Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Getränken auf der Basis von gegorenem Alkohol – Abgrenzung von Destillaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
  2. Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) sowie in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 290/1) dahin auszulegen, dass eine als „malt beer base” bezeichnete Ware mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % vol., die aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 einzureihen ist?
  3. Der Senat hat Zweifel, ob an der Tarifierungsauffassung des BFH im Urteil vom 28. März 2006 VII R 50/04 (BFHE 213, 169), dass es sich bei der „malt beer base” um ein Erzeugnis der Position 2208 KN handele, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. Mai 2009 Rs. C-150/08 noch festgehalten werden kann.
  4. Der Senat versteht die Ausführungen des EuGH unter Randnr. 23 und 28 des Urteils vom 7. Mai 2009 dahin, dass gegorene Getränke der Position 2206 KN und Destillate der Position 2208 zuzuweisen sind.
 

Normenkette

KN Pos. 2203; KN Pos. 2206; KN Pos. 2208; BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL (EWG) Nr. 92/83 Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Anstrich 1; AEUV Art. 267 Unterabs. 2

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 14.07.2011; Aktenzeichen C-196/10)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist eine Brauerei. Sie bezog von der in den Niederlanden ansässigen ............... im Jahr 2002 insgesamt 99.847,33 Liter sowie am 6. und 23. Juni 2003 insgesamt 74.745,41 Liter einer sogenannten „malt beer base”, die sie für die Herstellung eines Mischgetränks mit der Bezeichnung „......” verwendete.

Die „malt beer base” wird aus in den Niederlanden gebrautem Bier mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % gewonnen, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wird, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt werden. Die „malt beer base” weist ebenfalls einen Alkoholgehalt von 14 % auf. Es handelt sich um eine farblose, klare, nach Alkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit.

Das beklagte Hauptzollamt ging davon aus, dass die „malt beer base” gemäß § 130 Absatz 2 Nr. 1 des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol ein der Branntweinsteuer unterliegendes Erzeugnis sei, weil sie der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuzuweisen sei. Es setzte deshalb gegen die Klägerin für die von ihr im Jahr 2002 bezogene „malt beer base” mit Bescheid vom 1. August 2003 182.141,49 EUR Branntweinsteuer sowie für die am 6. und 23. Juni 2003 bezogene „malt beer base” mit drei Bescheiden vom 14. Juli 2003 insgesamt 136.350,74 EUR Branntweinsteuer fest.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 19. Juni 2009 zurück.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die „malt beer base” sei nicht in die Position 2208 KN einzureihen. Sie sei nicht durch Destillieren oder den Zusatz verschiedener Aromastoffe und Zucker zu Destillationsalkohol gewonnen worden. Es handele sich vielmehr um ein durch Gärung gewonnenes Erzeugnis, das in anderen Mitgliedstaaten in die Position 2203 KN eingereiht werde. Die Position 2203 KN setzte nicht voraus, dass es sich bei der Ware um ein zum unmittelbaren Verzehr bestimmtes Getränk handele. Entscheidend sei vielmehr, dass die Ware aus Malz hergestellt worden sei und als Zwischenprodukt für die Herstellung eines leichten Biermischgetränks diene.

Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und hält an seiner Auffassung fest, dass die „malt beer base” in die Position 2208 KN einzureihen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I, Seite 2150, 2166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2001 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2001, Seite 2081), von Bedeutung:

§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand

(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland...

(2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Waren

1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol.,

2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol.

(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stof...

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