Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für den volljährigen verheirateten Sohn mit eigenem Kind (sog. Mangelfall)
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, verheirateten Sohnes, der für den Unterhalt der Ehefrau, eines gemeinsamen Kindes und eines weiteren Kindes seiner Frau aufkommen muss, ist nur die hälftige Unterhaltsbelastung von 279 DM monatlich für das leibliche Kind des Sohnes, nicht dagegen die auf die Ehefrau entfallende andere Hälfte sowie die Unterhaltsbelastung für das Stiefkind des Sohnes mindernd zu berücksichtigen. Die volle Unterhaltsbelastung orientiert sich im Streitjahr 2001 an dem in § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG enthaltenen Existenzminimum des Kindeskindes (voller Kinderfreibetrag 6.912 DM und voller Betreuungsfreibetrag 3.024 DM), vermindert um das für das Kindeskind gezahlte Kindergeld (3.240 DM), und beträgt folglich monatlich 558 DM.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, Abs. 6 Sätze 1-2; BGB §§ 1601-1602, 1608 S. 1
Tenor
1. Die Klage wegen Kindergeld für Dezember 2001 wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 22 v. H. und die Beklagte zu 78 v. H. zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind.
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren volljährigen Sohn …, weil sich dieser in Berufsausbildung befand. Nach seiner Heirat im November 2001 kam er für seine Ehefrau, deren Tochter und die gemeinsame Tochter auf.
Mit Bescheid vom 17. November 2002 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für 2001 auf, weil … Einkünfte den Grenzbetrag überschritten hatten.
Nach Zurückweisung ihres Einspruchs hat die Klägerin Klage erhoben.
Auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung half die Beklagte der Klage hinsichtlich Januar bis November 2001 ab und setzte entsprechend Kindergeld fest. Die Beteiligten haben diesbezüglich den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
In Bezug auf Kindergeld für Dezember 2001 ist die Klägerin der Ansicht, dass trotz der Verehelichung ein Anspruch ihrerseits bestünde, denn es sei ein sog. Mangelfall gegeben. Bei der Berechnung der Einkünfte ihres Sohnes für Dezember 2001 sei in Abzug zu bringen, dass seine mittellose Ehefrau und die beiden Töchter auf seine Unterstützung angewiesen gewesen seien. Infolge der Heirat habe seine Ehefrau sämtliche staatliche Unterstützung, insbesondere den Unterhaltsvorschuss für ihre erstgeborene Tochter, verloren. Daher komme er auch allein für den Unterhalt seiner leiblichen Tochter und der Stieftochter auf.
Die Klägerin beantragt nun sinngemäß,
unter Änderung des Bescheides vom 06. November 2002 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2003 Kindergeld für … für Dezember 2001 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach bestünde kein Kindergeldanspruch für Dezember 2001, weil die anteiligen Einkünfte von … den anteiligen Grenzbetrag überschreiten. Ein sog. Mangelfall läge nicht vor, denn bei der Berechnung der Einkünfte müsse lediglich die hälftige Unterhaltsverpflichtung für das leibliche Kind zum Abzug gebracht werden.
Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Verwaltungsakte vorgelegen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, § 79 a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
Die Klägerin hat für Dezember 2001 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn, weil seine eigenen Einkünfte i.H.v. 1.441,08 DM die kindergeldunschädliche Grenze überschritten haben.
Für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet, wird Kindergeld gewährt, soweit es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt sind, von nicht mehr als 14.040 DM im Kalenderjahr hat, §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) und Satz 2 Einkommensteuergesetz 2001 (EStG). Ist das Kind bereits verheiratet, ist zusätzlich Voraussetzung, dass ihm sein Ehegatte mangels ausreichender Einkünfte keinen Unterhalt leisten kann (BFH-Urteil vom 02. März 2000 IV R 13/99, BFHE 191, 69 BStBl II 2000, 522).
Im Streitfall scheitert der Kindergeldanspruch bei Vorliegen der anderen genannten Tatbestandsmerkmale daran, dass die Einkünfte und Bezüge des So...