Nachgehend
Gründe
Die Klägerin ist am 31.01.1985 von der A. GmbH (fortan: A. GmbH) und der B. GmbH (fortan: B. GmbH) – zwei Tochtergesellschaften der C. AG (fortan C. AG) – gegründet worden. Gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Herstellung, der Erwerb, die Vermietung und die technische Assistenz beim Betrieb von Stranggießanlagen in eigenem und fremdem Namen sowie die Durchführung von unmittelbar diesem Geschäftszweig dienenden und ihn fördernden Geschäften sowie verwandte Geschäfte.
Am 28.02.1985 schloß die C. AG mit der Firma D. (fortan: D) einen Liefervertrag über eine Brammenstranggießanlage ab. Die Finanzierung dieser Lieferung sollte über eine Leasing-Konstruktion erfolgen, die vorsah, daß das Eigentum an der von C. AG zu liefernden Anlage sukzessive mit der Auslieferung zunächst auf die D überging und von dieser unmittelbar auf die Klägerin weiterübertragen wurde. Die Klägerin sollte sodann die Einrichtungen an die D vermieten, die ihrerseits ein Kaufoptionsrecht besaß, das frühestens am Ende des vierten und spätestens am Ende des neunten Vertragsjahres ausgeübt werden konnte.
Dementsprechend schlossen die Klägerin und D am 06.1985 einen Leasingvertrag, einen Anlagenkaufvertrag sowie zusätzlich einen Wartungsvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verträge Bezug genommen.
Für die Lieferung und Montage der Anlage waren ca. 18 Monate erforderlich, Entsprechend dem Fortschritt der Auslieferungen durch die C. AG an die D leistete die Klägerin Anzahlungen, die sie durch Kredite finanzierte. Am; 10.12.1986 wurde die gesamte Anlage von der D abgenommen. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Anschaffungskosten der Klägerin beliefen sich auf ca. 10 Mio. DM. Nach Abnahme der Anlage zahlte die D die vertraglich vereinbarten Leasingraten an die Klägerin.
Die bis zum 12.1985 von der Klägerin aufgenommenen Zwischenkredite beliefen sich auf 2 Mio. US Dollar. Wegen der Zusammenstellung im einzelnen wird auf die Anlage 1 zum Schreiben der Klägerin vom 07.1987 an den Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin reichte am 10.1987 eine (berichtigte) Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1986 ein. Darin erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.771.963,– DM und Dauerschuldzinsen in Höhe von 370.686,– DM Hinsichtlich der Gewerbekapitalsteuer vertrat die Klägerin die Auffassung, daß zu dem für die Erhebung von Gewerbekapitalsteuer maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 01.01.1986, noch keine Gewerbesteuerpflicht bestanden habe. Diese sei erst mit der Übergabe der fertigen Anlage an sie entstanden.
Der Beklagte folgte dieser Rechtsauffassung nicht, sondern setzte den Meßbetrag nach dem Gewerbekapital unter Hinzurechnung von den Dauerschuldzinsen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in Höhe von (1/2 von [24.613.000,– DM ./. 50.000,– DM =] 24.563.000,– DM =) 12.281.500,– DM zum Einheitswert des Betriebsvermögens von 19.000,– DM mit dem Gewerbesteuermeßbescheid vom 27.04.1988 auf 24.360,– DM (= einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag) fest
Dagegen wendet sich die Klägerin nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage. Sie trägt – im wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren – vor:
Bei den von ihr bis zur Abnahme der Anlage am 12.1986 ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht unbeachtliche Vorbereitungshandlungen. Ihre Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, einen Finanzierungszwecken dienenden Leasing-Vertrag abzuschließen und in den Liefervertrag zwischen D und C AG einzutreten. Erst danach sei die Anlage ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt worden.
Die Dauer der Vorbereitungsphase von ca. 11/2 Jahren ändere daran nichts. Es sei eben ein Unterschied, ob Gegenstand eines Leasing-Vertrages ein Serienprodukt sei oder eine vom Hersteller (hier C AG) individuell nach den Wünschen des späteren Benutzers (hier: D) gefertigte Produktionsanlage im Wert von knapp 10 Mio. DM.
Eine Gewerbesteuerpflicht vor dem 12.1986 könne auch nicht unter Hinweis auf Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 Gewerbesteuer-Richtlinien – GewStR – darauf gestützt werden, daß es sich bei ihr – der Klägerin – um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele. Zum einen übe sie eine originär gewerbliche Tätigkeit aus. Zum anderen sei Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR rechtswidrig. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, der es der Finanzverwaltung unter Abkehr von dem in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz erlauben könne, eine (nur) gewerblich geprägte Personengesellschaft bei der Gewerbesteuer schlechter zu stellen als eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft. Vielmehr beginne bei Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter die Gewerbesteuerpflicht erst mit dem Beginn der werbenden Tätigkeit. Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 22.11.1994 VIII R 44/92, Bundessteuer...