Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Mitwirkung des Erbschaftsteuerpflichtigen bei der Aufklärung des Sachverhalts und Beweiswürdigung bei Steuerhinterziehung (Auslandskonto)
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Feststellung der Steuerhinterziehung bei Prüfung der Festsetzungsverjährung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt ebenfalls die Feststellungslast trägt.
- Setzt ein Erblasser, der rund 770.000 DM bei einer Bank in Luxemburg angelegt hat, seinen Steuerberater zum Alleinerben ein, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der Auszahlungs- und Einzahlungsbelege sowie Abrechnungen über die laufenden Zinserträge bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von diesem Kapitalvermögen gehabt hat.
- Die Möglichkeit, dass dieses Kapitalvermögen aufgrund einer anderweitigen Verfügung des Erblassers nicht zum Nachlass gehört haben könnte, bedarf der Darlegung durch den Erben.
- Verweigert der Gesamtrechtsnachfolger des nachverstorbenen Erben im Hinblick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren Angaben zur Sache, ist davon auszugehen, dass sie bei Kenntnis von dem Kapitalvermögen zu einer Erklärung in der Lage war.
Normenkette
AO § 150 Abs. 2 S. 1, §§ 169, 173 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 76, 96 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11
Streitjahr(e)
1994, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Der Vater der Klägerin, B, war Steuerberater der am 2. Juni 1930 geborenen und am 30. März 1994 verstorbenen Erblasserin A, die er auf Grund Testaments vom 9. September 1993 allein beerbt hat. In seiner am 23. November 1994 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung gab er das Kapitalvermögen der Erblasserin wie folgt an:
Depot bei der Bank AG: |
16.376 DM |
Guthaben bei der Bank AG: |
862.453 DM |
Zinsen aus diesen Guthaben: |
5.118 DM |
Guthaben bei der Stadt-Sparkasse : |
18.567 DM |
Schuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung: |
12.300 DM |
|
914.814 DM |
Das Finanzamt setzte gegen den Vater der Klägerin mit Bescheid vom 3. Februar 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 224.440 DM Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es auf der Grundlage der abgegebenen Erbschaftsteuererklärung von einem Erwerb von Todes wegen von 564.144 DM aus. Der Vater der Klägerin verstarb am 7. November 1997 und ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 11. Dezember 1997 von der Klägerin allein beerbt worden. Mit an den Vater der Klägerin gerichtetem Bescheid vom 6. März 1998 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer 229.120 DM neu fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dabei ging es von einem Erwerb von Todes wegen von 575.806 DM aus.
Im September 2001 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung mit Ermittlungen bei der Klägerin. Über das Ergebnis der Ermittlungen fertigte es einen Bericht vom 6. August 2002 an, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„Tz. 8 Durch die Ermittlungen der Steuerfahndung ist bekannt geworden, dass die am 30. März 1994 verstorbene A…im Jahr 1992 Wertpapiere und Barmittel in Höhe von insgesamt 706.559,50 DM anonym zur Bank in Luxemburg transferiert hat. A konnte eindeutig über korrespondierende Buchungen sowie über einen Geldrückfluss in 1993 über 15.000 DM, der per Scheck erfolgt ist, enttarnt werden. Der Scheck weist auf der Rückseite ihre Unterschrift und Personalausweisnummer aus.
Tz. 9 Aus der Einkommensteuerakte der A ergibt sich, dass diese in 1991 aus einer Veräußerung eines Firmenanteils Mittel in Höhe von rd. 724.000 DM bezogen hat. Diesen Gewinn hat sie offensichtlich bei einer inländischen Bank angelegt, da ab 1991/92 hierzu korrespondierende Kapitalerträge erklärt worden sind.
Tz. 10 Die für die Vorjahre erklärten Kapitalerträge liegen im Bereich von 2.700 bis 4.700 DM. Diese Erträge und der nach Luxemburg transferierte Betrag stehen offensichtlich nicht in einem direkten Verhältnis zueinander.
Tz. 11 Es ist daher davon auszugehen, dass A bereits vor dem Mittelzufluss aus der Geschäftsveräußerung (Anlage bei inländischer Bank) über den nach Luxemburg transferierten Betrag verfügt hat und die Erträge hieraus steuerlich nicht erklärt hat. Über Mittelrückflüsse aus Luxemburg, ausgenommen die bereits angesprochenen 15.000 DM, ist nichts bekannt...
Tz. 13 B hat in den Jahren 1994 bis 1997 erhebliche Kapitaleinkünfte erklärt. Die Einkünfte sind dezidiert aufgeschlüsselt. Einkünfte, die bei der Bank in Luxemburg erzielt worden sind, sind in den Aufschlüsselungen nicht enthalten. Ein bedeutender Kapitalzuwachs ist in dieser Zeit ebenfalls nicht erkennbar.
Tz. 14 Die Erbschaftsteuererklärung (Erblasserin A) enthält kein Vermögen bei der Bank in Luxemburg... Dahingegen sind Engagements der verstorbenen A bei der Bundesschuldenverwaltung und der Stadtsparkasse über Kontrollmitteilungen bekannt geworden, deren Erträge keinen Eingang in die Einkommensteuererklärung gefunden haben...
Tz. 25 Im Erbschaftsteuerbescheid über den Erwe...