Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen – Abgrenzung zu Rohren und Verbindungsstücken mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
- Ist die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl L 291, S. 1) geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass Ofenrohrsets, die aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von ca. 154 mm, einer Wandstärke von ca. 2 mm und äußeren Maßen von 495x595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende bestehen, als Teile von Raumheizöfen, Kesselöfen und Küchenherden angesehen werden können?
- Sollte die Frage 1 zu verneinen sein, können die Ofenrohrsets dann in die Position 7307 eingereiht werden?
Normenkette
KN Pos. 7306; KN Pos. 7307; KN Pos. 7321; KN Pos. 7326; VO (EG) Nr. 964/2003 Art. 1 Abs. 1; AEUV Art. 267
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll.
Die Klägerin bezog Ofenrohrsets chinesischen Ursprungs. Die Ofenrohrsets in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestanden jeweils aus einem Rohrwinkelstück 90°, einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende, die mit einer hochhitzebeständigen Lackierung versehen waren.
Bei dem Rohrwinkelstück handelt es sich um ein rechtwinklig gebogenes längsnahtverschweißtes und mit einer hochhitzefesten Lackierung versehenes Hohlerzeugnis aus nichtlegiertem und unverzinktem Stahl mit einem Außendurchmesser von ca. 154 mm, einer Wandstärke von ca. 2 mm und äußeren Maßen von 495x595 mm. Der Außendurchmesser ist am Ende auf einer Länge von 50 mm auf ca. 149 mm reduziert. In der Außenbiegung ist eine Verschlussklappe (Putztür) angebracht, die mit einer Flügelschraube auf der Innenbiegung gesichert ist.
Das Kaminsteckteil mit einer Länge von 114 mm dient dem Wandanschluss an den Kamin. Die ringförmige Blende verdeckt etwaige Spalten zwischen dem Kaminmauerwerk und dem Ofenrohr.
Diese Sets wurden nur für den Betrieb von Öfen zur Verbindung des Ofens mit dem Schornstein verwendet.
Die Klägerin meldete die Ware mit vereinfachter Zollanmeldung vom 28.07.2009 als Teile für Raumheizöfen/Kaminöfen unter der Unterposition 7321 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Antragsgemäß setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2009 Zoll in Höhe von 686,02 EUR fest.
Aufgrund einer bei einer späteren Einfuhr vorgenommenen Beschau und anschließenden Prüfung der Einreihung kam der Beklagte zu der Auffassung, die Ofenrohrsets seien in die Unterposition 7307 99 90 KN einzureihen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.05.2010 erhob der Beklagte daher von der Klägerin für die o.a. Einfuhr von Ofenrohrsets 14,49 EUR Zoll und 849,42 EUR Antidumpingzoll nach, da die Ware der Unterposition 7307 99 90 KN zuzuweisen sei.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2011 als unbegründet zurück und führte dazu aus, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Einreihung sei zutreffend.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl KN (HS)) und zur KN (Erl KN (KN)) zu Position 7307 gehörten in diese Position Waren, die im Wesentlichen dazu bestimmt seien, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen.
Nach Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XV handele es sich bei den Waren der Position 7307 um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, ohne dass im Wortlaut der Position Teile genannt sein müssten.
In den Erl KN (HS) zu Position 7307 Rz. 6.0 würden gerade Waren mit solchen Verwendungsmöglichkeiten aufgeführt, wie Kniestücke, die in diese Position einzureihen seien. In den Erl KN (HS) finde sich auch kein Hinweis auf eine zutreffende oder zu berücksichtigende Norm, so dass aus dem im Unterpositionstext angegebenen Durchmesser von 609,6 mm kein Rückschluss darauf möglich sei, dass die Position nur für Rohre und Verbindungsstücke für den Transport flüssiger Medien gelte.
Zudem hätten nach Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XV Waren der Position 7307 ausdrücklich als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit zu gelten mit der Folge, dass eine Einreihung nach eigener Beschaffenheit auch dann erfolgen müsse, wenn die Ware eindeutig für eine bestimmte Hauptware verwendbar sei.
Die Einreihung der Ofenrohrsets ergebe sich aus der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b). Bei den Ofenrohrsets handele es sich um Warenzusammenstellungen, bei denen das Rohrwinkelstück nach Umfang und Wert den Cha...