rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter
Leitsatz (redaktionell)
- Warenzeichen unterliegen einem nur durch werterhaltende Maßnahmen zu verhindernden Wertverfall und sind daher wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter (gegen Beschluss des BFH vom 04.09.1996 II B 135/95, BStBl II 1996, 586).
- Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von erworbenen Warenzeichen ist nicht in Anlehnung an die auf Geschäfts- und Firmenwerte beschränkte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG, sondern durch Schätzung im Einzelfall zu ermitteln.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1 Satz; HGB § 253 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, . . . Die Klägerin war zunächst als Komplementärin der unter dem gegründeten A tätig, die als Vertriebsgesellschaft für Waren der B/USA (B) fungierte. Zum 01.07.1987 wurde die A auf die Klägerin umgewandelt.
Die Klägerin war in den Streitjahren (über eine in . . . ansässige Holding) alleinige bzw. beherrschende Gesellschafterin von Tochtergesellschaften in . . .; sie bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. - 30.06.).
Mit Vertrag vom 24.02.1976, auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, verpflichtete sich die A gegenüber der B, die von ihr gehandelten Waren ausschließlich von der B bzw. von deren Auftragsproduzentin und Warenlieferantin, der C in . . ., zu erwerben. Im Gegenzug erhielt die A das Alleinvertriebsrecht für die Waren in der Bundesrepublik Deutschland, sowie das Recht, Warenzeichen, Firmennamen und Musterschutzrechte der B unentgeltlich nutzen zu können. Die entsprechenden Warenzeichen wurden von der B zur Eintragung in die deutsche Warenzeichenrolle angemeldet und in der Folgezeit zugunsten der B eingetragen.
Anfang der 80er Jahre begann die A mit dem Entwurf eigener Produkte (. . .). Sie vertrieb die selbst entworfenen Produkte unter Verwendung der für die B eingetragenen Warenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland und (über ihre Tochtergesellschaften) in Europa. Lizenzgebühren wurden von der Klägerin nicht an die B entrichtet; die europäischen Vertriebsgesellschaften entrichteten überwiegend ab 1987 Lizenzgebühren für die Nutzung der Warenzeichen.
Am 27.06.1988 schloss die Klägerin zwei Verträge mit der B ab. Im Rahmen des einen Vertrages erwarb sie mit Wirkung zum 01.07.1988 einen Gesellschaftsanteil von 30 v. H. an der in den USA ansässigen D (D) zu einem Kaufpreis von . . . Millionen US-Dollar (umgerechnet ca. . . . DM). Im Rahmen des zweiten Vertrages wurde der Erwerb und die Abtretung der in der Bundesrepublik Deutschland für die B eingetragenen Warenzeichen, der Erwerb des hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfts bzw. des Firmenwerts sowie eine Übertragung weiterer Warenzeichen von der B auf die D vereinbart. Die von der Klägerin zu entrichtende Gegenleistung bestand nach Ziffer 5. des Vertrages "... in der Zahlung von zehn Dollar ($ 10,-) und einer weiteren geldwerten Gegenleistung, deren Erhalt hiermit durch die B bestätigt wird, sowie in den in der Gesellschafts-Erwerbsvereinbarung niedergelegten Bedingungen und Gegenleistungen...". Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen verwiesen. In der Folgezeit wurden die in der Bundesrepublik eingetragenen Warenzeichen durch Umschreibung in der Warenzeichenrolle auf die Klägerin sowie die übrigen weltweit für die B eingetragenen Warenzeichen (mit Ausnahme der in den USA eingetragenen) auf die D übertragen.
Der Kaufpreis von . . . Millionen US-Dollar wurde von der Klägerin zum Teil fremdfinanziert. Die Zinsaufwendungen beliefen sich im Wirtschaftsjahr 1988/89 auf DM . . . und im Wirtschaftsjahr 1989/90 auf DM . . .; dem standen Erträge aus der Beteiligung an der D in Höhe von US-Dollar . . . (Wirtschaftsjahr 1988/89) bzw. US-Dollar . . . (Wirtschaftsjahr 1989/90) gegenüber.
Die Klägerin behandelte in ihren Jahresabschlüssen zum 30.06.1989 und 1990 das in dem Vertrag über die Übertragung des Gesellschaftsanteils vereinbarte Entgelt von DM . . . in vollem Umfang als Anschaffungskosten für den Anteil an der D; die Zinsaufwendungen ließ sie gemäß § 3 c Einkommensteuergesetz - EStG - wegen des Zusammenhangs mit den nach Art. III, XV DBA-USA 1954/65 steuerfreien Beteiligungserträgen bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
Nach einer im Wesentlichen hier nicht streitige Sachverhalte betreffenden, einvernehmlich beendeten Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1990 erließ der Beklagte - unter Aufhebung des jeweils bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung - u. a. geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1989 und 1990. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, der Kaufpreis von DM . . . sei in ihren Jahresabschlüssen zum 30.06.1989 und 1990 versehentlich zu Unrecht in voller Höhe als Anschaffungskosten für die Beteiligung an der D behandelt worden. Nach erneuter Prüfung d...