Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsbetrag für Gewinneinkünfte nach § 32c EStG - Ausschluss für nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuerte Veräußerungsgewinne
Leitsatz (redaktionell)
- Veräußerungsgewinne unterliegen nach § 32c Abs. 1 S. 4 EStG auch dann nicht der Tarifbegrenzung für Gewinneinkünfte (Entlastungsbetrag), wenn sie wegen Überschreitung der Höchstgrenze des § 34 Abs. 3 EStG von 5 Mio. EUR tatsächlich nicht ermäßigt besteuert werden.
- § 32c EStG stellt keine allgemeine Tarifvorschrift i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG dar.
Normenkette
EStG §§ 16, 32c Abs. 1 Sätze 1, 4, § 34 Abs. 1, 3 Sätze 1, 3
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften nach § 32c EStG für Veräußerungsgewinne im Veranlagungszeitraum 2007.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 2007 veräußerten beide ihren Anteil an der „I-"GmbH & Co. KG und erzielten jeweils einen Veräußerungsgewinn i.H.v. EUR 6.615.877,17. Dieser wurde mit Feststellungsbescheid vom 9.10.2008 durch das Finanzamt „J-Stadt” unter der Steuernummer „XXX/XXXX/XXX1” einheitlich und gesondert festgestellt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 beantragten beide Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG für ihren Veräußerungsgewinn. Dem Antrag wurde im Einkommensteuerbescheid vom 23.3.2009 entsprochen. Die Veräußerungsgewinne wurden unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von jeweils EUR 5.000.000 ermäßigt besteuert.
Der darüberhinausgehende Betrag des Veräußerungsgewinns wurde dem Regelsteuersatz nach § 32a EStG unter Anwendung des Splittingtarifes unterworfen.
Das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung des ermäßigt besteuerten Veräußerungsgewinnes von insgesamt EUR 10.000.000 betrug EUR 3.942.121, so dass der EUR 250.000 übersteigende Betrag der sog. „Reichensteuer”, d.h. dem Spitzensteuersatz von 45% nach § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG unterfiel.
Gegen den Bescheid wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 2.4.2009 und begehrten die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG auf den Veräußerungsgewinn, soweit er jeweils EUR 5.000.000 übersteigt.
Der Beklage wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3.12.2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 28.12.2009 Klage erhoben.
Sie verfolgen ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter.
Zur Begründung tragen sie vor, bereits aus dem Wortlaut der Norm des § 32c Abs. 1 S. 4 EStG folge, dass nur Einkünfte, die ermäßigt besteuert werden , nicht als Gewinneinkünfte gelten.
Der Gesetzgeber unterscheide gerade nicht dem Grunde und der Höhe nach sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses einer Doppelbegünstigung.
Dies ergebe sich auch aus der Historie der Gesetzesentstehung.
Die ursprünglich vorgesehene Entlastung für Gewinneinkünfte habe noch keinen Ausschluss der tarifbegünstigten Einkünfte vorgesehen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sei jedoch klar geworden, dass dies zu einer überproportionalen Entlastung führe. Dies habe zu einer Ergänzung des Gesetzentwurfes geführt mit dem Ziel, die Gewinneinkünfte dergestalt zu besteuern als habe es den Zuschlag auf die Einkommensteuer für Spitzenverdiener nicht gegeben (Vgl. BT-Drs. 16/2028).
Dies ergebe sich sowohl aus der Stellungnahme des Bundesrates, der darum gebeten habe im Fall des Zusammentreffens von Steuerermäßigung und Tarifbegrenzung, die Regelungen so auszugestalten, dass Gewinneinkünfte in vollem Umfang von der Tariferhöhung ausgenommen würden und die Steuerbelastung nicht unter das für das Jahr 2006 geltende Niveau sinke.
In der Begründung des Finanzausschusses (BT-Drs. 16/2028) werde ausgeführt, es käme durch die Überlagerung der verschiedenen Tarifsysteme zu einer überproportionalen Entlastung und die Einkommensteuer würde dann die Höhe unterschreiten, die sich ohne den Zuschlag für Spitzenverdiener ergebe. Auch hieraus werde deutlich, dass die geänderte Gesetzesformulierung lediglich eine Besserstellung der Gewinneinkünfte gegenüber dem Tarif 2006 ausschließen solle.
In den Fällen des § 34 Abs. 1 EStG habe die Finanzverwaltung mittlerweile anerkannt, dass § 32c EStG Anwendung finde, wenn sich aus der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG keine Entlastung ergebe.
Für die Fälle des § 34 Abs. 3 EStG könne für den den Höchstbetrag überschreitenden Betrag nichts anderes gelten. Denn für diesen Betrag käme es grundsätzlich zunächst zur Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG mit der Folge, dass auch insoweit der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG zu gewähren sei, wenn sich aus der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG keine Entlastung ergebe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20.12.2011 dahingehend zu ändern, dass für den Veräußerungsgewinn, der jeweils EUR 5.000.000 übersteigt, der Entlastungsbetrag für Gewinneinkünfte nach § 32c EStG gewährt wird.
Der Bekla...