rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klagebefugnis des Gesellschafters bei GmbH ohne Geschäftsführer. fehlende Prozessfähigkeit der GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine GmbH, obwohl der bisherige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, keinen neuen Geschäftsführer bestellt, kann die GmbH im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht von einem ihrer Gesellschafter im Klageverfahren vertreten werden.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der eine führungslose GmbH betreffende Steuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Gesellschafter als Bekanntgabeempfänger wirksam bekannt gegeben werden können.
3. Eine GmbH ohne Geschäftsführer ist in Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters nicht prozessfähig.
Normenkette
FGO §§ 58, 40 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der als Vertreter aufgetretene G. T. zu tragen.
Tatbestand
Im Handelsregister ist der dort als alleiniger Geschäftsführer der P. Beteiligungs – GmbH eingetragene W. L. am 28. März 2006 gelöscht worden, ohne dass ein neuer Geschäftsführer eingetragen worden wäre. W. L. legte sein Amt als Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom 10. November 2005 auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister nieder. Das Schreiben wurde G. T. am 15. Februar 2006 durch eine Obergerichtsvollzieherin zugestellt.
Ausweislich der Handelsregisterakten ist G. T. zu 74 v.H., die W.-Werkzeugbau GmbH hingegen zu 26. v.H. am Stammkapital der P. – Beteiligungs GmbH beteiligt. W. L. ist einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W.-Werkzeugbau GmbH.
Unter dem 14. Dezember 2009 verwarf der Beklagte, wobei er eine Vertretung der P. – Beteiligungs GmbH durch G. T. annahm, die von ihm angenommenen Einsprüche der GmbH gegen die an diese gerichteten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2005 und 2006, die jeweils auf EUR 0,– festgesetzt worden war, als unzulässig. Zugleich wies er die Einsprüche gegen die gleichfalls an die GmbH gerichteten Bescheide über Umsatzsteuer für 2005 und 2006 die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006, des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006, des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen gab er G. T. bekannt.
Sämtliche Bescheide datieren vom 17. Juli 2009 und waren G. T. für die P. – Beteiligungs GmbH bekannt gegeben worden. Die hiergegen gerichteten von diesem unterzeichneten Einsprüche waren beim Beklagten am 30. Juli 2009 eingegangen. Das Einspruchsschreiben ist in der 1. Person Plural gehalten. Die Steuernummer der im Betreff genannten GmbH ist dort wiedergegeben.
In der Klageschrift, die beim Gericht am 13. Januar 2010 einging, ist G. T., …, als Kläger genannt. Die Klageschrift ist einzig von diesem unterzeichnet worden. Die Ausführungen in der Schrift sind sowohl in der 1. Person Plural als auch in der 1. Person Singular gehalten. Die Klage richtet sich ausdrücklich gegen die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 14. Dezember 2009. Im Betreff ist die P. Beteiligungsgesellschaft mbH, …, unter Angabe ihrer Steuernummer genannt. Das Aktenzeichen der an die GmbH gerichteten Einspruchsentscheidungen vom 14. Dezember 2009 ist gleichfalls zutreffend im Betreff der Klageschrift wiedergegeben. Von klägerischer Seite sind trotz an die GmbH gerichteter Aufforderung durch das Gericht weder die angefochtenen Bescheide noch die zu diesen ergangenen Einspruchsentscheidungen vorgelegt worden.
G. T. führt aus, der Beklagte fordere ihn in den angefochtenen Bescheiden auf, Steuererklärungen für die Streitjahre abzugeben, was ihm nicht möglich sei, da sich die Buchführungsunterlagen im Besitz des ehemaligen Geschäftsführers der P. – Beteiligungs GmbH und deren Steuerberaters befänden, weshalb er den vom Beklagten ermittelten Zahlen nicht in vollem Umfang zustimmen könne.
Der Betrieb der P. – Beteiligungs GmbH sei seit mehreren Jahren eingestellt, weil die Minderheitsgesellschafterin die zugesagten Mittel nicht erbracht habe.
Die ihn betreffende Konzernbetriebsprüfung sei, was er dem Beklagten bereits vor Erhebung der Klage mitgeteilt habe, noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte wolle sich an die W.-Werkzeugbau GmbH wenden, die 26 v.H. der Anteile an o.g. GmbH halte, obwohl er wie auch die Stadt … G. T. zu 100 v.H. belastet habe. Die „Gewinnfestsetzungen” seien falsch, da die zu hoch bewerteten Lagermaterialien sei Jahren als unverkäufliche Ladenhüter herumlägen.
Die Behauptung des Beklagten, mit Eintragung in das Handelsregister vom 28. März 2006 sei die Niederlegung des Geschäftsführeramts rechtswirksam, verstoße gegen geltendes Recht, da die Niederlegung ...