Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Vereinbart der Bauherr eines nach der Fertigstellung vermieteten Doppelhauses bei der Doppelhaushälfte, die er an den Bauträger zur Nutzung als Musterhaus auf zwei Jahre beschränkt, bis zur Veräußerung der letzten Wohneinheit auf dem Bebauungsfeld vermietet, keine Vermietungsgarantie und weit mehr Abweichungen von der in der Baubeschreibung genannten Bauausführung, kann eine von vornherein alsbald beabsichtigte Eigennutzung anzunehmen sein.
2. In diesem Fall obliegt dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die Einkünfteerzielungsabsicht.
3. Nach §§ 1, 3, 4 FördGG in Anspruch genommene Sonderabschreibungen sind in die Prognose, ob bei einer aufgrund des Selbstnutzungsvorbehalts zeitlich befristeten Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss zu erzielen ist, einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1; FördG §§ 1, 3-4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Doppelhaushälfte im Streitjahr.
Die Klägerin bewohnte zunächst zusammen mit ihrem Ehemann eine Drei-Zimmer-Wohnung in L… bei M…; die Größe der Wohnung belief sich auf 82,34 m². Am 16. Juli 1996 erwarb die Klägerin zwei aneinander grenzende Grundstücke, die von der Veräußerin, der X. Grundstücks-, Entwicklungs-, Nutzungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: X.), mit jeweils einer Doppelhaushälfte bebaut werden sollten, so dass sich ein Doppelhaus ergeben sollte. Die Kaufverträge kamen in beiden Fällen in der Weise zu Stande, dass die Klägerin am 11. Juli 1996 jeweils ein notariell beglaubigtes Kaufangebot abgab, das die X. am 16. Juli 1996 annahm.
Eines der beiden Grundstücke befindet sich in der Straße „Am N… 2”. Der Kaufpreis für dieses Grundstück sollte DM 333.840,– betragen. In § 11 des notariell beglaubigten Angebots zum Kaufvertrag vereinbarten die Klägerin und die X. als Sonderwunsch die Verlegung von Estrich im Dachboden. In § 9 sicherte die X. der Klägerin die kostenlose Vermietung der Doppelhaushälfte zu, indem sie im Zeitpunkt der Fertigstellung des Objektes einen Mietvertrag mit einer Einstiegsmiete von DM 12,50 pro Quadratmeter und mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren nachweisen sollte. Diese Doppelhaushälfte vermietete die Klägerin mit unbefristetem Mietvertrag an die Eheleute Meinicke ab dem 01. März 1997.
Das andere – hier streitige – Grundstück befindet sich in der Straße „Am N… 1” und sollte nach dem Kaufvertrag DM 351.356,– kosten. Die Wohnfläche der auf diesem Grundstück zu errichtenden Doppelhaushälfte sollte sich auf insgesamt 127,22 m² belaufen. In § 10 des notariell beglaubigten Angebots zum Kaufvertrag wurde vereinbart, dass bestimmte Abweichungen von der in der Baubeschreibung genannten Bauausführung vorgenommen werden sollten; hierzu gehörten die Anbringung von Estrich im Dachboden, die raumhohe Verlegung von Fliesen im Bad, eine bestimmte Platzierung des Heizkörpers in der Küche, die Verlegung eines Leerrohres für Fernsehempfang im Gaupenzimmer sowie weitere Bauausführungen. Die Kücheneinrichtung sollte nach § 9 auf Kosten der Klägerin erfolgen. In § 9 vereinbarten die Klägerin und die X., dass die auf dem Grundstück zu errichtende Doppelhaushälfte bis zum Juni 1998 als Musterhaus bzw. Beratungsbüro durch die Veräußerin genutzt werden sollte. Hierfür vereinbarten die Parteien eine monatliche Kaltmiete von DM 1.450,–. Eine Mietgarantie für die Zeit ab dem Juli 1998 wurde ebenso wenig vereinbart wie eine Mietverlängerungsoption. Der Lastenwechsel dieses Grundstücks erfolgte am 16. Dezember 1996.
Bereits am 11. Juli 1996, dem Tag der Abgabe des verbindlichen Kaufangebots durch die Klägerin, schloss die Klägerin mit der X. einen Mietvertrag über die auf dem Grundstück am N… 1 zu errichtende Doppelhaushälfte. Nach § 2 des Vertrags sollte das Mietverhältnis nach Fertigstellung des Hauses beginnen und am 30. Juli 1998 enden. In § 12 des Vertrags war der Klägerin ein Betretungsrecht für den Fall eingeräumt, dass sie das Grundstück zu verkaufen beabsichtige. Die X. zahlte von Anfang an die Miete nicht pünktlich und stellte im Jahr 1997 die Mietzahlungen ein, weil sie in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Die Klägerin ging daraufhin gerichtlich gegen die X. vor, die durch Versäumnisurteil vom 27. Februar 1998 unter anderem zur Räumung der Grundstückshälfte verurteilt wurde. Nach der Räumung nutzte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern die Doppelhaushälfte zu eigenen Wohnzwecken und beantragte im Juni 1998 die Eigenheimzulage für das Objekt.
In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Grundst...