Entscheidungsstichwort (Thema)
Indizien für gewerblichen Grundstückshandel unterhalb der 3-Objekt-Grenze
Leitsatz (redaktionell)
- Auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.
- Die Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Immobiliengeschäfte tätigenden GmbH indiziert die Gewerblichkeit eigener Grundstücksverkäufe.
- Grundstücksgeschäfte einer GbR sind einem Gesellschafter bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel in seiner Person begründet ist wie ein eigenes Objekt zuzurechnen, wenn die GbR nicht selbst gewerblich tätig ist und der Anteil des betreffenden Gesellschafters nicht geringer ist als 10 v. H.
- Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht grundsätzlich ohne Bedeutung.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zwei im Streitjahr 1997 veräußerte Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels verkauft hat.
Die Grundstücke gehören zu drei unbebauten Grundstücken in E-Stadt-West, die der Kläger am 07.04.1994 zusammen mit seiner damals noch lebenden Ehefrau erworben hatte. Nach Vornahme mehrerer Erschließungsmaßnahmen (Vermessung, Bauvoranfragen an die E-Stadt) wurden die Grundstücke vom Kläger (seine Ehefrau war zwischenzeitlich verstorben) veräußert:
1. Flurstücke C und D am 04.09.1996; dieser Verkauf wurde rückgängig gemacht, nachdem der Kläger rechtskräftig zur Rückzahlung des Verkaufspreises von 250.000,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks verurteilt worden war;
2.Flurstück A am 29.01.1997; die Anschaffungskosten betrugen 80.442,00 DM, der Veräußerungspreis belief sich auf 160.000,00 DM;
3. Flurstück B am 03.09.1997; dem Verkaufspreis von 86.000,00 DM standen Anschaffungskosten von 51.448,00 DM gegenüber.
Zuvor hatte sich der Kläger in folgender Weise an Grundstücksgeschäften beteiligt:
Mit Kaufvertrag vom 16.02.1990 erwarb er das unbebaute Grundstück G-Straße in F-Stadt-Süd für 200.000,00 DM. Gleich anschließend ließ er es in 8 Teilgrundstücke parzellieren und ließ darauf von der am 12.07.1990 gegründeten T-Baubetreuung GmbH 8 Einfamilienhäuser schlüsselfertig errichten, die an 8 verschiedene Käufer veräußert wurden. An- und Verkauf spielten sich nach Darlegung des Klägers vor folgendem Hintergrund ab:
Im Februar 1990 sei das Grundstück in F-Stadt-Süd in der Zwangsverwaltung gewesen; es habe ein baldiger anderweitiger Verkauf durch den Sequestor gedroht, daher habe er – der Kläger – schnell gehandelt und das Grundstück im eigenen Namen erworben. Die GmbH sei erst im Juli 1990 gegründet worden; diese habe ursprünglich das gesamte Geschäft durchführen sollen. Am Stammkapital der GmbH war der Kläger mit 40.000,00 DM und seine Ehefrau mit 10.000,00 DM beteiligt.
Das beklagte Finanzamt (FA) erfasste die Gewinne aus der Veräußerung der beiden Grundstücke als gewerbliche Einkünfte und setzte die Einkommensteuer 1997 dementsprechend höher fest.
Nachdem das FA den Einspruch gegen den Änderungsbescheid zurückgewiesen hat, verfolgt der Kläger sein Ziel mit der Klage weiter: Die weitere Verwertung der Grundstücke sei dann im Innenverhältnis ausschließlich durch die GmbH erfolgt. Diese habe sämtliche Aufträge vergeben. In ihrem Namen seien auch die Verkaufsverhandlungen mit den späteren Käufern geführt worden. Auf Grund der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse seien in den Kaufverträgen der Kläger und die GmbH gemeinsam als Veräußerer aufgetreten.
Wirtschaftlich wurden gemäß der geschlossenen vertraglichen Vereinbarung die Überschüsse aus diesem Bauträgergeschäft der GmbH zugerechnet. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Der Kläger und seine Ehefrau hätten beabsichtigt, die beiden Grundstücke auf der K-Straße (Flurstücke A und B) mit jeweils einem Einfamilien-Reihenendhaus zu bebauen und langfristig selbst zu vermieten. Die Vermietungserträge aus diesen Grundstücken hätten der Alterssicherung dienen sollen, da die Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend versorgt gewesen seien. Die Ehefrau habe keine eigenen Rentenansprüche gehabt; die des Klägers auf Grund früherer nicht selbstständiger Tätigkeit hätten nach heutigen Berechnungsgrundsätzen rund 600,00 € monatlich betragen. Sie könnten daher nicht zur Sicherung des Lebensabends als ausreichend angesehen werden.
Das Grundstück M-Straße (Flurstücke C und D) habe mit einem Bungalow in L-Form bebaut werden und später als Altersruhesitz dienen sollen. In die Überlegung sei einbezogen worden, das Mehrfamilienhaus in E-Stadt, S-Straße, in welchem die Eheleute eine Wohnung selbst nutzten, zur Finanzierung dieser neuen Baumaßnahme zu veräußern.
Durch den nach kurzer schwerer Krankheit unerwar...