Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes – Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Anwachsung auf Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die Verschmelzung der beiden letzten Gesellschafter einer Personengesellschaft mit der Folge der Anwachsung der Personengesellschaft bei der bereits vor der Umstrukturierung zu 100 % beteiligten Übernehmerin führt nicht zu einem schädlichen Unternehmerwechsel in Bezug auf den Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.
- Im Fall des Übergangs eines gewerblichen Unternehmens auf eine Körperschaft durch Anwachsung muss die Unternehmensidentität nur im Zeitpunkt der Anwachsung aufgrund des Übergangs sämtlicher Aktiva und Passiva gegeben sein. Es ist unschädlich, wenn das übergegangene Unternehmen nach der Anwachsung nicht mehr fortgeführt wird.
- Der anwachsungsbedingte Vermögensübergang ist ein Reflex des verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs und nimmt daher an der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 teil.
- Eine Änderung der für die Beurteilung der Unternehmer- und Unternehmensidentität erheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die erst nach dem Schluss eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres eintritt, hat für die Verlustfeststellung
Normenkette
GewStG 2002 § 2 Abs. 5, § 10a S. 1, § 10 Abs. 2; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Wegfall des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung streitig.
Die Klägerin (ehemals AB Beteiligungs GmbH) ist Teil der deutschen M-Gruppe und hält Beteiligungen an Gesellschaften des Speditionsgewerbes. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die M Holding GmbH (ehemals AB Holding GmbH). Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem 16. November 2001 Herr T.. Sämtliche Konzerngesellschaften haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März.
Am 31. März 2003 war die Klägerin zu 100 % an der im Speditionsgewerbe operativ tätigen CD GmbH & Co. KG – CD KG – als Kommanditistin beteiligt. Daneben war sie Alleingesellschafterin der M Verwaltungs GmbH (ehemals CD Verwaltungs GmbH, davor AB Verwaltungs GmbH), die als Komplementärin der CD KG (ohne vermögensmäßige Beteiligung) fungierte. Zudem hielt sie – neben der zu 51 % beteiligten CD KG – eine Beteiligung von 49 % an der EF GmbH – EF GmbH –. Die M Verwaltungs GmbH und die CD KG waren zu je 50 % an der GH GmbH & Co. KG – OL KG – beteiligt. Ferner hielten die EF GmbH und die CD KG jeweils 50 %-ige Beteiligungen an der IJ GmbH & Co. KG – IJ KG –.
In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der CD KG vom 30. April 2003, an der allein Herr T. als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – befreiter Geschäftsführer der M Verwaltungs GmbH sowie der Klägerin als Gesellschafterinnen der CD KG teilnahm, wurde der sofortige Austritt der M Verwaltungs GmbH aus der CD KG beschlossen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Vermögen der CD KG der Klägerin anwachse. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Blatt 37 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 3. Mai 2003 erwarb die von Herrn T. kontrollierte KL Vermögensverwaltungs GmbH, deren Anteile treuhänderisch von Rechtsanwalt Dr. N. (O. Partnerschaft von Rechtsanwälten) gehalten wurden, 80 % und Frau T. 20 % der Geschäftsanteile der M Holding GmbH von der CD Logistics Holding Ltd., einer Gesellschaft der CD Group plc (GB), für einen Kaufpreis von insgesamt 1.000 EUR.
Mit Vertrag vom selben Tage (Blatt 105 ff. der Gerichtsakte) wurden die laufenden Geschäftsbetriebe der CD KG sowie der OL KG, d.h. der Kundenstamm und das Aktivvermögen mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude sowie des Fuhrparks, mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2003 im Wege eines sog. Asset Deals zum Kaufpreis von jeweils 1 EUR an die P. Logistics GmbH – P. – (ehemals KL Beteiligungsgesellschaft mbH), eine weitere Konzerngesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr T. war, veräußert. Damit gingen auch die betreffenden Arbeitsverhältnisse der CD KG sowie der OL KG auf die P. über. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen, d.h. Grundstücke und Gebäude sowie die Fahrzeugflotten, wurden fortan zu einem monatlichen Pachtzins i.H.v. 150.000 EUR an die Erwerberin verpachtet bzw. vermietet. Da die P. die für den Speditionsbetrieb erforderliche Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr in der EU nicht rechtzeitig erlangen konnte, führte die Klägerin den Geschäftsbetrieb zunächst für Rechnung der P. fort. Mit Erlangung der Lizenz am 24. Juni 2003 übernahm die P. den Geschäftsbetrieb auch im Außenverhältnis.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 19. August 2003 (Blatt 26 ff. der Gerichtsakte) wurde die M Verwaltungs GmbH mit Wirkung zum 31. März 2003 (Verschmelzungsstichtag) auf die Klägerin verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der M Verwaltu...