rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage nach fehlender Geltendmachung einer Beschwer. Begründung eines Terminsverlegungsantrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird von einem Kommanditisten mit einer Klage der erstmalige Erlass eine Feststellungsbescheides für die KG beantragt, ohne eine Rechtsverletzung geltend zu machen oder vorzutragen, welchen Inhalt der Bescheid haben soll, ist die Klage unzulässig.
2. Hat der Berichterstatter mit der Klägerseite die Verfahrenslage eingehend am Telefon erörtert, ist der Termin der mündlichen Verhandlung nicht wegen erheblicher Gründe gem. § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen, wenn lediglich auf die angeblich neue Verfahrenssituation hingewiesen wird, dass nicht mehr die KG, sondern die Kommanditistin selbst Klägerin des anhängigen Verfahrens ist.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 155; ZPO § 227 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder Gesellschafterin der „K GbR” – GbR –. Die GbR ist im Dezember 1998 auf die K GmbH & Co KG – KG – übergegangen (Bl. 38 ff. Dok.). Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen (Bl. 58 ff. Dok.). Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.
Der Bruder der Klägerin wurde dem Beklagten als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Die Bennennung beruhte auf der Abschrift der notariellen Vollmacht vom 23. Dezember 1998. Am 6. September 2001 wurde die Generalvollmacht durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde widerrufen. Der Widerruf wurde dem Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung am 8. November 2006 mitgeteilt. Im Anschluss an diese Betriebsprüfung bei der KG erließ der Beklagte am 7. März 2007 Änderungsbescheide zu den Feststellungsbescheiden 1999 und 2000 vom 9. Juli 2002 und vom 1. Juni 2004. Für 1998 haben der Beklagte und die KG wegen des geringen Umfang auf eine eigene Feststellung verzichtet.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten den Erlass eines Feststellungsbescheides 1998 für die KG. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Grundstücksgemeinschaft aus Vereinfachungsgründen für das Rumpfwirtschaftsjahr von 6 Tagen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der T K GmbH & Co KG behandelt worden sei. Dagegen legte die Klägerin im eigenen Namen und unter eigener Anschrift Einspruch ein (Bl. 3 Rbh).
Durch Entscheidung vom 19. Juli 2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Entscheidung war an die „Firma K GmbH & Co KG … vertreten durch Frau K.” adressiert.
Am 20. August 2007 erhob die Klägerin in eigener Person gegen die Einspruchsentscheidung Klage „der K GmbH & Co KG … v.d. die Gesellschafterin, Frau K.” und zwar „gegen den negativen Feststellungsbescheid des Beklagten für 1998” (Bl. 1). Die Klage erfolgte „rein vorsorglich zur Fristwahrung”. Die steuerlichen Vertreter der KG, denen die Klägerin eine Durchschrift ihrer Klage zugesandt hatte, wiesen darauf hin, dass das Rubrum des Verfahrens zu berichtigen sei. Die KG, für die die Klägerin nicht vertretungsberechtigt sei, habe keine Klage erhoben (Bl. 15 ff.). Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass ihm bei der Adressierung der Einspruchsentscheidungen ein Versehen unterlaufen sei und ersetzte nach § 129 AO im Rubrum der Einspruchsentscheidung die KG durch die Klägerin als Einspruchsführerin (Bl. 22 ff.).
Der Berichterstatter wies daraufhin die Beteiligten durch Schriftsatz vom 15. November 2007 darauf hin, dass nunmehr auch im Klageverfahren als Klägerin nicht mehr die KG, sondern die dieses Verfahren betreibende K anzusehen sei (Bl. 26). Die Beteiligten haben hiergegen innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände erhoben. Die Klägerin ist daraufhin unter Fristsetzung nach § 79 b FGO bis zum 8. Februar 2008 mit entsprechender Belehrung aufgefordert worden, die Tatsachen zu benennen, durch die sie sich beschwert fühle (Bl. 31 f.). Die Klägerin hat hierauf innerhalb der Frist nicht reagiert.
Am 4. März 2008 fand ein Telefonat zwischen dem Berichterstatter und Herrn D, dem Lebensgefährten und Beistand der Klägerin, statt, in dessen Verlauf die Verfahrenslage eingehend besprochen wurde. Die Klägerin hatte den Berichterstatter gebeten, mit Herrn D zu sprechen, da sie selbst von den Dingen „keine Ahnung” habe. Herr D erklärte in diesem Gespräch, die Klägerin habe das Schreiben vom 15. November 2007 nicht erhalten; die Klägerin werde „bis übermorgen” die Hauptsache für erledigt erklären. Dies geschah jedoch nicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2008 wurde der Sach- und Streitstand eingehend erörtert. Die Klägerin, die die Auffassung vertrat, nicht sie, sondern die KG sei Klägerin, war nicht in der Lage, ihre Vertretungsmacht für die KG nachzuweisen ode...