Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung – Gesellschafter-Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer Grundstücksgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die im Rahmen der Nachhaftung eines (ohne Veräußerungserlös und Freistellungsanspruch) ausgeschiedenen Gesellschafters für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft zu entrichtenden Zahlungen stellen nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit sie einen Zinsanteil enthalten.
- Die Umwandlung der originären Verbindlichkeit in eine (zeitlich begrenzte) Haftungsverbindlichkeit führt nicht dazu, dass die Zahlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters als rein gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlungen in der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zu werten wären.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung gezahlten Zinsen nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Der Kläger trat am 12. Dezember 1990 mit einer Einlage von 100.000 DM der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „A” (im Folgenden: GbR) bei. Es handelte sich dabei um einen geschlossenen Immobilienfonds. Ziel der GbR war die Instandsetzung, Modernisierung und nachfolgende Vermietung eines Mietshauses in B mit einem Gesamtaufwand von bis zu 6,3 Mio. DM. Rund ein Drittel dieser Summe sollte durch Gesellschaftereinlagen, die verbleibenden zwei Drittel sollten durch Darlehen finanziert werden.
Am 14. Dezember 1990 nahm die Treuhänderin des Fonds namens der GbR ein Darlehen i.H.v. 4,719 Mio. DM zur Instandsetzung und Modernisierung der Immobilie bei C auf, für das die Gesellschafter quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen. Die GbR befand sich seit November 2000 mit den ausstehenden Ratenzahlungen in Verzug. Der Kläger übertrug seinen Gesellschaftsanteil mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 2003 an die D GmbH und zahlte dieser einen Ablösebetrag von 4.000 €. In Ziffer 3 der Vereinbarung heißt es: „Die Firma D GmbH verpflichtet sich dem Übertragenden gegenüber, ihn von sämtlichen bestehenden und zukünftigen, bekannt und unbekannten Ansprüchen Dritter, seien es Ansprüche der Gesellschaft, einzelner Gesellschafter oder finanzierender Banken, freizustellen.”
Am 1. November 2004 kündigte C den Darlehensvertrag mit der GbR. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilverfahrens verurteilte das Landgericht E die GbR mit Urteil vom 24. April 2008 (...), an C 3.120.322,60 € nebst Zinsen auf 2.208.533,33 € i.H.v. 5% p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. Der Betrag von 3.120.322,60 € setzte sich zusammen aus einer Hauptforderung von 2.208.533,33 € und kapitalisierten Zinsen bis zum 31. Dezember 2006 von insgesamt 911.789,27 €. Den Kläger verurteilte das Landgericht E aufgrund einer Nachhaftung gem. § 736 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie § 160 des Handelsgesetzbuchs (HGB) im Verhältnis zur GbR wie ein Gesamtschuldner an die C 268.301,00 € nebst Zinsen auf 189.933,87 € i.H.v. 5% p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. Das Landgericht E führte in seinem Urteil aus, der Höhe nach entspreche die persönliche Haftung der Gesellschafter der Quote, mit der sie an der GbR aktuell beteiligt seien oder - so sie aufgrund ihrer Nachhaftung in Anspruch genommen würden - beteiligt gewesen seien. Der D GmbH hatte der Kläger im Rahmen des Zivilverfahrens den Streit verkündet. Eine Inanspruchnahme der D GmbH seitens des Klägers scheiterte jedoch zunächst wegen einer Sitzverlegung der Gesellschaft nach Polen und schließlich an deren Vermögenslosigkeit.
Das Grundstück A wurde am 15. Januar 2009 zwangsversteigert. Die C erhielt aus der Zwangsversteigerung am 15. Januar 2009 76.340,53 €, am 16. Januar 2009 1.060.000,00 € und am 27. Januar 2009 192.940,93 €.
Die Rechtsanwaltssozietät F, die von C mandatiert war, teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 27. Juli 2009 mit, dass sich die Zahlungsverpflichtung des Klägers durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung entsprechend seiner Beteiligungsquote auf 188.963,30 € reduziert habe. Das beigefügte Forderungskonto vom 24. Juli 2009 enthielt folgende Berechnung:
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Am 20. August 2009 schloss der Kläger mit der C eine Vereinbarung dergestalt, dass er seinen Rückstand in Raten begleichen könne. Der Kläger zahlte daraufhin am 27. August 2009 60.000,00 € und am 30. September 2009, 27. Oktober 2009 und 30. November 2009 jeweils 32.240,83 € an die C.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 - welches der Einkommensteuererklärung des Klägers 2009 als Anlage beigefügt worden war - informierte F den Klägervertreter, dass die verbleibende Gesamtforderung zum 3. Dezember 2009 „wegen der für den Kläger günstiger...