenkette
FördG § 4
Gründe
Die Kläger erzielten beide im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 1994 errichteten sie ein Gebäude mit zwei Wohnungen, wovon sie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzten und die andere vermieteten. In der Einkommensteuererklärung für 1994 haben die Kläger Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 54.050,00 DM beantragt. Die Einkommensteuerfestsetzung für 1994 mit Bescheid vom 02.08.1995 belief sich auf 0 DM. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 legten die Kläger dar, nach nochmaliger Berechnung hätte eine Sonderabschreibung in Höhe von 21.620,00 DM im Jahr 1994 völlig ausgereicht, um die festzusetzende Einkommensteuer auf 0 DM zu erreichen. Sie beantragten daher den Rest der Sonderabschreibung im Veranlagungszeitraum 1996 zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 02.07.1997 und mit Bescheid vom 28.10.1997 ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.1999 als unbegründet ab.
Die Kläger sind der Auffassung, eine Steuervergünstigung sei nur in Anspruch genommen worden, soweit sie sich auf die Steuerfestsetzung auch ausgewirkt habe. Diese Rechtsauffassung habe der BFH zur Rechtsprechung mit dem vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b EStG vertreten. Insoweit verweisen die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.02.1992 (BStBl. II 1992, 621). Im Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 21.06.1995 (EFG 1995, 999) sei der Sachverhalt nicht gleichgelagert. Dort habe die Abschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz zu einer Steuerermäßigung geführt und der Kläger habe eine andere Verteilung des Abschreibungsaufwandes als günstigere Möglichkeit nachträglich wählen wollen. In ihrem Fall dagegen habe sich die Sonderabschreibung in Höhe von 32.430,00 DM gar nicht steuerlich ausgewirkt. Sie wollten keinen günstigeren steuerlichen Abzug erhalten, sondern überhaupt einen. Es spiele keine Rolle, welche Absetzungsbeträge in der Einkommensteuererklärung beantragt seien. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 durch dessen Anfechtung zu erreichen. Die festzusetzende Einkommensteuer habe auf 0 DM gelautet und die Höhe der im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Sonderabschreibungsbeträge seien als Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbarer Teil des Einkommensteuerbescheides.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1996 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20.04.1999 dahingehend zu ändern, dass die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 32.430,00 DM erhöht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kläger hätten ihr Wahlrecht nach § 4 Fördergebietsgesetz dem Grunde und der Höhe nach im Jahr 1994 ausgeübt. Hieran seien sie wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1994 gebunden. Der Gesetzgeber stelle in § 4 Fördergebietsgesetz darauf ab, dass der Steuerpflichtige eigenverantwortlich selbst entscheide, in welcher Höhe und in welchem Jahr er die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen wolle. Die Entscheidung, in welcher Höhe sich die Sonderabschreibung auf die tarifliche Einkommensteuer auswirken soll oder nicht, sei Sache des Steuerpflichtigen. Die bestmögliche Ausnutzung der staatlichen Förderungsmöglichkeiten liege im Ermessensspielraum des Steuerpflichtigen selbst oder des von ihm beauftragten Steuerberaters.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 1996 in der Fassung vom 16.02.1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20.04.1999 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kläger sind trotz der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für 1994 nur insoweit an die Höhe der von ihnen geltend gemachten Sonderabschreibungen gebunden, als sich diese bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1994 ausgewirkt haben. Nach § 4 Fördergebietsgesetz können Sonderabschreibungen im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Hat ein Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er auf Grund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht erschöpft. Er ist dann infolge der Bestandskraft des Bescheides an die getroffene Wahl gebunden (Urte...