Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i.S.d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.
- Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG.
- Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4
Streitjahr(e)
1991
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr 1991 als selbständiger Unternehmensberater tätig und betätigte sich nebenher ohne Gewinnerzielungsabsicht als Halter von Trabrennpferden. Mit seinen Trabrennpferden nahm der Kläger regelmäßig an Rennen teil, die vom „G-verband” bzw. dessen Untervereinigungen organisiert wurden.
Nachdem gegenüber dem Kläger zunächst wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1991 am 14.7.1993 ein Schätzungsbescheid erlassen wurde, reichte er im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren die Umsatzsteuererklärung ein.
Neben seinen Beratungsumsätzen erklärte der Kläger für das Jahr 1991 - wie auch schon in den Jahren zuvor - steuerermäßigte Umsätze aus der von ihm betriebenen Pferdehaltung. Bei den vom Kläger insoweit erklärten Umsätzen handelte es sich im Streitjahr lediglich um von ihm getätigte Pferdeverkäufe. Renngewinne, die der Kläger in den Vorjahren noch durch den Einsatz seiner Pferde bei Zuchtrennen erzielt hatte und als steuerermäßigte Umsätze im Zusammenhang mit der Pferdehaltung erklärt hatte, fielen im Streitjahr nicht an. Als Vorsteuerbeträge brachte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung die ihm von den Rennvereinen für die Teilnahme an den Zuchtrennen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Abzug. Im übrigen resultieren die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten der Pferdehaltung (Unterbringung, Fütterung, Tierarztkosten etc.). Bei den vom Kläger bezogenen Eingangsleistungen handelte es sich sowohl um regelbesteuerte Umsätze gem. § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz - UStG - (z.B. Tierarztkosten, Hufschmied, etc.) als auch um solche Eingangsumsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterfallen (z.B. Futter- und Strohlieferungen). Die vom Kläger im Jahr 1991 im Zusammenhang mit der Trabrennpferdehaltung bezogenen Eingangsumsätze (netto) beliefen sich unstreitig auf 80.035,- DM (= 40.921,25 (). Ebenfalls unstreitig sind die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 1991 mit 7.667,62 DM (= 3.920,40 () anzusetzen.
Mit Bescheid vom 21.12.1994 änderte das beklagte Finanzamt - FA - den Schätzungsbescheid vom 14.7.1993 und setzte - abweichend von der zwischenzeitlich eingereichten Umsatzsteuererklärung - für den Unternehmensbereich „Pferdehaltung” des Klägers einen Repräsentationseigenverbrauch i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2c) UStG an. Der Ansatz des Repräsentationseigenverbrauchs hatte bei der streitigen Umsatzsteuerfestsetzung zur Folge, dass sich der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Pferdehaltung im Ergebnis mit der Umsatzsteuer, die auf den vom FA angenommenen Repräsentationseigenverbrauch entfiel, auf 0,- DM saldierte, während die vom Kläger erklärten Ausgangsumsätze - resultierend aus den Pferdeverkäufen - weiter im erklärten Umfang der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden.
Der Einspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Gegen den Bescheid und die am 7.4.1995 ergangene Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 5.5.1995 Klage erhoben, mit der er sich zunächst grundsätzlich gegen die Annahme steuerpflichtigen Repräsentationseigenverbrauchs hinsichtlich der von ihm betriebenen Pferdehaltung zur Wehr gesetzt hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass, auch wenn seine Pferdehaltung einkommensteuerlich - da ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben - als Liebhabereibetrieb anzusehen sei, er dennoch umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt werden müsse mit der sich hieraus ergebenden Berechtigung zum sofortigen Vorsteuerabzug. Eine Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs über die Konstruktion des Repräsentationseigenverbrauchs verstoße sowohl gegen den einheitlichen Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts als auch gegen Art. 4 und 17 der 6. USt.-EG-Richtlinie. Das vom FA zur Begründung seiner Auffassung angeführte „Freizeitseglerurteil” des BFH (Urteil vom 23.1.1992, V R 66/85, UR 1992, 202) beruhe entscheidend auf einer Verletzung des Unternehmerbegriffs, wie er sich aus § 2 UStG und der 6. USt.-EG-Richtlinie ergebe, da der BFH in diesem Urteil unter unzulässiger Berufung auf d...