Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsvorschuss eines bilanzierenden Insolvenzverwalters – Zeitpunkt der Gewinnrealisierung – Behandlung als erhaltene Anzahlung auf schwebende Geschäfte – Sonderbetriebsausgabenabzug für Gewinnanspruch der Ehefrau aus stiller Unterbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
- Der in einem bereits seit über 5 Jahren betreuten Insolvenzverfahren entnommene Vergütungsvorschuss für die bereits erbrachten Leistungen nach § 9 InsVV eines bilanzierenden Insolvenzverwalters bewirkt eine zur Gewinnrealisierung führende endgültige Teilerfüllung und kann daher nicht als erfolgsneutrale Abschlagszahlung passiviert werden (Anschluss an Verfügungen der OFD Rheinland vom 28.3.2011 S 2134-2010/0002-St 14 und der OFD Münster vom 27.10.2011 Nr. 32/2011, BB 2011, 3058).
- Eine steuerlich anzuerkennende stille Unterbeteiligung der Ehefrau eines GbR-Gesellschafters an seinem Mitunternehmeranteil liegt nicht vor, wenn die als geldwerte Vermögenseinlage bewerteten vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen der Ehefrau (Übernahme des Unternehmerrisikos im Innenverhältnis und fallweise Einbringung der Arbeitskraft im Bedarfsfall) weder qualifizierbar noch quantifizierbar sind.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230, 252 Abs. 1 Nr. 4; InsVV § 9
Nachgehend
Tatbestand
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 der Kläger, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eine Unternehmensberatung/ Insolvenzverwaltung betreiben, ist streitig,
1. ob ein Vergütungsvorschuss nach § 9 der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches - HGB -) und
2. ob der zwischen dem Kläger zu 2. und seiner Ehefrau geschlossene Vertrag über eine stille Unterbeteiligung steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Gewinnbeteiligung beim Kläger zu 2. als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
Die GbR der Kläger hatte die Gewinnermittlungsart per 1.1.2008 gewechselt und eine Eröffnungsbilanz erstellt. Zu Punkt 1. wies sie zum 31.12.2008 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen i.H. von insges. 4.600.000 € aus, die i.H. von 4.500.000 € als „Erhaltene Anzahlungen 19% USt” () bezeichnet waren. Zu Punkt 2. waren zwei Sonderbilanzen erstellt, und zwar per 31.12.2008 „Minderkapital wg. Gewinnanspruch 2008 B” mit 1.639.020 € sowie per 1.1.2008 ein „Fehlbetrag aus der Umstellung der Gewinnermittlungsart” mit 42.458 € (davon 1/3 steuerwirksam in 2008 gem. R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR).
Bei der GbR wurde für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 vom Finanzamt (FA) für Groß- und Konzernbetriebsprüfung eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt. In dem Bp-Bericht vom 10.1.2013 heißt es zum Punkt „Erhaltene Anzahlung zu 19%” (in Tz. 2.10.1), dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts () vom 4.6.2008 für die bisherige Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren C GmbH ein Vorschuss nach § 9 der InsVV in Höhe von 4.500.000 € bewilligt worden sei und die GbR diesen Vorschuss gewinnneutral als erhaltene Anzahlung behandelt habe; der Gewinn sei um die erhaltene Anzahlung zu erhöhen. Das folge aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelten Realisationsprinzip, welches auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung finde. In Bezug hierauf folgen in den Textausführungen in Tz. 2.10.1 Formulierungen, die sich wortgleich in der „ertragsteuerlichen Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern” der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 28.3.2011 S 2134-2010/0002-St 14 wiederfinden.
Zur „Unterbeteiligung” heißt es (in Tz. 2.11.1), mit Vertrag vom 6.7.1997 sei zwischen dem Kläger zu 2. und seiner Ehefrau eine stille Unterbeteiligung an dem 50%-igen Gesellschaftsanteil des Klägers zu 2. an der GbR (Laufzeit des Vertrags 15 Jahre) gegründet worden. Hiernach sei Frau B gegen Gewährung einer angemessenen Gewinnbeteiligung bereit, die aus der GesellschaftersteIlung des Herrn B resultierenden wirtschaftlichen Risiken im Innenverhältnis mit zu tragen, wobei sich die Beteiligung im Außenverhältnis und die Ausübung jedweder Art von Kontrollrechten schon aus Gründen des Berufs- und des geltenden Verfahrensrechts verbiete. Die von Frau B zugesagte Unterstützungsleistung sei als geldwerte Vermögenseinlage in die Innengesellschaft eingebracht und mit 200.000 DM beziffert worden. Lt. Vertrag werde Frau B im Bedarfsfall fallweise ihre persönliche Arbeitskraft in die Innengesellschaft einbringen. In diesem Fall teile sie ihre Arbeitskraft nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen ein. An regelmäßige Arbeitszeiten sei sie nicht gebunden. ...