rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalisierung von Unterhalt und Zugewinnausgleich keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
Einigen sich die Partner im Rahmen der Ehescheidung über die Höhe von Unterhaltszahlung und Zugewinnausgleich, so bilden diese Zahlungen keine außergewöhnliche Belastung.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen des Klägers aufgrund einer Scheidungsvereinbarung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Die damalige Ehe des Klägers wurde am 19.11.1998 geschieden (Rb-Akte Bl. 39). Vor dem Familiengericht schlossen der Kläger und seine Ehefrau in der Sitzung vom 19.11.1998 einen Vergleich über den Versorgungs- und Zugewinnausgleich (Rb-Akte Bl. 40), der sich aus der von den Parteien verfassten "Anlage zum Sitzungsprotokoll des Familiengerichts Hamburg" (Rb-Akte Bl. 42) und den in der Sitzung protokollierten Änderungen (Rb-Akte Bl. 40) ergibt:
"Ziffer 1 Der Antragsgegner (Kläger) zahlt an die Antragstellerin zur Abgeltung etwaiger gegenseitiger Zugewinnausgleichsansprüche 250.000 DM, wovon 50.000 DM am 01.12.1998 und weitere 200.000 DM am 15.01.1999 fällig sind. Der Antragsgegner zahlt weiter an die Antragstellerin zur Abgeltung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche am 01.07.1999 25.000 DM und am 01.07.2000 weitere 25.000 DM. Die Antragstellerin verpflichtet sich, hinsichtlich der beiden Zahlungen zu je 25.000 DM dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die ihr hierdurch entstehenden Steuermehrbelastungen. ... 4. Die Parteien verzichten nach Erfüllung der Verpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 1 gegenseitig auf jegliche etwaigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nehmen diese Verzichtserklärungen wechselseitig an. 5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ... 6. Die Parteien erklären übereinstimmend, daß mit dieser Vereinbarung und Erfüllung der sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen alle bisher gerichtlich geltend gemachten und darüber hinaus sonst etwa in Betracht kommenden gegenseitigen Ansprüche abschließend untereinander geregelt sind und daß zwischen ihnen keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mehr bestehen und geltend gemacht werden können, auch nicht gegen in Betracht kommende dritte Personen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. ... ."
Der Antrag auf Scheidung der Ehe war im August 1995 von der damaligen Ehefrau gestellt worden (FG-Akte Bl. 35). Der Kläger stellte ebenfalls einen Antrag auf Scheidung (FG-Akte Bl. 39).
Im Folgeantrag Zugewinnausgleich vom Juli 1997 beantragte der Kläger einen an ihn zu zahlenden Zugewinnausgleich in Höhe von 553.095 DM (FG-Akte Bl. 42), weil eine außergerichtliche Einigung zwischen den Scheidungsparteien nicht zustande gekommen sei. Auf den Schriftsatz vom 15.07.1997 wird Bezug genommen.
Die Ehefrau ihrerseits beantragte einen an sie zu zahlenden Zugewinnausgleich von mindestens 405.204 DM (FG-Akte Bl. 48). Auf den Schriftsatz vom 04.08.1997 wird Bezug genommen.
Die Parteien stritten sich insbesondere um die Bewertung von Grundstücken der Ehefrau, der Steuerberaterpraxis des Klägers, dem Verbleib eines Bankguthabens, dem Wert von Wertpapierdepots (vgl. Akte Familiengericht Bl. 107, 140, 181), sowie dem Wert eines Kraftfahrzeuges (Rb-Akte Bl. 48, 49, 52). Diese Streitigkeiten wurden durch den oben zitierten Vergleich beendet.
Der Kläger wurde mit Bescheiden vom 16.05.2000 für das Jahr 1998 (ESt-Akte Bl. 37) und vom 25.05.2000 für das Jahr 1999 (ESt-Akte Bl. 87) jeweils geändert am 15.08.2000, zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 05.06.2000 Einspruch ein. In diesen Veranlagungen wurden Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 27.000 DM für 1998 und von 25.000 DM für 1999, wie erklärt, als Sonderausgaben berücksichtigt (ESt-Akte Bl. 36, 86).
Im Einspruchsverfahren macht der Kläger geltend, dass es sich bei den Zahlungen an seine Ex-Frau und seinem Verzicht auf Zugewinnausgleich um außergewöhnliche Belastungen handele. Er sei bereit gewesen aufgrund der in 1998 absehbaren positiven Entwicklung seiner Praxis auf einen Vermögensausgleich in Höhe von 613.500 DM zu verzichten und eine Zuzahlung von insgesamt 250.000 DM vorzunehmen (Rb-Akte Bl. 8). Dabei handele es sich um zwangsläufig entstandenen Aufwand, weil er sich aus wichtigem Grunde der Forderung seiner Ex-Frau auf eine Kapitalabfindung ihrer Unterhaltsansprüche nicht habe entziehen können. Insofern greife die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf Urteil vom 26.02.1998, Aktz.: III R 59/97, BStBl. II 1998, 605) zu seinen Gunsten. Wegen seiner damaligen schweren Herzkrankheit habe die Gefahr bestanden, dass die Ansprüche seiner Frau auf lauf...