Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Hebedatenüberlassung durch kommunalen Frischwasseranbieter gegen „Entgelt"
Leitsatz (redaktionell)
Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren durch und verwendet hierzu die von ihm erhobenen Daten über den Frischwasserverbrauch, so wird die hierin liegende Hebedatenüberlassung durch die hälftige Teilung des hieraus von den beteiligten Gemeinden erlangten finanziellen Vorteils angemessen abgegolten. Dieser finanzielle Vorteil ist unter Geltung des Kommunalabgabengesetztes Nordrhein-Westfalen in Höhe der andernfalls für jeden abgabepflichtigen Verbraucher anfallenden Kosten für Auskunftsersuchen zu schätzen (vgl. dazu Urteil des BFH v. 10.07.1996 I R 108-109/95, BStBl II 1997, 230).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KAG NW § 12 Abs. 1 Nrn. 3, 3a; AO §§ 93, 97
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. versorgte die Städte Stadt A und Stadt B bis zum 31.12.1995 mit Frischwasser. Mit Wirkung zum 01.01.1996 wurde das Verbandswasserwerk Stadt A-Stadt B durch Ausgliederung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin zu 2. übertragen. Verbandsmitglieder bzw. Gesellschafter der Klägerinnen waren die Städte Stadt A und Stadt B.
Mit Prüfungsanordnung vom 11.09.1997, gerichtet an die Klägerin zu 1., ordnete das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Stadt C eine Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 an. Mit Schreiben vom 02.12.1997, gerichtet an die Klägerin zu 2., ordnete das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Stadt C eine Außenprüfung für das Jahr 1996 an.
Im Rahmen dieser Außenprüfungen stellte der Prüfer fest, dass die Klägerinnen das Inkasso der Abwassergebühren durchführten. Hierzu wurden die von den Klägerinnen erhobenen Daten über den Frischwasserverbrauch der einzelnen Abnehmer verwendet. Gleichzeitig wurden die auf die Inkassoleistungen entfallenden Personal- und Sachkosten sowie die hälftigen Personalkosten für die Ablesung der Wasserzähler den Städten Stadt A und Stadt B in folgender Höhe in Rechnung gestellt:
1993: |
137.471 DM |
1994: |
144.248 DM |
1995: |
152.001 DM |
1996: |
161.165 DM |
Der Außenprüfer vertrat unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10.07.1996 (I R 108 - 109/95, Bundessteuerblatt II 1997, 230) die Auffassung, dass auch die auf die Wasserzähler entfallenden Abschreibungsbeträge zu den Sachkosten hätten gerechnet werden und den Städten Stadt A und Stadt B hälftig in Rechnung gestellt werden müssen. Gleichzeitig stelle die Nutzung der werkseigenen Wasserzähler zur Berechnung und Erhebung der städtischen Abwassergebühren einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b Umsatzsteuergesetz dar. Der Prüfer ermittelte die verdeckten Gewinnausschüttungen und die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch wie folgt:
|
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Abschreibungen Wasserzähler |
367.940 |
424.051 |
434.877 |
425.714 |
Abschlag für Kunden ohne städtischen Kanal |
./. 36.794 |
./. 42.405 |
./. 43.487 |
./. 42.871 |
Verbleiben |
331.146 |
381.646 |
391.390 |
383.143 |
Davon entfallen auf Abwasser |
165.573 |
190.823 |
195.695 |
191.571 |
Gesamtbetrag (netto) |
165.573 |
190.823 |
195.695 |
191.571 |
Umsatzsteuer |
24.835,95 |
28.623,45 |
29.354,25 |
28.735,25 |
Gesamtbetrag (brutto) |
190.408,95 |
219.446,45 |
225.049,25 |
220.306,65 |
Der Betriebsprüfer schlug vor, die Bruttobeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen und für 1996 die Ausschüttungsbelastung für eine andere Ausschüttung i.H.v. 220.306,65 DM herzustellen.
Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Außenprüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 1993 bis 1995, zu den Gewerbesteuermessbeträgen 1993 bis 1995, zur Umsatzsteuer 1993 bis 1995, jeweils gegen die Klägerin zu 1. gerichtet und adressiert, sowie zur Körperschaftsteuer 1996, zum Gewerbesteuermessbetrag 1996, zur Umsatzsteuer 1996 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG- auf den 31.12. 1996.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 16.12.1998) erhob die Klägerin zu 2. Klage. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Überlassung der Hebedaten für den Frischwasserverbrauch angenommen. Insoweit sei unstreitig, dass die beiden Städte Stadt A und Stadt B alle Kosten der Ablesung der Wasserzähler, der Rechnungserstellung und des Geldeinzuges angemessen ersetzt hätten. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10.07.1996 davon ausgehe, dass auch die hälftigen Kosten der Wasserzähler der Klägerin erstattet werden müssten, sei dieses nicht zutreffend. Soweit der BFH in dem angesprochenen Urteil die hälftige Aufteilung für die Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung zu Grunde gelegt habe, beruhe dieses einzig darauf, dass die Klägerin im damaligen Verfahren die vom Finanzamt vorgenommene hälftige Aufteilung nicht gerügt habe. Entscheidend für die Höhe des für die Datenüberlassung zu zahlenden Entgelts sei, was ein ordnungsgemäß...