Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
- Die im Rahmen des Leasings von Luftfahrzeugen vom Leasingnehmer in die Wartungsrücklage ("Maintenance Reserve") der Leasinggeber eingezahlten und als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge stellen keine zu aktivierenden Kautionszahlungen dar und führen auch nicht zu anderen zu aktivierenden Vermögenspositionen, wenn die Leasinggeber nur unter der Bedingung der erfolgreich durchgeführten Wartung vertraglich verpflichtet sind, die Wartungskosten bis zur Höhe der eingezahlten Beträge zu erstatten.
- Aufwendungen für die künftige Wartung der Luftfahrzeuge kann der Leasingnehmer weder als öffentlich-rechtliche noch als privatrechtliche Verpflichtung zurückstellen.
- Die öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung wird durch das eigenbetriebliche Erfordernis "kongruent überlagert" (vgl. BFH-Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570).
- Zudem ist sie nicht durchsetzbar, kann durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge vermieden werden und steht mit künftigen Erträgen im Zusammenhang.
- Schließlich liegt die wirtschaftliche Verursachung des Wartungsaufwandes nicht in der Vergangenheit (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).
- Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rückstellungen wegen der Wartung von Luftfahrzeugen sind auch dann anzuwenden, wenn die Wartungsverpflichtung nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich festgelegt ist (Anschluss an Urteile des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 1997 12 K 7327/94, EFG 1998, 502, und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008 6 K 8272/02 B, Rn. 108, EFG 2009, 316).
Normenkette
EStG §§ 4-5; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziff. III Nr. 6; LuftBO a.F § 1 Abs. 2 Nr. 1; LuftBO a.F. § 7
Gründe
(Aus den Gründen)
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin ist in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO), soweit zum 31.12.2005 eine Forderung von xx EUR auf Erstattung künftiger Wartungsaufwendungen bei der C aktiviert worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Das Einkommen der C GmbH als Organgesellschaft ist – wovon die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend ausgehen – der Klägerin nach § 14 Abs. 1 KStG als Organträgerin zuzurechnen. Dieses der Klägerin zuzurechnende Einkommen ist nicht durch Aktivierung eines Anspruchs auf Erstattung von Wartungsaufwendungen zu erhöhen.
Die Zahlungen der C an die Leasinggeber sind Betriebsausgaben. Die Zahlungen mindern das Vermögen der C und führen – mangels außerbetrieblicher Sphäre (vgl. zuletzt BFH Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12, BFHE 244, 347, BStBl II 2014, 531, Rn. 23 mit Hinweis auf BFH Urteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) – zu betrieblich veranlassten Aufwendungen.
Zwar sind die Leasinggeber vertraglich verpflichtet, bei erfolgter Wartung die Wartungskosten bis zur Höhe der von C GmbH eingezahlten Beträge zu erstatten. Ein Wirtschaftsgut kann in diesem Zusammenhang bei C GmbH jedoch nicht aktiviert werden. Die Einzahlungen in die Wartungsrücklage ("Maintenance Reserve") der Leasinggeber stellen keine zu aktivierende Kautionszahlungen dar und führen auch nicht zu anderen zu aktivierenden Vermögenspositionen.
Eine Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung ist bei demjenigen, der die Sicherheit gestellt hat, zu aktivieren, und zwar entweder - bei Zugehörigkeit zum Anlagevermögen - als "sonstige Ausleihungen" (§ 266 Abs. 2 A. III. Nr. 6 HGB) oder als "sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 4 HGB) (BFH Urteil vom 06. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, Rn. 18). Der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung oder Kaution ist eine unbedingte Forderung, die nur noch nicht fällig ist. Das ist beispielsweise der Fall, solange der Gegenstand, für den sie geleistet wurde, nicht zurückgegeben wurde (BFH Urteil vom 06. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, Rn. 15), also lediglich eine Nebenpflicht noch zu erfüllen ist. Aufgrund der vereinbarungsgemäß als "Maintenance Reserve" gezahlten Beträge erlangt C GmbH zwar eine Forderung gegen die Leasinggebern auf Erstattung der Wartungsaufwendungen bis zur Höhe der eingezahlten Beträge.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine weitere neben der Zahlung der Leasingraten vereinbarte vertragliche Hauptpflicht, nämlich die Durchführung der Wartung, erfolgt ist. Die Erstattung steht im Zusammenhang nicht nur lediglich – was für die Annahme einer Sicherheitsleistung oder Kaution sprechen würde - mit den Einzahlungen in die "Maintenance Reserve" beim Leasinggeber, sondern zusätzlich mit den tatsächlich angefallenen Wartungsaufwendungen (und wirkt diesbezüglich kompensierend). Die Erstattungsforderung steht unter der Bedingung der erfolgreich durchgeführten Wartung, und ist fol...