Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 50/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem Investmentfonds beteiligten Anleger
Leitsatz (amtlich)
Ein an einem Investmentfonds beteiligter Anleger erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 und 3 EStG, wenn er eine Zahlung des Investmentmanagers erhält, die sich an der Höhe der auf Fondsebene einbehaltenen Verwaltungsgebühren richtet.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein an einem Investmentfonds beteiligter Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wenn er eine Zahlung des Investmentmanagers erhält, die sich nach der Höhe der auf Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren richtet.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin beauftragte mit Verwaltungsvertrag vom ... 2007 die A GmbH Vermögensverwaltung (im Folgenden A GmbH) mit der Verwaltung ihres Depots bei der Bank B.
Bzgl. der Anlagerichtlinie ist im Vertrag Folgendes geregelt:
"Die Anlagesumme sowie die Folgezahlungen werden vollständig im C ... (XXX-1) angelegt. Auf schriftliche Einzelanweisung kann auch der D ... (XXX-2) erworben werden."
Zum 30.06.2007 befanden sich in dem Depot der Klägerin Anteile an dem C ... (C) mit einem Wert von ... €. Im Verlauf des Jahres 2007 erwarb die Klägerin weitere Anteile an dem C für ... € sowie am D ... (D) für ... € (vgl. Vermögensabrechnung per 31.12.2007, ...). Bei beiden Fonds handelt es sich um ausländische thesaurierende Investmentfonds, bei denen jeweils die A GmbH zum Investmentmanager bestellt war.
Zum 31.12.2008 besaß die Klägerin 59.860 Anteile am C sowie 15.550 Anteile am D. In den Folgejahren 2009 bis 2012 verkaufte die Klägerin insgesamt 8.055 Anteile am C, so dass sie zum 31.12.2012 noch 51.805 Anteile besaß. Anteile am D verkaufte die Klägerin nicht, so dass sie am 31.12.2012 noch 15.550 Anteile besaß. In 2013 verkaufte die Klägerin keine Fonds-Anteile.
Gemäß den Verkaufsprospekten der Investmentfonds wurden den Anlegern - und damit auch der Klägerin - jährlich Verwaltungsgebühren i. H. v. 1,6 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens abgezogen. Im Wesentlichen handelt es sich bei diesen Gebühren um die Investmentmanagervergütung (1,425 % bzw. 1,45 %), die jährlich durch direkte Kürzungen aus dem jeweiligen Fondsvermögen einbehalten und an den Investmentmanager, die A GmbH, gezahlt wurde. Neben der Investmentmanagervergütung hatte die A GmbH Anspruch auf eine sog. Performance-Fee in Höhe von 10% der jährlich netto erwirtschafteten Wertsteigerung des Teilfondsvermögens.
Die Klägerin handelte mit der A GmbH wirtschaftlich betrachtet eine Verringerung der Verwaltungsgebühren aus. Die entsprechende Regelung im Verwaltungsvertrag vom ... 2007 lautet:
"Im jeweils 1. Quartal eines jeden Jahres werden 0,5 % p.a. der auf Fondsebene - bezogen auf die gehaltenen Anteile - berechneten Verwaltungsgebühr an die Auftraggeberin erstattet."
In der Folgezeit wurden die Verwaltungsgebühren der beiden Investmentfonds jeweils über das Fondsvermögen abgezogen. Wie vereinbart zahlte die A GmbH der Klägerin 0,5 % der ihr, der Klägerin, auf Fondsebene berechneten Verwaltungsgebühren jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr aus. Zunächst teilte die Klägerin in den Steuererklärungen die erhaltene Zahlung auf, indem sie 50% bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Einnahme berücksichtigte und die verbleibenden 50 % den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zuordnete. Zumindest ab 2011 erklärte die Klägerin die Zahlung in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Im Streitjahr 2013 zahlte die A GmbH an die Klägerin für 2012 einen Betrag in Höhe von ... €. Im Folgejahr 2014 zahlte die A GmbH an die Klägerin für 2013 einen Betrag in Höhe von ... €.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 erklärten die Kläger die Zahlung als Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dabei erklärten sie allerdings nicht den im Streitjahr für das Vorjahr zugeflossenen Betrag (... €), sondern den in 2014 für das Streitjahr erhaltenen Betrag (... €). Einkünfte aus den beiden Fonds sowie entsprechende Werbungskosten aus der Fondsverwaltung erklärte die Klägerin bei ihren Einkünften nicht. Die Steuerbescheinigung der Bank B für 2013 enthält den Hinweis, dass ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden, die Erträge aber nicht bekannt seien. Laut den Veröffentlichungen des D und des C im Bundesanzeiger gab es im Streitjahr auf Fondsebene keine nichtabzugsfähigen Werbungskosten.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.06.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2013 in Höhe von ... € fest. Dabei berücksichtigte er die erklärte Zahlung durch die A GmbH wie erklärt in Höhe von ... € als Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem gesondert...