Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt dem Gericht noch nicht vor.
Nachgehend
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – auf Objekte anzuwenden ist, die der Steuerpflichtige mit Geldmitteln erworben hat, die ihm schenkweise zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden sind.
Der Kläger –Kl– erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom … März … das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück … das er zusammen mit der Kl. in ab dem 15. Juni … zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Kaufpreis betrug 335.000,– DM. Davon entfielen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, 48.125,– DM auf den Grund und Boden, 286.875 DM auf das Gebäude und 8.500,– DM auf eine Einbauküche. Er wurde dem Kl in voller Höhe schenkweise in der Form von seiner Mutter zur Verfügung gestellt, daß diese den Kaufpreis auf Notaranderkonto des den Kaufvertrag beurkundenden Notars überwies. Auf den Überweisungsträger, abgeheftet in den vom Gericht beigezogenen Einkommensteuerakten, wird Bezug genommen.
Der Kl selbst wandte im Zusammenhang mit dem Erwerb die folgenden Beträge auf:
1. |
Maklergebühren |
11.457,– DM |
2. |
Grunderwerbsteuer |
6.700,– DM |
3. |
Notarkosten |
2.329,– DM |
4. |
Gerichtskosten |
310,– DM |
5. |
Gerichtskosten |
780,– DM |
6. |
Gebühren der Stadt Krefeld |
30,– DM |
7. |
Gebühren für Notaranderkonto |
486,– DM |
8. |
Aufwendungen für die Verlegung eines Pflasters laut Rechnung vom … |
1.858,– DM |
9. |
Aufwendungen für Pflastersteine laut Rechnung vom … |
839,– DM |
10. |
Aufwendungen für Anstreicherarbeiten laut Rechnung … |
4.236,– DM |
Diesen Vorgang beließ das für die Schenkungsbesteuerung zuständige Finanzamt … ausweislich der ebenfalls beigezogenen Schenkungssteuerakten …, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, steuerfrei. Bei der Bearbeitung des Steuerfalles ging es davon aus, Gegenstand der Schenkung sei das Grundstück (anzusetzen mit 140 v.H. des Einheitswerts – vgl. § 12 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz –ErbStG– in Verbindung mit §§ 17 Abs. 2, 18 Nr. 2, 74–94, 121 a Satz 1 Bewertungsgesetz –BewG–), nicht dagegen der geschenkte Geldbetrag (anzusetzen mit dem Nennwert – vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung § 9 BewG).
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kl Steuerabzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 15.000,–DM (5 v.H. der von ihnen mit 330.991,– DM errechneten Bemessungsgrundlage = 16.539,55 DM, jedoch maximal 15.000,00 DM) sowie nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von (486,– DM + 4.237,– DM =) 4.723,– DM steuermindernd geltend.
Diese Beträge berücksichtigte der Beklagte –Bekl– bei der Veranlagung nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage machen die Kl geltend, die zur Schenkungssteuer ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– zum Problem der sog. „mittelbaren Grundstücksschenkung” in seinem Urteil vom 3. August 1988 II R 39/86 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1988, S. 1025), sei nicht auf das Ertragsteuerrecht anwendbar. Diese Rechtsprechung beruhe auf schenkungsrechtlichen Besonderheiten. Für das Ertragsteuerrecht müsse es bei dem Grundsatz verbleiben, das es für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewandt habe, nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit ohne jede Bedeutung sei, woher die dazu erforderlichen Mittel stammten. Soweit aus dem BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86 (BStBl II 1992, S. 67) teilweise etwas anderes abgeleitet werde, sei das rechtsirrig, wie insbesondere Meyer in Deutsches Steuerrecht –DStR– 1993, S. 1266 überzeugend dargelegt habe. Entscheidend sei, daß der Kl im Kaufvertrag zivilrechtlich die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises übernommen habe. Er allein schulde das zur Erlangung seines Eigentums vereinbarte Entgelt. Woher er die zur Erfüllung erforderlichen Mitteil genommen habe, müsse unerheblich sein.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Einkommensteuer 1989 unter Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 15.000,– DM und nach § 10 e Abs. 6 in Höhe von 4.236,24 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er verweist auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen IV B 3-S2225a-115/90 vom 25. Oktober 1990 (BStBl I 1990, S. 626). Auch die Berücksichtigung der Aufwendungen vor Bezug sei nach der Rechtsprechung des BFH ausgeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kl wird auf ihren Schriftsatz vom 29. April 1994 (Bl. 26–29 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
Die Kläger sind durch den Bescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … dadurch in ihrem Recht auf zutreffende Besteuerung verletzt, daß der Bekl die von ihnen geltend gemachten Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 15.000,– DM und nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 4.237,–...