Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) hinsichtlich des Begriffs der "Übernahme von Verbindlichkeiten" dahingehend auszulegen, dass hierunter nur Geldverbindlichkeiten zu subsumieren sind oder erfasst die Vorschrift auch die Übernahme von anderen Verbindlichkeiten, z.B. von Dienstleistungsverpflichtungen?
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8g; EWGRL 388/77 Art. 13 B Buchst. d Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflicht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften der Klägerin.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren bis zum Herbst des Jahres 1999 einen Handel mit Textilien, insbesondere mit Sporttextilien. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1999 (Akte Allgemeines Bl. 34f) änderte sie ihren Geschäftsgegenstand. Gegenstand des Unternehmens war nun der An- und Verkauf von Immobilen und Grundstücken im eigenen Namen sowie die Verwaltung von Wohnungseigentum und Liegenschaften und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Geschäftsführer war und ist Herr A.
Die Klägerin schloss am 25.09.1998 mit der B Immobilen GmbH und am 12.07.1999 mit den Herren C und D jeweils einen Vertrag mit der Überschrift "Abtretung eines Kaufpreisanteils gegen Verpflichtungsübernahme", wobei die Klägerin als "Haftungsträgerin", der jeweils andere Vertragspartner als Verkäufer bezeichnet wurde. Die B Immobilien GmbH hatte aufgrund Vertrages vom 25.09.1998 der T Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH, die Herren D aufgrund Vertrages vom 12.07.1999 dem im eigenen Namen handelnden Geschäftsführer der Klägerin, A, jeweils ein Grundstück verkauft, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut war. Die bestehenden Mietverhältnisse waren von dem jeweiligen Käufer übernommen worden. Die Verkäufer hatten in den Kaufverträgen die Verpflichtung übernommen, noch ausstehende Renovierungsarbeiten an dem verkauften Objekt durchzuführen. Die Verkäufer D hatten in dem Kaufvertrag zudem eine Mietgarantie übernommen. In den erwähnten Verträgen betreffend die Abtretung eines Kaufpreisanteils gegen Verpflichtungsübernahme wird auf den von dem jeweiligen Vertragspartner der Klägerin geschlossenen Grundstückskaufvertrag Bezug genommen und tritt der jeweilige Verkäufer der Klägerin einen Teil des Kaufpreisanspruchs aus dem entsprechenden Grundstückskaufvertrag (200.000 DM aus dem Vertrag vom 25.09.1998 und 250.000 DM aus dem Vertrag vom 12.07.1999) ab. Weiter heißt es: "Der Verkäufer erklärt, dass er selbst keine Renovierungsarbeiten mehr an diesem Objekt durchführen oder in Auftrag geben wird. Der Haftungsträger erklärt, dass er diese Renovierungsverpflichtung /und die Mietgarantie/ mit Erhalt des o.g. Geldbetrages als Treuhänder für das Grundstück übernimmt und die anstehenden Arbeiten ausführen" lassen bzw. die Mietgarantie gewähren wird. "Der Haftungsträger verpflichtet sich mit Erhalt des o.g. Geldbetrages..., den Verkäufer von sämtlichen Kosten und Ansprüchen freizuhalten, welche dem Erwerber des Objektes hinsichtlich der zugesicherten Renovierungsarbeiten" bzw. der zugesicherten Mietgarantie zustehen. Am 30.09.1998 unterzeichnete Herr A als seinerzeitiger Grundstückserwerber, am 16.07.1999 die T mbH eine "Freistellungserklärung", wonach sie der zwischen der Klägerin und den jeweiligen Verkäufern getroffenen Regelungen zustimmten und den jeweiligen Verkäufer von den in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen zur Renovierung bzw. zur Übernahme der Mietgarantie freistellten. Am 19.10.1988 vereinbarte die Klägerin mit der T Immobilien und Verwaltungsgesellschaft mbH, am 30.08.1999 mit dem Käufer A, dass alle Ansprüche des Käufers hinsichtlich der Renovierungsverpflichtung (bzw. Mietgarantie) durch Weiterleitung eines Teils des an die Klägerin abgetretenen und zur Verfügung gestellten Kaufpreises (187.240 DM bzw. 234.050 DM) abgegolten sein sollten. Die Differenz zu dem ursprünglich der Klägerin abgetretenen Kaufpreisteil (netto 11.000 DM für den Vertrag aus dem Jahr 1998 und netto 13.750 DM für den Vertrag aus dem Jahr 1999) sollte der Klägerin als "Entlohnung, bzw. pauschale Entschädigung/Abfindung für evtl. entgangenen Profit" verbleiben und von der Klägerin zur Umsatzsteuer erklärt werden - was nach Angaben der Klägerin auch geschehen sei. Auf die vorgelegten Verträge bzw. schriftlichen Erklärungen (Gerichtsakte - GA - Bl. 1ff und 15ff, 90ff, 126ff) wird verwiesen.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wertete der Beklagte die Übernahme der Renovierungsverpflichtung als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Geg...