Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wurde, ist regelmäßig mangels Beschwer unzulässig. Das gilt auch, wenn der Kläger die Verfassungswidrigkeit des nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b bzw. Abs. 3 EStG 2004 nur beschränkt möglichen Abzugs für private Rentenversicherungsbeiträge rügt.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs und um die Begrenzung des Sonderausgabenabzuges nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der im Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung – EStG 2004 –.
Am 02. Januar 2006 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 2004 des Klägers ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR, aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 0 EUR, Einkünfte im Sinne des § 32 b EStG 2004 in Höhe von 58.599 EUR, Werbungskosten in Anlage N in Höhe von 106 EUR und machte Sonderausgaben in Höhe von gesamt 1.475 EUR geltend (Mantelbogen Zeile 69: 90 EUR, Zeile 71: 1.235 EUR, Zeile 90: 150 EUR).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. Juni 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,00 EUR fest. Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut gesonderter Feststellung und aus freiberuflicher Tätigkeit setzte er mit 0 EUR an, Zuwendungen und Spenden nach § 10 b EStG 2004 berücksichtigte er mit 150 EUR, Versicherungsbeiträge mit 1.177 EUR (90 EUR Unfallversicherung sowie 1.235 EUR Rentenversicherung / Kapitallebensversicherung × 88 v.H. = 1.087 EUR). In den Erläuterungen des Bescheides stellte er dar, dass Beiträge zur Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen in Höhe von 88 % als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt wurden. Ausländische Einkünfte bezog er mit 48.228 EUR (76.179 CHF: 1,55 Kurs 2004 = 49.148 EUR abzüglich Pauschale nach § 9 a S. 1 Nr. 1. EStG 2004 in Höhe von 920 EUR) in den Progressionsvorbehalt ein. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung – AO – teilweise vorläufig, soweit geänderte Vorschriften nach dem Haushaltsbegleitgesetz, Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten / Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Bundestages sowie die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG betroffen waren.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006, Eingang beim Beklagten am 4. Juli 2006, legte der Kläger Einspruch mit der Begründung eines vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens hinsichtlich der Begrenzung des Abzuges von Vorsorgeaufwendungen ein. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2006 Stellung und teilte mit, dass er beabsichtige, den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Versicherungsbeiträge ohne Kürzung berücksichtigt worden seien. Mit Verweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 274/03 und Ausführungen zu Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – sowie auf §§ 339, 22, 23, 13 Strafgesetzbuch hielt der Kläger den Einspruch mit Schreiben vom 15. Juli 2006 aufrecht. Mit Einspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 verwarf der Beklagte den Einspruch mangels Beschwer aufgrund Festsetzung der Einkommensteuer mit 0,00 EUR als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 7. August 2006 erhobene Klage.
Der Kläger ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2005, X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl. II 2006, 312, der Rechtsauffassung, dass die Beschränkung des Abzuges nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 auf 88 v.H. und die auf Grund des § 10 Abs. 3 EStG 2004 vorhandene Begrenzung das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 28. Abs. 1 S. 1 GG, den Gleichheitsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG, die Handlungsfähigkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Vorsorgeaufwendungen für die private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für die Jahre 2004 und folgende unbegrenzt und in Höhe von 100 v.H. zu berücksichtigen und
nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einzuholen, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. Abs. 3 EStG 2004 für den Kläger eine Grundrechtsverletzung darstellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht haben die Einkommensteuer- und Einspruchsakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündl...