Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die einjährige Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist.
  2. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht davon abhängig, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor die Stromsteuer festgesetzt worden ist.
  3. Der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar und richtet sich auch nicht auf die Aufhebung oder Änderung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung i.S.d. § 170 Abs. 3 AO.
  4. Ist die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsfristen nach § 17b Abs. 1 Sätze 3 oder 4 StromStV eingehalten worden sind.
 

Normenkette

StromStG § 9b; AO §§ 47, 155 Abs. 4, § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 1 Sätze 3-4

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 04.09.2013 die Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) für das Jahr 2011 in Höhe von 132.921,79 €.

Für die Steuer 2011 war dem Versorger der Klägerin, …, am 02.02.2011 ein Vorauszahlungsbescheid erteilt worden. Am 21.05.2012 gab der Versorger seine Steueranmeldung für dieses Jahr ab.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013 ab, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, sie erfülle die Entlastungsvoraussetzungen nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG, zu denen auch gehöre, dass der Strom nachweislich nach § 3 StromStG versteuert sei. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Dabei könne nicht isoliert auf § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abgestellt werden. Vielmehr sei dazu § 17b Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-DurchführungsverordnungStromStV) heranzuziehen. Erfolge die Steuerfestsetzung erst, nachdem der Strom entnommen worden sei, werde die Entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres gestellt werde, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer festgesetzt worden sei. So liege es hier, weil die Steuer für 2011 wegen der Steueranmeldung des Versorgers in 2012 erst in diesem Jahr festgesetzt worden sei.

Daneben laufe auch noch die allgemeine Festsetzungsfrist. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginne die Festsetzungsfrist, wenn eine Steueranmeldung einzureichen sei, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steueranmeldung eingereicht werde. Diese von § 170 Abs. 1 AO abweichende Festsetzungsfrist gelte ausdrücklich auch für die Stromsteuer, § 170 Abs. 2 Satz 2 AO. Da die Steueranmeldung 2011 bis zum 31.05.2012 abzugeben gewesen sei, habe der Lauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2012 begonnen und sei 2013 noch nicht abgelaufen gewesen.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.05.2014 als unbegründet zurück und führte dazu aus: Im Streitfall sei nach § 17b Abs. 1 Satz 3 StromStV zu verfahren und nicht nach den allgemeinen Verjährungsregeln der AO. Danach werde eine Entlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem der Strom entnommen worden sei, gestellt worden sei.

Nur wenn eine Festsetzung erst erfolge, nachdem der Strom entnommen worden sei, richte sich die Festsetzungsfrist nach § 17b Abs. 1 Satz 4 StromStV. Komme es nur zu einer abweichenden Festsetzung nach einer Steueranmeldung, liege keine erstmalige Festsetzung im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 4 StromStV vor. Hier sei die erstmalige Festsetzung der Steuer durch Vorauszahlungsbescheid erfolgt. Die Steueranmeldung habe nur dazu geführt, dass die durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzte Steuer abweichend festgesetzt worden sei.

Da im Jahr 2011 sowohl der Vorauszahlungsbescheid ergangen als auch der Strom entnommen worden sei, hätte die Entlastung bis zum 31.12.2012 beantragt werden müssen.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, für die nachweisliche Versteuerung bedürfe es einer verbindlichen Konkretisierung des Steueranspruchs durch einen festzusetzenden Steuerbescheid oder einer ihm gleichgestellten Steueranmeldung, die für 2011 erst bis zum 31.05.2012 abzugeben gewesen sei.

Auch knüpfe der Wortlaut des § 17b Abs. 1 Satz 4 StromStV an die festzusetzende Steuer an. Schon nach der gesetzgeberischen Intention müsse sich vor dem Hintergrund, dass sich eine Entlastung bei jährlicher Steueranmeldung an der Höhe der gesamten entnommenen Strommenge orientiere, dem Begriff der Steuer gegenüber dem der Festsetzung eine höhere Bedeutung zukommen. Eine Entlastung für nachweislich versteuerten Strom setze das Entstehen der Stromsteuer voraus, die erst durch die unterjährige Entnahme erfolg...

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