vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Flüchtlingsheimen
Leitsatz (redaktionell)
- Die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (jPöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen erbrachten Leistungen sind nicht gemäß § 4 Nrn. 16 oder 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
- Eine solche Steuerbefreiung folgt für einen als Subunternehmer einer jPöR tätigen Betreiber derartiger Einrichtungen auch nicht unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, da es hierfür jedenfalls an der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter fehlt.
- Die von dem Betreiber erbrachten Einzelleistungen stellen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung dar, die weder als Überlassung eines bebauten Grundstücks noch als Vermietung von Wohn- oder Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden beurteilt werden kann.
Normenkette
MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 133 Buchst. a, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nrn. 12, 16, 18, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 11
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht der von der Klägerin erbrachten Leistungen durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen sowie damit zusammenhängender Umsätze im Jahr 2014.
Die Klägerin -Klin.- bewirtschaftet in der Rechtsform einer GmbH entsprechend ihres Gesellschaftszweckes Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen. Weiterer Gesellschaftszweck der KIin. ist die Herstellung und Lieferung von Mahlzeiten sowie der Erwerb und die Vermietung von Grundstücken an Unternehmen, die einen entsprechenden Unternehmenszweck wie die KIin. haben.
Im Jahr 2014 betrieb die KIin. in mehreren Bundesländern eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen insbesondere für Flüchtlinge aufgrund jeweils eigener Vereinbarung mit verschiedenen Bundesländern, Städten und Landkreisen - juristischen Personen des öffentlichen Rechts -jPöR-. Für ihre Leistungen erhielt die KIin. entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung Geldzahlungen von der jeweiligen jPöR, die sich teilweise nach der Zahl der betreuten Personen und teilweise nach einem Pauschalbetrag bemaßen. Die KIin. erklärte für das Jahr 2014 steuerbare Umsätze aus derartigen Leistungen an jPöR in Höhe von…€ (brutto), die sie teilweise als steuerfrei (…€), teilweise als dem ermäßigten (…€) und teilweise als dem regulären Steuersatz (…€) unterfallend behandelte.
Die Klin. hat mit den jPöR Verträge abgeschlossen, die im Wesentlichen folgenden 10 Varianten entsprechen:
1. Betreibervertrag mit dem Landkreis A (...)
Mit Vertrag vom xx.xx.2012 hat die KIin. mit dem Landkreis A einen Betreibervertrag über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge für den Zeitraum xx.xx.2012 bis xx.xx.2014 abgeschlossen. Vor Abschluss des Vertrags kam es zu einer Leistungsausschreibung durch das Landratsamt A. Zudem hat die Klin. vom Landkreis A mit Untermietvertrag vom xx.xx.2013 ein bebautes Grundstück in B zum Betrieb eines Wohnheims für bis zu (Anzahl) …ausländische Flüchtlinge rückwirkend für den Zeitraum xx.xx.2012 bis xx.xx.2014 zu einer monatlichen Kaltmiete iHv…€ angemietet.
In der Präambel zum Betreibervertrag vom xx.xx.2012 wird ausgeführt, dass der Landkreis als Unterbringungsbehörde eine Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen vorhalte. Die Unterbringung erfolge aufgrund öffentlichen Rechts. Miet- oder Pachtverhältnisse zwischen den unterzubringenden Personen und/oder der Unterbringungsbehörde bzw. der von ihr beauftragten Dritten würden mit der Unterbringung nicht begründet. Der Landkreis könne gemäß § 3 Abs. 2 Sächs FlüAG die Verwaltung und Betreibung der Unterbringungseinrichtung auf einen Dritten übertragen. Diese Übertragung solle mit dem Betreibervertrag geregelt werden. Zudem wird für die Ausstattung und den Betrieb der Unterbringungseinrichtung auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Mindestempfehlung zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften und zur sozialen Betreuung (VwV-Unterbringung und soziale Betreuung Sachsen) vom 28.06.2009 Bezug genommen.
Nach dem Betreibervertrag entscheidet der Landkreis A über die Nutzung und Belegung dieses Objekts. Die KIin. hat den Betrieb der Unterkunft sicherzustellen. Hierzu hat sie die Unterkunftsräumlichkeiten, Gemeinschaftsküchen, Waschmaschinenräume und Sanitäranlagen entsprechend der VwV-Unterbringung und soziale Betreuung Sachsen auszustatten, instand zu halten, instand zu setzen und ggf. Ersatz zu beschaffen.
Die KIin. hat fachlich geeignete Mitarbeiter vor Ort vorzuhalten (Heimle...