Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung einer „echten” Vor-GmbH, bei der die eingetragene GmbH mit der „echten” GmbH nicht identisch ist
Leitsatz (redaktionell)
Eine „echte” Vor-GmbH liegt vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen und das Ziel haben, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Auch bei der „echten” Vor-GmbH, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. bei der die eingetragene GmbH mit der „echten” GmbH nicht identisch ist, kommen die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung. Ihre Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im September 1991 schlossen die Klägerin und die Beigeladenen einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der „A. GmbH Spedition und Fahrleistungen” (G). Geschäftsgegenstand der G sollte die Erbringung von Speditions- und Fuhrleistungen aller Art sein. G übernahm den Speditions- und Fuhrbetrieb der Klägerin mit allen Genehmigungen und Konzessionen und trat in deren Aufträge ab dem 1. September 1991 ein. G wurde noch im September 1991 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und nahm ihren Geschäftsbetrieb auf.
Im Dezember 1992 schloss die Klägerin mit G einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend auf den 1. Januar 1992.
Mit notariellem Vertrag vom 11. Januar 1993 übertrugen die Beigeladenen ihre Geschäftsanteile an der G auf die Klägerin. Mit Vertrag vom 22. Januar 1993 übertrug G ihren Güternah- und Fernverkehr als Ganzes einschließlich aller Fahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile, sämtlicher Kundenbeziehungen und der Spedition an eine andere Gesellschaft, die auch die Arbeitnehmer der G übernahm. G stellte ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Sie erzielte danach nur noch Einkünfte aus der Abwicklung der Gesellschaft.
Im Februar 1993 wies das Amtsgericht darauf hin, dass für eine Eintragung der G ins Handelsregister eine auf die Gesellschaft ausgestellte Erlaubnis und Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG – erforderlich sei. Im März 1993 stimmte die Industrie- und Handelskammer L. der Firma der G zu, sofern die Firma um den Namen „Hans” ergänzt würde.
Nachdem das Amtsgericht mehrfach die Zurückweisung des Eintragungsantrags aufgrund der fehlenden Erlaubnis und Genehmigung nach dem GüKG angedroht hatte, zog G ihren Antrag auf Eintragung ins Handelsregister im November 1995 zurück.
Im Juni 1998 wurde das Eintragungsverfahren der G wieder aufgenommen, nachdem der Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin das Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und G nicht anerkannt hatte. In diesem Zusammenhang änderte die Klägerin den Geschäftsgegenstand der G in „gewerbsmäßige Übernahme von Güterversendungen durch Frachtführer” und die Firma der G in „Hans A. GmbH Spedition”.
Im August 1998 wurde G entsprechend ins Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2001 wurde die Auflösung der G aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom Dezember 1995 im Handelsregister eingetragen.
Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung bei der Klägerin hob der Beklagte die gegenüber G ergangenen Körperschaftsteuerbescheide auf, weil er G als Personengesellschaft ansah. Der Beklagte erließ gegenüber jedem Gesellschafter Bescheide, mit denen er den Gewinn beziehungsweise Verlust der Gesellschafter für die Jahre 1991 bis 1993 feststellte.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin, mit denen sie sich gegen die Behandlung als Personengesellschaft wandte, blieben erfolglos.
Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, G sei in den Streitjahren eine unechte Vorgesellschaft gewesen, weil der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben worden sei und Eintragungshindernisse nicht mit der handelsüblichen Sorgfalt beseitigt worden seien. Zu dem Zeitpunkt, als für G erneut die Eintragung ins Handelsregister beantragt wurde, sei die Gesellschaft bereits liquidiert und nicht mehr wirtschaftlich tätig gewesen. Denn sie habe bereits seit Januar 1993 kein wesentliches Vermögen mehr gehabt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, eine Vor-GmbH sei als Kapitalgesellschaft zu behandeln, sofern sie in das Handelsregister eingetragen werde. Die Vorgesellschaft sei als ein auf die künftige juristische Person (GmbH) hin angelegtes Rechtsgebilde bereits körperschaftlich strukturiert und gehe mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister in dieser auf. Für die Besteuerung sei der Gesellschafterwechsel bei der Vorgesellschaft ebenso bedeutungslos wie bei einer eingetragenen GmbH. Das gelte auch für die geringfügigen Satzungsänderungen der G im Juni 1998. Denn die Eintragung im Handelsregister beruhe auf dem Gesellschaftsvertr...