rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrags 1987, 1989 und 1990
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 5. November 1997 wird, soweit sie die Gewerbesteuermessbescheide 1989 und 1990 betrifft, aufgehoben.
Unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 1989 vom 22. Mai 1995 und 1990 vom 12. Juli 1994 werden der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1989 auf 56.908 DM und 1990 auf 161.558 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
beschlossen:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Streitig ist, ob die X-AG in den Streitjahren ein gewerbesteuerrechtliches Organ der Klägerin war. Außerdem streiten die Beteiligten darüber, ob im Rahmen des Organkreises X-AG – YGmbH eine doppelte Verlustzurechnung stattgefunden hat.
Die X-AG gehörte bis zum 31. Dezember 1985 zur Y-AG. Diese veräußerte zum 01. Januar 1986 99 % der Aktien an ihre Tochtergesellschaft Z-AG. Diese wiederum verkaufte mit Vertrag vom 25. März 1987 rückwirkend zum 01. Januar 1987 79,001 % der Aktien an die Klägerin, die Anfang 1987 gegründet worden war. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag „der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von in- und ausländischen Unternehmen jeder Art, insbesondere Industrieunternehmen, sowie von Beteiligungen an solchen Unternehmen”. Im Jahr 1989 übernahm die Klägerin auch das restliche Grundkapital der X-AG. Die X-AG war in den Jahren 1989 und 1990 unstreitig finanziell und organisatorisch in die Klägerin eingegliedert.
Die X-AG ihrerseits war Organträger von sechs weiteren Gesellschaften, u.a. der Y-GMBH. Mit Vertrag vom 17. September 1989 veräußerte die X-AG ihr Organ Y-GMBH mit Wirkung zum 01. Oktober 1987 an die Klägerin. Diese wiederum veräußerte die Y-GMBH am 30. September 1988 weiter, als sich auch die X-AG von ihren übrigen fünf Tochtergesellschaften trennte (sog. Paketlösung).
Zum 30. Dezember 1990 wurde die X-AG gem. § 14 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten auf die Klägerin verschmolzen. Diese ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin der XAG geworden.
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 durch (s. Bericht der Betriebsprüfung -Bp- vom 16. August 1993). Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Klägerin sei lediglich 1988, als sie die einheitliche Leitung über mehrere Gesellschaften (X-AG und Y-GMBH) in einer durch äußere Merkmale erkennbaren Form ausgeübt habe, Organträgerin der X-AG gewesen. In den Jahren 1987 sowie 1989 und 1990 habe dagegen keine gewerbesteuerrechtliche Organschaft bestanden. Im Jahr 1987 scheitere die Annahme einer Organschaft bereits daran, dass die Klägerin erst im Verlauf des Wirtschaftsjahres der X-AG (01. Oktober bis 30. September) gegründet worden sei, so dass die Voraussetzungen der Eingliederung jedenfalls nicht ganzjährig vorgelegen hätten. In den Jahren 1989 und 1990 habe die Klägerin gar keine eigenen gewerblichen Zwecke verfolgt, denen sich die X-AG als mögliches Organ hätte unterordnen können. Die Klägerin habe nämlich keinen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- geführt. Der Prüfer stellte fest, dass im Zeitraum von Mai 1987 an zunächst die beiden Geschäftsführer der Klägerin, nach deren Ausscheiden im Verlauf des Jahres 1988 unentgeltlich die Gesellschafter der Klägerin, mit 16 verschiedenen Unternehmen Verhandlungen über einen Erwerb geführt hatten. Die Tätigkeit führte jedoch in keinem Fall zu einem Kaufabschluss. Der Prüfer vertrat dazu die Ansicht, die Akquisitionen seien noch keine werbenden, sondern bloße vorbereitende Tätigkeiten gewesen. Der Erwerb der X-AG und der Y-GMBH ändere daran nichts, da die Klägerin diese beiden Gesellschaften nicht als Handelsobjekte vorgesehen habe. Selbst bei Annahme eines ursprünglich in Gang gesetzten Gewerbebetriebes der Klägerin wäre dieser spätestens vom 01. Oktober 1988 an (Wirtschaftsjahr 1988/1989) in einen nicht gewerbesteuerpflichtigen, ruhenden Gewerbebetrieb übergegangen (s. Tz. 29 des o.a. Bp- Berichts).
Darüber hinaus kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass der gewerbesteuerliche Verlust der X-AG 1987 um 18.950.000 DM zu kürzen sei und dass sich für 1989 und 1990 ein entsprechend geringerer Verlustvortrag ergebe (Tz. 31 des Bp-Berichts). Dazu hatte der Prüfer festgestellt, dass die X-AG bei der Veräußerung ihrer Organgesellschaft Y-GMBH an die Klägerin einen Preis von 1.000.000 DM erzielt und in Höhe der Differenz zu dem Buchwert der Anteile (20.000.000 DM) bereits zum 30. September 1987 eine gewinnmindernde Rückstellung für drohende Verluste gebildet hatte. Der geringe Verkaufspreis beruhte nach Würdigung des Prüfers darauf, dass die Y-GMBH in den vergangenen Jahren hohe Verluste erwirtschaftet hatte (1986: 15.821.076,– DM, 1987: 6.753.248,– DM). Nach einer Mitteilung des Finanzamts X, so die weitere Prüferfeststellung, waren der X-AG als Organträgerin der ...