Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche – Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaft
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verzicht auf die verfallbaren Pensionszusagen für die Gesellschafter-Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unter gleichzeitiger Aufhebung der Arbeitsverhältnisse sind die damit verbundenen Einlagen mangels Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaften mit einem Teilwert von 0 EUR zu bewerten und ein Gewinn in Höhe der Pensionsrückstellungen auszuweisen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; BetrAVG § 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche eine gewinnmindernde Einlage der verzichtenden Gesellschafter darstellt.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom „3. Quartal”.1992 gegründet und unterhielt im Streitjahr ein Unternehmen zur Abwicklung von Medienaufträgen und Werbeproduktionen. Gesellschafter der Klägerin waren Frau „L”, Herr „T” sowie Herr „S” zu gleichen Teilen.
Den sämtlich zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern der Klägerin wurden mit Vereinbarung vom 20.11.1993 ab dem 01.12.1993 Pensionszusagen erteilt, durch die ihnen jeweils eine Altersrente von monatlich 3.000,00 DM nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt worden war. Bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls sollten die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung – BetrAVG – angewendet werden.
Mit Vertrag vom „3. Quartal”.2002 veräußerten die Gesellschafter ihre Anteile an Herrn „F”. Gleichzeitig wurde unter § 6 „Gewährleistungen der Verkäufer” der Vereinbarung unter I. Nr. 1 Buchstabe g (6) Folgendes vereinbart:
„...Die Parteien sind sich einig, dass die den Verkäufern erteilten Pensionszusagen nicht den Bestimmungen des BetrAVG unterfallen und auch bis zum heutigen Tag keine Unverfallbarkeit entsprechend § 1 BetrAVG eingetreten ist. Die Verkäufer garantieren demzufolge, dass die Verkäufer (richtig wohl: den Verkäufern) mit dem in diesem Vertrag geregelten Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft keinerlei Ansprüche mehr aus den erteilten Pensionszusagen zustehen. Der Käufer ist über die Auflösung der für die Verkäufer gebildeten Pensionsrückstellungen und die daraus resultierende Steuerbelastung der Gesellschaft informiert.”
Unter IV. vereinbarten die am Anteilsübertragungsvertrag Beteiligten, dass Herr „T”, Frau „L” sowie Herr „S” mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen werden. Die Anstellungsverträge der Klägerin mit den genannten Personen sind zudem durch ausdrückliche Vereinbarung in der Vertragsurkunde mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Anstellungsverträge der Geschäftsführer frühestens zum 31.12.2003 kündbar.
Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 stellte der Prüfer u. a. fest, dass die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31.12.2002 die Pensionsrückstellungen erfolgsneutral auf das Rücklagenkonto gebucht hat, da die Klägerin von einer Werthaltigkeit der Pensionsrückstellung ausgegangen war. Der Prüfer war dementgegen der Auffassung, dass der Verzicht auf eine noch nicht unverfallbare Pensionsanwartschaft nicht zu einer Einlage in Höhe der Pensionsrückstellung führe, da der Teilwert mit null Euro zu bemessen sei. Der Prüfer schlug dementsprechend vor, die Pensionsrückstellung i. H. von 109.896,35 EUR gewinnerhöhend aufzulösen.
Der Beklagte erließ entsprechend geänderte Bescheide zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 und 2002 sowie zur Körperschaftsteuer 2001 als für das Verlustentstehungsjahr 2002 maßgebliche Rücktragsjahr.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 26.05.2008 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage vom 27.06.2008 macht die Klägerin weiterhin geltend, der Verzicht auf die Pensionsansprüche stelle in voller Höhe eine Einlage dar. Soweit der Beklagte im Rahmen der Einspruchsentscheidungen unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 03.05.1967 die Auffassung vertrete, eine Anwartschaft aus einer verfallbaren Pensionszusage sei per se kein einlagefähiges Wirtschaftsgut, sei diese Entscheidung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.10.1997 (I R 58/93) überholt. Danach sei bei der Ermittlung des Teilwertes des Pensionsanspruchs die Höhe der Wiederbeschaffungskosten maßgeblich. Danach komme es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichts hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei könne – so der BFH – die Bonität des Forderungsschuldners ebenso berücksichtigt werden, wie der Umstand, ob die Pension unverfallbar sei, oder ob sie voraussetze, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig sei.
Die Klägerin beantragt,
den ge...