Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG ist von Mitunternehmerschaft unabhängig
Leitsatz (redaktionell)
- Hält die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG den Kommanditanteil lediglich als Treuhänderin für die einzige Komplementärin (Treuhandmodell), liegt auf der Ebene der KG kein mitunternehmerisch ausgeübter Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
- Als handelsrechtlich selbständiges Rechtssubjekt, das einen sachlich selbständigen gewerblichen Betrieb unterhält, ist eine derartige KG nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG sachlich gewerbesteuerpflichtig; sie kann dagegen nicht als bloße Betriebsstätte der Komplementär-"Muttergesellschaft” angesehen werden.
- Die Regelung der persönlichen Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) stellt nur darauf ab, ob die Personengesellschaft ihrer Rechtsform nach über Gesamthandsvermögen verfügen kann; unerheblich ist dagegen, ob es sich zugleich um eine Mitunternehmerschaft handelt.
- Die Zuordnung der gewerblichen Tätigkeit der KG zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb ihrer als Kapitalgesellschaft verfassten Komplementärin scheidet aus, da die Tätigkeit nicht auch tatsächlich namens und unter dem Mantel der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird.
Normenkette
GewStG §§ 2, 5 Abs. 1 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; HGB §§ 124, 161 Abs. 2
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co KG. Diese wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 8. August 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Klägerin A- GmbH) übertragen. Die Eintragung der Verschmelzung zum Handelsregister erfolgte am 4. September 2006 bei der übertragenden und am 7. September 2006 bei der aufnehmenden Gesellschaft.
Die A-GmbH & Co KG ihrerseits ging im Streitjahr 2004 aus der Abspaltung (Ausgliederung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG –) eines Teilbetriebs aus der AB GmbH & Co KG (im Folgenden A-KG) als übertragender Gesellschaft hervor. Spaltungsplan (UR. Nr. 180/2004 S) und Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung datieren vom 11. August 2004. Als Spaltungsstichtag wurde der 1. Januar 2004 vereinbart. Die Abspaltung wurde am 30. August 2004 auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers eingetragen.
An der A-GmbH & CoKG war zunächst die A-KG als Komplementärin zu 99,9% und die A-GmbH als Kommanditistin zu 0,1% beteiligt. Ebenfalls am 11. August 2004 schloss die A-KG mit der A-GmbH einen Treuhandvertrag. Darin wurde vereinbart, dass der von der A-GmbH zu übernehmende Kapitalanteil von Beginn an treuhänderisch für die A-KG gehalten werden sollte. Für die Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den Treuhandvertrag vom 11. August 2004 Bezug genommen.
Am selben Tag schlossen dann die B- GmbH (= geschäftsführende Komplementärin der A-KG) und die B Beteiligungs GmbH (= Kommanditistin und alleinige Anteilseignerin der A-KG) einen Verschmelzungsvertrag (UR. Nr. 184/2004 S), nach dem das Vermögen der B- GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 UmwG auf die B Beteiligungs GmbH übertragen werden sollte. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 1. Januar 2004 und als steuerlicher Übertragungsstichtag der 31. Dezember 2003 vereinbart. Die Verschmelzung wurde am 10. September 2004 auf dem Handelsregisterblatt der B-GmbH eingetragen. Der Wirksamkeitsvermerk auf dem Handelsregisterblatt der B Beteiligungs GmbH datiert vom 14. September 2004. Im Zuge der Verschmelzung wurde die aufnehmende B Beteiligungs GmbH in C-GmbH umfirmiert. Die Anteile an der C-GmbH wurden ihrerseits zu 100% von der D-GmbH (später D Holding GmbH) gehalten. Als Folge dieser Verschmelzung kam es zur Anwachsung (§ 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –) der A-KG an die C-GmbH, die damit Rechtsnachfolgerin der A-KG wurde.
Im Dezember 2005 reichte die A-GmbH & CoKG eine Gewerbesteuererklärung für 2004 beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) ein, in der sie einen Gewerbeertrag von 0 DM erklärte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei ihr lediglich um eine Betriebsstätte der C-GmbH handle.
Das FA folgte dem nicht, sondern vertrat unter Berufung auf bestehende Verwaltungsanweisungen betreffend die „Gewerbesteuerliche Behandlung des Treuhandmodells” (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Hannover vom 22. März 2005 G 1400 - 430 - StO 254, Finanz-Rundschau – FR – 2005, 559) die Auffassung, dass die A-GmbH & CoKG ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstelle. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 24. Februar 2006 setzte das FA einen – der Höhe nach unstreitigen – Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 141.370 € fest.
Dagegen legte die A-GmbH & CoKG fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass für die Frage, ob die Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gelte, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergese...