rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

VwZG: Zustellung per Rückschein

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung gerichtlicher Fristen nach Zustellung per Einschreiben und Rückschein ist zu unterscheiden zwischen der Klagefrist nach Zustellung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung durch die Verwaltung gemäß AO i.V.m. VwZG einerseits und Fristen nach gerichtlichen Zustellungen gemäß FGO i.V.m. ZPO andererseits; es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob nach VwZG die Drei-Tage-Frist ab Postaufgabe oder - wie in der ZPO - das Rückscheins-Datum gilt.

2. Für die notwendige Klageverbindung genügt es, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist.

 

Normenkette

AO § 122 Abs. 5; FGO §§ 47, 53-54, 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2; VwZG §§ 4-5; ZPO § 175

 

Gründe

Die Verfahren III 512/01, III 551/01, III 100/02, III 117/02, III 131/02 und III 135/02 werden mit dem Verfahren III 299/01 wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Euro-Kapitalbeteiligungs-AG & Still 1992 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen III 299/01 geführt.

Gründe siehe Aktenzeichen III 325/01 vom 10.11.2003.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1118349

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