rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Buchführung
Leitsatz (redaktionell)
An der Befugnis zu Hinzuschätzungen bei einem Gastronomiebetrieb bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn beschlagnahmte Unterlagen eines Lieferanten auf umfangreiche Schwarzeinkäufe hinweisen, der Einsatz eines auf Manipulationen geradezu angelegten PC-Kassensystems zu erheblichen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Anlass gibt und sich aus der Nachkalkulation – u. a. mittels Zeitreihenvergleich - gewichtige Hinweise auf die Unvollständigkeit der Buchführung ergeben.
Normenkette
AO § 146 Abs. 6, §§ 158, 162
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast.) betrieb in den Streitjahren das China-Restaurant. Die angefochtenen Änderungs- und Aufhebungsbescheide vom 12.9.2006 wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2000 und 31.12.2001 und die Bescheide vom 21.9.2006 wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2004 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002, den 31.12.2003 und den 31.12.2004 beruhen auf den Feststellungen einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2000 und der Einkommensteuerfestsetzungen 2000 bis 2004 erfolgte gestützt auf § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die übrigen Umsatzsteuerfestsetzungen standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Feststellungsbescheide über einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer wurden nach § 10 d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert und aufgehoben. Die Aufhebungsbescheide zu den Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbeverluste beruhen auf § 35 b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
Der Betriebsprüfer war zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Umsatz- und Gewinnzuschätzungen vorzunehmen seien. Auf den Zwischenbericht vom 31.5.2006 für die Jahre 2002 bis 2004 und den abschließenden Prüfungsbericht vom 31.8.2006, nach Erweiterung des Prüfungszeitraums um die Jahre 2000 und 2001, wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Im Laufe der Prüfung war dem Finanzamt von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z-Stadt eine sog. Kontrollmitteilung über die zusammengestellten Kundendaten und Rechnungen für den Ast. für den Zeitraum 2/2001 bis 9/2004 des Unternehmens B (Schreiben der Steuerfahndungsstelle Z-Stadt vom 2.2.2006) überlassen worden (Blatt 202 bis 223 der Prüferhandakte Band I). Das Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden firmierte in Deutschland unter einer Postadresse in Y-Stadt. Gegen die Beschlagnahme der auf einer Festplatte gespeicherten Kundendaten (insgesamt u.a. ca. 268.000 Rechnungen an deutsche Kunden) anlässlich einer Durchsuchung bei der B im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens war in den Niederlanden ein Gerichtsverfahren anhängig, das durch Urteil vom 14.12.2006 des Hohen Rates (höchstes Niederländisches Gericht) abgeschlossen wurde. Darin wurde die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigt.
Durch die Fahndungsermittlungen hatte sich der Verdacht bestätigt, dass die Firma B „Schwarzeinkäufe” ermöglichte, indem sie unter anderem Kunden auch unter einer zweiten Kundennummer belieferte, zwei Rechnungen für den Kunden gleichen Datums erteilte und immer gegen Barzahlung beim Fahrer auslieferte.
Die vorerwähnten Rechnungsdaten des Ast. bei der Firma B weisen eine aufsteigende, wenn auch nicht fortlaufende Nummerierung auf. Demgegenüber sind die Rechnungsdaten nicht, entsprechend der aufsteigenden Nummerierung, chronologisch aufeinanderfolgend. Vielmehr wurden in verschiedenen Zeiträumen in einer Vielzahl von Fällen Rechnungen früheren Datums als bereits verbuchte Rechnungen unter einer höheren Rechnungsnummer erfasst.
Vom Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen X-Stadt war dem Antragsgegner (Ag.) bereits am 10.8.2005 eine Kontrollmitteilung überlassen worden, wonach der Ast. am 12.6.2000 (vgl. auch Anlageverzeichnis des Ast.) von der Firma C einen Computer nebst Monitor und Drucker sowie Kassensoftware gekauft hatte. Bei dem Kassenprogramm handele es sich um ein Produkt der Firma D in W-Stadt. Nach einer Archivmitteilung Nr. 16/01 der Oberfinanzdirektion W-Stadt, beruhend auf Feststellungen der Steuerfahndungsstelle V-Stadt, erlaube diese Software auf der „Chef-Ebene” beliebige nachträgliche Manipulationen der gebuchten Daten, die im Nachhinein nicht mehr nachzuvollziehen seien. Der Zugriff auf die Änderungsfunktionen sei nur mittels eines „Chef-Kennwortes” bei gleichzeitigem Einschub einer bestimmten 3,5 Zoll Diskette möglich. Die Software sei zudem durch einen Computervirus in der Weise geschützt, dass bei einem Aufruf auf einem fremden Rechner sämtliche Daten automatisch gelöscht würden.
Der Ast. setzt...