Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Spenden
Leitsatz (amtlich)
Die besondere Begünstigung der Spenden an Stiftungen gemäß § 10b Abs. 1 S. 3 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1; GG Art. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden an Stiftungen auf der einen Seite und Vereinen und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 neben Parteispenden in Höhe von 62 EUR Spendenbeträge in Höhe von 14.395 EUR als Sonderausgaben geltend (Auflistung s. Einspruchsentscheidung S. 3), u.a. eine Spende an den WWF Deutschland in Höhe von 30,68 EUR. Der Beklagte berücksichtigte die Parteispende als Steuerermäßigung gem. § 34g Einkommensteuergesetz (EStG). Im Übrigen setzte er für die Spenden zunächst mit Bescheid vom 26.02.2004 einen Betrag in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, d.h. 7.592 EUR als Sonderausgaben an. Hiergegen legten die Kläger am 04.03.2004 mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des Spendenabzugs Einspruch ein. Mit Bescheid vom 14.04.2005 verböserte der Beklagte unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) den - inzwischen in anderer Hinsicht unter dem 17.09.2004 geänderten - Bescheid, indem er für Spenden in Höhe von 13.797 EUR nur noch einen Abzug bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und im Ergebnis nur noch 4.403 EUR als Sonderausgaben anerkannte. Der Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 11.03.2005 auf die beabsichtigte Verböserung hingewiesen. Die Kläger hatten darauf der angekündigten Berechnung mit Schreiben vom 23.03.2005 zugestimmt, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass sie den Einspruch gleichwohl nicht zurücknähmen, und um Erlass einer rechtmittelfähigen Einspruchsentscheidung gebeten. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierauf haben die Kläger am 04.05.2005 Klage erhoben.
Die Kläger tragen vor: Sie begehrten die Anwendung des § 10b Abs. 1 S. 3 EStG und damit des Höchstbetrages von 20.450 EUR auf die Spenden in Höhe von 14.395 EUR, da eine Beschränkung des Abzugsbetrages gem. dieser Bestimmung auf Zuwendungen an Stiftungen gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße und diese Gleichheitswidrigkeit durch Anwendung des § 10b Abs. 1 S. 3 EStG auch für Spenden an Vereine und Kapitalgesellschaften zu beseitigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien steuerliche Differenzierungen nach der Rechtsform nur dann zulässig, wenn sie einen Bezug zur jeweiligen Belastungsentscheidung bzw. bei Steuervergünstigungen zum Entlastungszweck aufwiesen (BVerfG Urteil vom 10.11.1999 BVerfGE 101, 151ff). Im Ergebnis rechtfertigten die Besonderheiten der Stiftungen gegenüber anderen Körperschaften die Privilegierung von an Stiftungen geleisteten Spenden nicht. Dies gelte zum einen für den Gesichtspunkt, dass die Stiftungen keine Mitglieder bzw. Gesellschafter haben. Damit sei das Stiftungsvermögen zwar dem Zugriff von Mitgliedern oder Gesellschaftern entzogen. Jedoch sei auch bei anderen gemeinnützigen Körperschaften jedes wirtschaftliche Eigeninteresse von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern über entsprechende Satzungsvorgaben (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO) ausgeschlossen. Zudem fehle insoweit ein Bezug zu dem Entlastungszweck. Der steuerliche Spendenabzug rechtfertige sich allein aus der tatsächlichen gemeinwohlfördernden Tätigkeit der Organisationen. Gleiches gelte für den häufig angeführten Aspekt der Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks, da nicht zukünftige Pläne und Ziele, sondern das gegenwärtige gemeinwohlfördernde Engagement die steuerliche Begünstigung von Spenden rechtfertigten. Überdies seien auch Stiftungen auf bestimmte Zeit zulässig und würden andererseits auch Vereine und Kapitalgesellschaften regelmäßig nur dann gegründet, wenn ein bestimmtes Ziel dauerhafter verfolgt werden soll. Ebenso wenig rechtfertige die staatliche Stiftungsaufsicht eine steuerliche Spendenbegünstigung. Zum einen handele es sich bei dieser Aufsicht um eine bloße Rechtsaufsicht mit begrenzten Zuständigkeiten. Zum anderen ersetze sie allenfalls diejenige Kontrolle, die bei verbandsmäßig organisierten juristischen Personen von eigeninteressierten Mitgliedern und den von diesen bestimmten Kontrollgremien wahrgenommen werde. Schließlich unterlägen der Stiftungsaufsicht nur die rechtsfähigen Stiftungen, wohingegen jedenfalls bei Zugrundelegung eines weiten Stiftungsbegriffs auch nichtrechtsfähige Stiftungen unter § 10b Abs. 1 S. 3 EStG fielen. Eine rechtsformspezifische Besonderheit und damit grundsätzlich tauglicher sachlicher Grund für eine besondere Förderung von Stiftungen liege in der typischerweise bestehenden Notwendigkeit einer Vermögensausstattung de...