Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes – Qualifikation als laufender Gewinn – Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts
Leitsatz (redaktionell)
- Ist die die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörende Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren.
- Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Besteuerung.
- Ein aufgrund einer Betriebsprüfung geänderter Feststellungsbescheid kann gem. § 129 AO korrigiert werden, wenn bei der Auswertung des Betriebsprüfungsberichts die darin vorgenommene Umqualifizierung des in der bisherigen Feststellung enthaltenen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn übersehen wurde.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, §§ 16, 34; AO §§ 129, 171 Abs. 2, § 181 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger im Jahr 2003 aufgrund der Kündigung ihrer Kommanditbeteiligungen an der Beigeladenen einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn erzielt haben.
Die Beigeladene ist ein von der D-Leasing GmbH (nachfolgend GmbH 1) aufgelegter Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) Kommanditgesellschaft. Die GmbH 1 war seinerzeit die Mobilien-Leasing Gesellschaft der F Bank AG (vgl. Bl. 2 des Prospekts der Beigeladenen). Geschäftsführer der GmbH 1 waren G, H und I. Einziger Gesellschafter der GmbH 1 war die E Gesellschaft für Absatzfinanzierung (GmbH 2), deren Geschäftsführer G, H und I waren. Einzige Gesellschafterin der GmbH 2 war die F Bank AG.
In den Jahren 1992 und 1993 hatte die GmbH 1 in vier Tranchen … Gelenkwagen für den Güterschienenverkehr (Waggons) erworben und mit Vertrag vom 9.3.1992 an die GmbH 5, an der die J AG zu 90 % unmittelbar und zu 10 % mittelbar beteiligt war, auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Leasingraten waren so bemessen, dass innerhalb von 60 Quartalen die Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten und Finanzierungskosten der GmbH 1 abgedeckt waren. Zum 15.6.2003 sah der Vertrag eine Anpassung der Leasingraten an das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vor. Nach sechs Jahren Laufzeit konnte die GmbH 5 den Vertrag erstmals ordentlich kündigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 9.3.1992 Bezug genommen (Bl. 131 Gerichtsakte -GA-),
Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag (Bl. 111 GA) vom 10.12.1995, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gegründet. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen ist die am Gesellschaftskapital nicht beteiligte Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Z-Stadt (nachfolgend GmbH 3), eine 100 % tige Tochter der GmbH 2 (vgl. Bl. 58 ff des Prospektes der Beigeladenen). Geschäftsführer der GmbH 3 waren G, H und I. Geschäftsgegenstand der Beigeladenen war gem. § 2 des Vertrages der Erwerb und die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere der Erwerb und die Vermietung der … Waggons. Die Gesellschaft war auf unbegrenzte Zeit eingegangen. Neben der GmbH 3 als Komplementärin war die GmbH 4 als Kommanditistin mit einer Einlage von 30.000 DM Gründungsgesellschafterin (Bl. 8 des Prospektes). Einziger Gesellschafter der GmbH 4 war die GmbH 2. Geschäftsführer der GmbH 4 waren H und I.
Die Beigeladene erwarb von der GmbH 1 im Rahmen eines sog. „sale and lease back” Geschäftes zum 1.12.1995 in vier Tranchen die … Waggons - wobei für jede Tranche abhängig vom Ersterwerbszeitpunkt der GmbH 1 ein anderer Kaufpreis zu entrichten war - und vermietete sie an die GmbH 1, die ihr Mietverhältnis mit der GmbH 5 unverändert fortführte. Der zwischen der Beigeladenen und der GmbH 1 abgeschlossene Mietvertrag war zeitlich unbefristet und von der GmbH 1 frühestens zum 15.6.2003 kündbar, danach jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung konnte für jede Waggon - Tranche gesondert ausgesprochen werden. Der Beigeladenen war in § 9 des Vertrages nur ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Im Falle der Kündigung sollten die Waggons ausweislich des Emissionsprospektes der Beigeladenen veräußert werden (Bl. 17 des Prospektes). Die ...