Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines Dozenten für EDV
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein im häuslichen Arbeitszimmer aufgestellter, wöchentlich ca. 60 Stunden beruflich und 10 Stunden privat genutzter Computer stellt für einen Lehrer an einem Bildungszentrum für elektronische Datenverarbeitung ein Arbeitsmittel dar.
2. Die -auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren vorzunehmende- AfA fällt trotz der privaten Nutzung von rd. 14 % jedenfalls dann (noch) nicht unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot für "gemischte" Aufwendungen, wenn die nötige nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Anschaffung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls glaubhaft ist (hier: schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über den Einsatz des Computers zur Unterrichtsvorbeitung; Ausschluss weiterer privater Mitbenutzung des Geräts durch Angehörige bei dem alleinstehenden Steuerpflichtigen; Ausstattung des Geräts mit einem Streamer).
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 6-7, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung – AfA –) für einen Computer.
Der Kläger ist als Dozent für EDV am DVZ-Bildungszentrum in beschäftigt. Er hat im Jahre 1997 zu einem Kaufpreis von insgesamt 3.284 DM einen Computer mit einem Pentium-II-Prozessor (133 MHz) einschließlich Zubehör angeschafft. Der Arbeitsspeicher des Rechners umfasst 64 MB. Der Computer verfügt über ein Diskettenlaufwerk und ein CD-ROM-Laufwerk sowie eine Grafikkarte. Das weitere Zubehör umfasst einen Streamer sowie zwei zusätzliche Magnetbänder zu je 800 MB Speicherplatz.
Der Computer befindet sich im Arbeitszimmer des Klägers und wird von diesem ca. 60 Stunden wöchentlich beruflich und ca. 10 Stunden wöchentlich privat genutzt.
Der Geschäftsführer der DVZ-Bildungszentrum GmbH hat schriftlich bestätigt, dass der Kläger den Computer für die Unterrichtsvorbereitung angeschafft habe. Der Kläger hätte die Aufgabe gehabt, sich in ein neues Unterrichtsfach einzuarbeiten, welches eine Maschine mit hohem Leistungsstandard erfordert habe. Auf das Schreiben der DVZ-Bildungszentrum GmbH vom 12. Juni 1998 wird Bezug genommen. Es befindet sich in der vom Beklagten vorgelegten Einkommensteuerheftung.
Des weiteren wird Bezug genommen auf die ebenfalls in der Einkommensteuerheftung befindliche formularmäßige Erklärung des Klägers vom 17. August 1998 zu Art und Umfang der Nutzung des Computers.
Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 821 DM (3.284 DM × 25 %) nicht anerkannt und hat mit Einkommensteuerbescheid vom 26. Mai 1998 die Einkommensteuer auf 7.328 DM festgesetzt.
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt worden.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass der angeschaffte Computer der Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen als EDV-Lehrer diene und dass ohne einen Computer diese Tätigkeit nicht auszuüben wäre.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. Mai 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 23. Februar 1999 abzuändern und die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 7.131 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Nutzung des Computers zu 86 % Beruflichen und zu 14 % privaten Zwecken diene und vertritt die Ansicht, dass damit die private Nutzung im Hinblick auf § 12 Nr. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG wolle im Interesse der Steuergerechtigkeit verhüten, dass solche Aufwendungen vom Steuerpflichtigen als beruflich veranlasst dargestellt werden, ohne dass für das Finanzamt die Möglichkeit bestünde, diese Angaben nachzuprüfen und die tatsächliche berufliche und private Veranlassung zweifelsfrei festzustellen. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handele es sich um gemischte Aufwendungen, so dass bei typisierender Betrachtungsweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass eine private Mitbenutzung erfolge.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf das Terminsprotokoll vom 15. Juli 1999 wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter gem. § 79 a Abs. 3, 4 FGO getroffen werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, weil die Klage einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt (§ 94 a FGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Der Kläger kann die Aufwendungen für einen Computer nebst Zubehör in Höhe von 657 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Si...