rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus bei Ableistung eines in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG nicht genannten Dienstes, z. B. im Katastrophendienst. Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 5 S. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinaus ist nur bei Erfüllung der in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG ausdrücklich genannten Dienstleistungen möglich, nicht also z. B. bei studienbegleitender Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz. Bei den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog.
2. Für eine analoge Anwendung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt.
3. § 32 Abs. 5 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 5 S. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 62, 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am xx. … 1987 geborenen Sohnes X. Er streitet mit der Beklagten darum, ob ihm Kindergeld für X über die Vollendung von dessen 25. Lebensjahr hinaus zusteht.
X absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 mit der Approbation abschloss.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2012 Kindergeld für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2012 fest. Gleichzeitig hob die Beklagte im vorgenannten Bescheid die Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 2012 unter Hinweis darauf auf, dass X im November 2012 das 25. Lebensjahr vollendet habe. Der Bescheid wurde nicht angefochten
Auf ein Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2016 hin erließ die Beklagte am 9. Februar 2016 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Kindergeld ab Dezember 2012 ablehnte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. März 2016 Einspruch ein. Diesen Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 25. April 2016 als unbegründet zurück.
Am 27. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seinen Sohn X von Dezember 2012 bis August 2013 zu bewilligen.
Der Kläger macht geltend, X habe während seines Studiums im Katastrophenschutz gearbeitet. Die studienbegleitende Tätigkeit habe zu einer Verzögerung des Studiums geführt. Die Ableistung des Dienstes im Katstrophenschutz rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Insoweit sei es zumindest fraglich, ob die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus möglich sei, im Falle der Ableistung eines Dienstes im Katstrophenschutz jedoch nicht, zumal eine solche Verpflichtung eine Freistellung nach dem Wehrpflichtgesetz bewirke und damit begrifflich einen Ersatzdienst darstelle.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist bezüglich der Monate Dezember 2012 bis Januar 2013 auf den Aufhebungsbescheid vom 15. Januar 2013, der insoweit Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen beinhalte die Ableistung des sechsjährigen Katastrophenschutzdienstes keinen Fördertatbestand.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kindergeld für X ab Dezember 2012 zu. Ein entsprechender Fördertatbestand ist nicht gegeben.
1.1. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.
Der Sohn des Klägers hat im Monat November 2012 durch Vollendung des 25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld.
1.2. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist im Streitfall zu verneinen.
Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes...