vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung – Verhinderung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland – Verletzung der Aufzeichnungspflichten nach § 17c Abs. 3 UStDV
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Verbringung einer dem Unternehmensvermögen zugeordneten Yacht nach Mallorca ist zu versagen, wenn der mit dem Lieferer identische Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb der Yacht in Spanien nicht der Besteuerung unterworfen hat und keine Aufzeichnungen im Sinne des § 6a Abs. 3 i.V.m. § 17c Abs. 3 UStDV vorlegen kann.
- Verhindert der Steuerpflichtige die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat durch das Unterlassen seiner Registrierung als Unternehmer in diesem Mitgliedstaat und die Nichtdeklarierung des dortigen Erwerbs, kann er sich nicht darauf berufen, dass trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
- Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer zur Vercharterung vorgesehenen Yacht ist gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versagen, wenn eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht feststellbar ist.
- Bei einer kostspieligen Investition in einen typischen Repräsentationsgegenstand ist die behauptete Gewinnerzielungsabsicht im Zeitpunkt des Kaufs durch Vorlage zuvor eingeholter Markt- bzw. Wirtschaftlichkeitsanalysen nachzuweisen, wenn es sich nicht nur um eine Ersatzbeschaffung für ein bereits bestehendes und mit Gewinn betriebenes Unternehmen handelt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1a, § 3d S. 2, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 1 Nr. 3, Abs. 2-3, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a; UStDV § 17c Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 17 Abs. 3, Art. 138 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an welcher im Streitjahr 2008 Herr W zu 51 % und Frau H zu 49 % beteiligt waren. Die Gesellschafter waren 2008 gleichzeitig auch die Geschäftsführer der Gesellschaft.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der gewerbliche Handel mit Waren aller Art, nicht genehmigungspflichtige Dienstleistungen aller Art, Vermietungsleistungen von Autos, Flugzeugen, Schiffen und anderen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen des allgemeinen Rechtsverkehrs, Halten von Beteiligungen, Immobilienverwaltung und Vermietung von Immobilien. Seit 2003 gehört zum Angebot der Klägerin auch die Vercharterung von Motoryachten.
Am 20.12.2006 hatte die Klägerin Yacht A - für 1.100.000 € zzgl. 176.000 € Umsatzsteuer erworben. Im März 2007 wurde diese Yacht auf Veranlassung der Klägerin von Deutschland nach Palma de Mallorca transportiert, um sie - wie die Klägerin bekundete - an fremde Dritte zu vermieten. Die Yacht A ordnete die Klägerin ihrem Unternehmensvermögen zu und machte hinsichtlich des Erwerbs für den Veranlagungszeitraum 2006 erfolgreich den Vorsteuerabzug geltend.
Mit Rechnung vom 23.12.2008 veräußerte die Klägerin die Yacht A zum Einkaufspreis (1.100.000 €) zurück an die deutsche Firma. Die Yacht wurde der Käuferin am gleichen Tag auf Mallorca übergeben. In der Rechnung- in welcher die der Klägerin erteilte deutsche Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer (USt.-ID-Nr.) ausgewiesen wird - wird der Verkauf von der Klägerin als nicht steuerbar behandelt. Über eine spanische USt.-ID-Nr. verfügte die Klägerin nicht.
Mit Kaufvertrag vom 13.8.2008 und Rechnung vom 8.12.2008 kaufte die Klägerin unter Anrechnung des Kaufpreises für die Yacht A die gebrauchte Yacht B - für 1.630.900 € zzgl. 309.871 € Umsatzsteuer. Die Finanzierung der Yacht B erfolgte teils durch Verrechnung mit dem für die Yacht A zu entrichtenden Kaufpreis, teils durch Aufnahme eines Bankdarlehens i.H.v. 1.000.000 €, für welches sich der Ehemann der Gesellschafterin H verbürgte. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages sollte die Yacht B im Dezember in Deutschland an die Klägerin übergeben werden. Nach Angabe der Klägerin sollte die Yacht B ebenfalls ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet werden; dementsprechend brachte sie in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2008 die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer i.H.v. 309.871 € als Vorsteuer in Abzug.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 (Prüfungsbericht vom 19.6.2009) gelangte die Prüferin unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1a UStG i.V.m. Abschn. 15b Abs. 11 der Umsatzsteuerrichtlinien 2008 – UStR - zu der Feststellung, dass der Verkauf der Yacht A als innergemeinschaftliche Lieferung in Gestalt des Verbringens zu beurteilen sei. Dieser an sich gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG steuerfreie Umsatz sei als steuerpflichtig zu behandeln...