Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Berücksichtigung in der Übergangszeit erzielter Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
- Die bis zur Höchstgrenze von 4 Monaten als Anspruchszeitraum für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigende Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beginnt erst mit Ablauf des letzten Monats des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts und endet im Falle der nachfolgenden Aufnahme eines Studiums unabhängig von vorlesungsfreien Zeiten mit dem kalendarischen Semesterbeginn.
- Die zwischenzeitliche Ausübung der im 1. Ausbildungsabschnitt erlernten Berufstätigkeit (als Rechtspfleger) hindert die Annahme einer für den Kindergeldanspruch relevanten Übergangszeit nicht.
- Die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte erhöhen die ggfs. schädlichen Einkünfte i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, Sätze 2, 6
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 13. April 1972 geborenen A. Der Sohn des Klägers bestand am 3. November 1997 vor dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtspflegerprüfung. Von Dezember 1997 bis einschließlich April 1998 arbeitete der Sohn als Rechtspfleger am Amtsgericht X. Ab dem Sommersemester 1998 nahm der Sohn an der Universität sein bereits im Wintersemester 1993/1994 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften wieder auf.
Mit Bescheid vom 20. November 1997 setzte der Beklagte das Kindergeld für den Sohn A ab dem 1. Dezember 1997 auf 0 DM fest.
Am 27. Mai 1999 ging beim Beklagten eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des Sohnes für das Jahr 1997 ein. Ausweislich des Bescheides betrug der Bruttoarbeitslohn des Sohnes im Jahre 1997 26.579 DM. Dabei hatte das Finanzamt folgende Werbungskosten anerkannt:
Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte
82 Tage x 40 km x 0,70 DM = |
2.296 DM |
100 Tage x 5 km x 0,70 DM = |
350 DM |
Beiträge zu Berufsverbänden |
102 DM |
Aufwendungen für Arbeitsmittel |
856 DM |
übrige Werbungskosten |
7.089 DM. |
Die Gesamtbetrag der Einkünfte des Sohnes belief sich danach auf 15.886 DM.
Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 1999 das Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. November 1997 auf 0 DM fest. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr 1997 gehabt habe. Zugleich forderte der Beklagte einen Betrag von 3.850 DM (11 x 350 DM) zurück.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 1999 Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, die in dem Steuerbescheid für 1997 berücksichtigten hohen Werbungskosten seines Sohnes würden sich ausschließlich auf die Zeit der Ausbildung beziehen, so dass der Sohn auf ein bedeutend geringeres Einkommen als 1.000 DM monatlich während seiner Ausbildung gekommen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 1999 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Sohn habe im Monat November 1997 seine Ausbildung als Rechtspfleger beendet. Der Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung zum Rechtspfleger und dem Beginn des Studiums für die Monate Dezember 1997 bis März 1998 sei nicht als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz - EStG - zu berücksichtigen, da der Sohn im Monat April 1998 trotz Immatrikulation an der Universität mit vollem Beschäftigungsumfang erwerbstätig gewesen und daher nicht davon auszugehen sei, dass der Sohn die Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium verwendet habe.
Für das Kalenderjahr 1997 hätten die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Monate Januar bis November 1997 vorgelegen. Aus dem überreichten Nachweis sei ersichtlich, dass der Sohn im vorgenannten Kalenderjahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 26.579 DM erzielt habe. Für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. November 1997 sei die Höhe der Bruttoeinkünfte mit einem Betrag von 19.771 DM festzustellen. Unter Berücksichtigung der anteiligen Werbungskosten in Höhe von 7.954 DM summierten sich die Einkünfte auf 11.817 DM. Die Einkünfte überstiegen damit den anteiligen Grenzbetrag von 11.000 DM.
Mit der am 17. August 1999 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend geltend, im Dezember 1997 sei sein Sohn als Rechtspfleger am Amtsgericht tätig gewesen. Somit hätten Wohnort und Dienstort überein gestimmt.
Von den im Steuerbescheid für 1997 berücksichtigten Werbungskosten seien folgende während der Ausbildung angefallen:
Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte LG
bzw. OLG |
82 T x 40 km x 70 Pfg |
2.296,- DM |
Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte AG
X-Stadt |
80 T x 5 km x 70 Pfg |
297,50 DM |
Beiträge zu Berufsverbänden (11/12) |
93,50 DM |
Aufwendungen für Arbeitsmittel |
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(studienbedingte Fachliteratur) |
856,- DM |
übrige Werbungskosten = Fahrten zur Rechtspflegerfachhochschule |
7.089,- DM |
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