Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige fiktive Zuweisung von Einkünften bei Ausscheiden eines Gesellschafters im laufenden Wirtschaftsjahr
Leitsatz (redaktionell)
- Im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren ist nur festzustellen, in welchem Zeitraum die gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt worden sind. Erst im Veranlagungsverfahren der einzelnen Beteiligten ist anschließend zu entscheiden, in welchem Veranlagungszeitraum ein festgestellter Gewinn durch einen Beteiligten besteuert werden muss.
- Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer nach seinem Ausscheiden weiterbestehenden Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der auf ihn entfallende Anteil am laufenden Gewinn auch dann im Kalenderjahr des Ablaufs des betroffenen Wirtschaftsjahrs zu erfassen, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens in das vorangegangene Kalenderjahr fällt.
- Durch die Nichterfassung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung im Veranlagungszeitraum des Ausscheidens wird das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht verletzt.
Normenkette
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2, §§ 11, 15 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war einziger Kommanditist der A Handels-GmbH & Co. KG in Z-Stadt mit einem Kapitalanteil von 1.000.000 DM. Gegenstand des Unternehmens war u. a. der Handel mit Herstellungs- und Vertriebstechniken. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage war die Firma A Verwaltungs-GmbH. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 3. März 1995 wird verwiesen. Die A Handels-GmbH & Co. KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres.
Mit Beschluss vom 13. November 2000 vereinbarten die beiden Gesellschafter der A Handels-GmbH & Co. KG, dass die Firma der Gesellschaft als A Handels oHG (AHG) fortgeführt wird. Der Kläger wurde neben der AVerwaltungs-GmbH weiterer persönlich haftender Gesellschafter. Am Ergebnis der AHG war der Kläger weiterhin mit 100% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag vom 3. März 1995 in der Fassung vom 18. Dezember 1995 sollte unverändert fortgelten. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses vom 13. November 2000 wird verwiesen.
Am 28. November 2003 (vgl. Blatt 179 der Gerichtsakte) beschlossen die Gesellschafter der AHG unter anderem, dass das Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers, welches unter Berücksichtigung des Ergebnisses zum 2. Dezember 2003 voraussichtlich 72.458.947,16 € betrage, an den Kläger bis zum 2. Dezember 2003 ausgezahlt werde. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 28. November 2003 wird verwiesen.
In dem Betrag von 72.458.947,16 € war ein geschätzter Gewinnanteil für den Zeitraum 1. März 2003 bis 2. Dezember 2003 in Höhe vom 63.737.544,22 € enthalten. Die Schätzung erfolgte auf Basis eines Zwischenabschlusses zum 31. Oktober 2003. Dabei wurde das Ergebnis dieses Zwischenabschlusses für den nachfolgenden Zeitraum vom 31. Oktober 2003 bis zum 2. Dezember 2003 zeitanteilig hochgerechnet (jeweilige Gewinn und Verlust Position dividiert durch 240 Tage x 32 Tage). Einmaleffekte wurden eliminiert (vgl. Blatt 149 ff der Gerichtsakte).
Mit wirtschaftlicher Wirkung vom 2. Dezember 2003 brachte der Kläger seine Beteiligung an der AHG zusammen mit der Beteiligung an der A Verwaltungs-GmbH in die A-Stiftung ein und schied als Gesellschafter bei der AHG aus. Die Dotierung des Stiftungsvermögens erfolgte schenkungshalber.
Am 8. März 2004 fertigte der für die AHG zuständige Bezirk des Beklagten eine Mitteilung für 2004 über die Besteuerungsgrundlagen mit folgendem Inhalt:
„Für den Beteiligten (Anmerkung: der Kläger) können bei der Festsetzung von Vorauszahlungen die folgenden Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt werden:
Eintritt: 01.03.1988
Austritt: 02.12.2003
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |
61.425.000 Euro |
Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen: |
|
Laufende Einkünfte (nach Quote verteilt) |
61.425.000 Euro |
Anteiliger Gewerbesteuermessbetrag |
1.612.031 Euro |
Beginn des Wirtschaftsjahres: |
01.03.2003 |
Ende des Wirtschaftsjahres: |
29.02.2004” |
Der für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Bezirk berücksichtigte die laufenden Einkünfte aus Gewerbetrieb bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung: 105.842.381 €, davon AHG 61.425.000 €).
Gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 9. März 2004, geändert durch den Bescheid vom 7. Mai 2004, legte der Kläger deswegen - und wegen anderer hier nicht mehr streitigen Gründe - Einspruch ein. Zur Begründung führte er u. a. aus: Bei dem angesetzten Gewinnanteil in Höhe von 61.425.000 € handle es sich um das anteilige laufende Ergebnis für den Zeitraum 1. März 2003 bis 2. Dezember 2003. Die AHG bestehe aber weiterhin fort und habe weiterhin das abweichende Wirtschaftsjahr bis zum 29. Februar 2004. Die Ei...