Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Aktien
Leitsatz (amtlich)
Teilwertabschreibungen einer Körperschaft auf im Streubesitz gehaltene Aktien bleiben im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der erhaltenen Dividenden unberücksichtigt.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 5; KStG § 8b Abs. 1, 3; EStG § 3c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Gewerbesteuer die Teilwertabschreibung eines Aktienbestandes steuermindernd zu berücksichtigen ist, weil die Dividenden aus diesen Aktien in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, die auch Grundlage der Gewerbesteuer ist, nicht einfließen, im Rahmen der Gewerbesteuer aber der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.
Die Klägerin hatte im Streitjahr Dividenden in Höhe von EUR 244.421 (KSt-A. Bl. 34) bezogen aus Aktien der B AG (die sie als Streubesitz hielt, GA Bl. 17). Im selben Jahr hatte sie eine Teilwertabschreibung auf diese Aktien in Höhe von EUR 150.000 vorgenommen (vgl. GuV 2002 in Bilanz-A), die sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2002 unter der Rubrik "Inländische Gewinne / Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG", Zeile 44d erklärte.
Der Beklagte erließ am 24. Mai 2004 einen Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag (GewSt-A. Bl. 18). Auf Grundlage des § 8 Nr. 5 GewStG nahm der Beklagte eine Hinzurechnung der Dividende in Höhe von EUR 244.421 vor. Mit ihr im Zusammenhang stehende Aufwendungen setzte der Beklagte gemäß § 3c Abs. 1 EStG in Höhe von EUR 6.980 ab, nicht jedoch den Betrag der Teilwertabschreibung von EUR 150.000.
Ebenfalls am 24. Mai 2004 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 (GewSt-A. Bl. 20) mit dem Inhalt, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen sei, weil ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht bestehe.
Die Klägerin legte am 1. Juni 2004 Einspruch gegen unter anderem diese beiden Bescheide ein. Sie begehrte die Hinzurechnung, um die Teilwertabschreibung in Höhe von EUR 150.000 zu mindern.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2005 hat der Beklagte den Einspruch insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG erfasse nur den Unterschied zwischen laufenden Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf Kapitalbeteiligungen. Bei der Teilwertabschreibung handele es sich jedoch nicht um eine laufende Ausgabe, sondern um eine substanzbezogene Wertminderung. Im Übrigen handele es sich bei der Teilabschreibung auch nicht um eine Ausgabe im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, die mit den Dividendeneinnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Auf sie sei vielmehr die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden, die eine steuerliche Berücksichtigung ausschließe. Auf den übrigen Inhalt der Einspruchsentscheidung wird insoweit Bezug genommen (GA Bl. 11 ff).
Die Klägerin hat am 9. Juni 2005 Klage erhoben. Sie ist der Meinung, die Teilwertabschreibung sei im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG zu berücksichtigen, weil es sich im Sinne der Vorschriften um eine Betriebsausgabe handele, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden stehe und deren Abzug bei der Gewinnermittlung nach § 3c EStG unberücksichtigt geblieben sei. Die vom Beklagten zitierte Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG werde in § 8 Nr. 5 GewStG nicht genannt und sei auch aus anderen Gründen gar nicht anwendbar. Ihre Anwendung wäre systemwidrig. Sie würde ohne sachlichen Grund gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen und damit das Gleichheitsgebot verletzen. Im Übrigen wäre hier der Tatbestand des von dem Beklagten angesprochenen § 8b Abs. 3 KStG gar nicht erfüllt, weil die Teilwertabschreibung nicht im Zusammenhang mit Gewinnen gemäß § 8b Abs. 2 KStG stehe, sondern mit Gewinnen aus dem Bezug von Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2005, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2002 vom 24. Mai 2004 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hinzugerechneten Dividenden stehenden und verrechneten Teilwertabschreibungen in Höhe von EUR 150.0000 gekürzt werden, und damit den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf EUR 44.515 festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht haben vorgelegen folgende Akten des Beklagten die Klägerin betreffend: Allgemeines, Körperschaftsteuerakte, Bilanz- und Bilanzberichtsakte, Akte betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, Gewerbesteuerakte, Umsatzsteuerakte, Betriebsprüfungsakte, Rechtsbehelfsakte "KSt 2002, vEK 31.12.02, GewSt 2002", jeweils Band I zur ......