vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers – Betriebliche Mitbenutzung von Flur, Küche und Bad
Leitsatz (redaktionell)
Die nach dem Maß der anteiligen betrieblichen Nutzung ermittelten Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC in der Wohnung einer selbständig tätigen Lebensberaterin können nicht als Teil der Kosten eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil es insoweit an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab für die Abgrenzung betrieblich und privat veranlasster Kosten fehlt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08, BStBl II 2010, 122).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 6b, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, in welchem Umfang die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen kann.
Die Klägerin ist als selbständige Lebensberaterin tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihr Auftraggeber, bei dem ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung steht, ist eine AG. Am 1. November 2007 bezog sie eine Mietwohnung. Die Miete dafür betrug 560 Euro monatlich, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beliefen sich auf 160 Euro monatlich (Gerichtsakte Bl. 49 ff.).
In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr (2008) zog die Klägerin Raumkosten in Höhe von 2.880 Euro und sonstige Grundstücksaufwendungen in Höhe von 207,74 Euro, insgesamt mithin 3.088 Euro, als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte veranlagte die Klägerin durch Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, zunächst erklärungsgemäß. In den Erläuterungen bat er um einen Nachweis der Raumkosten durch Vorlage des Mietvertrags. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung entsprochen hatte, bat der Beklagte sie mit Schreiben vom 1. Juni 2010 ergänzend um eine Ermittlung der als Betriebsausgaben abgezogenen Raumkosten sowie um einen Grundriss der Wohnung unter Angabe ihrer Größe und Erläuterung der Nutzung der einzelnen Räume. Den Grundriss, auf den wegen der Aufteilung und der Größe der Wohnung verwiesen wird, legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2010 vor (Bilanzakte Bd. II 2008 a. E.). Danach nutzt sie einen im Grundriss als „Schlafzimmer” bezeichneten Raum als Arbeitszimmer, dessen Breite im Grundriss mit 4,16 m und dessen Tiefe dort mit 3,85 m angegeben ist. Der Beklagte ging daraufhin von einer Größe dieses Raumes von rd. 16 qm aus. Die Wohnfläche der gesamten Wohnung berechnete er mit 88 qm. Er änderte sodann die Steuerfestsetzung für das Streitjahr durch Bescheid vom 8. Oktober 2010 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) dahin ab, dass er nur noch Raumkosten nach Maßgabe des Anteils des Arbeitszimmers an der Größe der gesamten Wohnung als Betriebsausgaben zum Abzug zuließ. Diesen Betrag ermittelte er mit 1.556 Euro ([560 Euro + 160 Euro =] 720 Euro x 12 = 8.640 Euro x 16 qm : 88 qm). Den Gewinn erhöhte er allerdings nicht um (3.088 Euro ./. 1.556 Euro =) 1.532 Euro, sondern lediglich um (36.426 Euro ./. 34.963 Euro =) 1.463 Euro. Er setzte zugleich gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung der Klägerin in Höhe von 264 Euro an.
Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass auch die Hälfte eines Wohnflächenanteils der Küche und der Wohnfläche des Bades und des Flures bei der Ermittlung der als Raumkosten abziehbaren Betriebsausgaben berücksichtigt werden müsse, d. h. insgesamt 50 v. H. von 25,15 qm. Zusammen mit dem Arbeitszimmer ergebe sich daher ein Anteil der als Betriebsausgaben abziehbaren Raumkosten in Höhe von (18,20 % + 14,29 % =) 32,49 %. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie nur das Arbeitszimmer und das Bad voll beheize. Das Wohnzimmer heize sie nur teilweise, das Schlafzimmer gar nicht. Ihr vorrangiger Arbeitsplatz befinde sich im Arbeitszimmer, wo sie die Kunden telefonisch berate, Arbeitsvorbereitungen treffe, Fachliteratur sichte und detaillierte Berechnungen im Rahmen astrologischer Faktoren durchführe. Das Arbeitszimmer nutze sie zudem nicht nur an Werktagen tagsüber, sondern auch abends und an Wochenenden. Aufgrund dieser Umstände entspreche nur der Ansatz eines Drittels der Raumkosten als Betriebsausgaben den tatsächlichen Verhältnissen der Nutzung der Wohnung für ihre betriebliche Tätigkeit. § 12 Nr. 1 EStG stehe der anteiligen Berücksichtigung der weiteren Räume im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 672) nicht entgegen.
Der Beklagte verwies dagegen mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) darauf, dass Aufwendungen für die Wohnung ungeacht...